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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2006)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1864/2005

  Inhalt

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Definitionen (siehe auch Paragraphen AG3-AG24)

11. Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.

Finanzielle Vermögenswerte umfassen:

(a) flüssige Mittel;

(b) ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens;

(c) ein vertragliches Recht:

(i) flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder

(ii) finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen; oder

(d) einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

(i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten; oder

(ii) ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens darstellen.

Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen:

(a) eine vertragliche Verpflichtung:

(i) flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder

(ii) finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen; oder

(b) einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:

(i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens abzugeben; oder

(ii) ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens darstellen.

Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet.

Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.

12. Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 9 des IAS 39 definiert und werden in diesem Standard mit der in IAS 39 angegebenen Bedeutung verwendet.

— fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit

— zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

— Ausbuchung

— Derivat

— Effektivzinsmethode

— erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit

— feste Verpflichtung

— erwartete Transaktion

— Wirksamkeit einer Sicherung

— Grundgeschäft

— Sicherungsinstrument

— bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

— Kredite und Forderungen

— marktüblicher Kauf oder Verkauf

— Transaktionskosten

13. In diesem Standard beziehen sich die Begriffe „Vertrag“ und „vertraglich“ auf eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die eindeutige wirtschaftliche Folgen hat, die von den einzelnen Vertragsparteien kaum oder überhaupt nicht zu vermeiden sind, weil die Vereinbarung für gewöhnlich im Rechtsweg durchsetzbar ist. Verträge und folglich Finanzinstrumente können die verschiedensten Formen annehmen und müssen nicht in Schriftform abgefasst sein.

14. In diesem Standard umfasst der Begriff „Unternehmen“ Einzelpersonen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Treuhänder und öffentliche Institutionen.

 

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