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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1864/2005

  Inhalt

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Beizulegender Zeitwert

86. Sofern Paragraph 91 A nicht etwas anderes besagt, hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten so anzugeben, dass ein Vergleich mit den entsprechenden Buchwerten in der Bilanz möglich ist. (IAS 39 enthält Anleitungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes.)

87. Informationen über den beizulegenden Zeitwert werden vielfach für Geschäftszwecke genutzt, um die Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens insgesamt zu ermitteln und Entscheidungen über einzelne Finanzinstrumente zu treffen. Sie sind außerdem relevant für viele Entscheidungen, die die Abschlussadressaten zu treffen haben; denn der beizulegende Zeitwert spiegelt in vielen Fällen die Erwartungen der Finanzmärkte bezüglich des Barwertes künftiger Cashflows wider, die aus einem bestimmten Finanzinstrument resultieren. Informationen über den beizulegenden Zeitwert ermöglichen den Vergleich verschiedener Finanzinstrumente, die im Wesentlichen die gleichen wirtschaftlichen Merkmale haben, unabhängig davon, warum sie gehalten werden und wann und von wem sie emittiert bzw. erworben wurden. Beizulegende Zeitwerte bilden eine neutrale Grundlage für Urteile darüber, wie gut das Management im Auftrag der Eigner gearbeitet hat, indem sie die Folgen von Entscheidungen über den Kauf, den Verkauf oder das Halten von finanziellen Vermögenswerten und über die Aufnahme, das Halten oder die Tilgung von finanziellen Verbindlichkeiten abbilden. Wenn ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht zu beizulegenden Zeitwerten ansetzt, sind Informationen über den beizulegenden Zeitwert in Form von zusätzlichen Angaben bereitzustellen.

88. Bei Finanzinstrumenten wie kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen kann auf die Angabe des beizulegenden Zeitwertes verzichtet werden, wenn der Buchwert einen angemessenen Näherungswert für den beizulegenden Zeitwert darstellt. 

89. Bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte sind die finanziellen  Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in Klassen einzuteilen, wobei eine Saldierung zwischen den verschiedenen Klassen nur in dem Maße zulässig ist, wie die zugehörigen Buchwerte in der Bilanz saldiert werden.

90. Werden Finanzinvestitionen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente oder mit diesen verknüpfte Derivate gemäß IAS 39 zu Anschaffungskosten bewertet, da ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann, so ist dieser Umstand zusammen mit einer Beschreibung der Finanzinstrumente, ihren Buchwerten, einer Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann, und, sofern möglich, einer Schätzungsbandbreite, innerhalb der der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt, anzugeben. Werden finanzielle Vermögenswerte verkauft, deren beizulegender Zeitwert vorher nicht verlässlich bestimmt werden konnte, so ist zusätzlich diese Tatsache als solche, der Buchwert der besagten finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Verkaufs sowie die Höhe des erfassten Gewinns oder Verlusts anzugeben.

91. Werden Finanzinvestitionen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente oder mit diesen verknüpfte Derivate gemäß IAS 39 zu Anschaffungskosten bewertet, da ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann, brauchen die in Paragraph 86 und 92 dargestellten Informationen über den beizulegenden Zeitwert nicht angegeben zu werden. Statt dessen sind Informationen bereitzustellen, die es den Bilanzadressaten ermöglichen, ihre eigenen Schlussfolgerungen über das Ausmaß der möglichen Abweichungen zwischen den Buchwerten und den beizulegenden Zeitwerten der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zu ziehen. Der Verzicht auf die Angaben ist zu begründen, und die wesentlichen, für die Bewertung entscheidenden Merkmale und Märkte der Finanzinstrumente sind zu erläutern. In einigen Fällen kann es insgesamt ausreichend sein, die gemäß Paragraph 60 geforderten Angaben zu Laufzeiten und Vertragsbedingungen der betreffenden Finanzinstrumente zu machen. Das Management kann auch seine Einschätzung des Verhältnisses von Buchwert und beizulegendem Zeitwert bei denjenigen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mitteilen, bei denen eine verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nicht möglich ist, sofern eine vernünftige Grundlage dafür besteht.

91A. Einige finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten enthalten eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung, wie in IFRS 4 Versicherungsverträge beschrieben. Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert eines solchen Rechtes nicht verlässlich bewerten kann, hat das Unternehmen diese Tatsache zusammen mit einer Beschreibung des Vertrages, seines Buchwertes, einer Erklärung, weshalb der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden kann, und, wenn möglich, den geschätzten Bereich, in dem der beizulegende Zeitwert mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt, anzugeben.

92. Folgende Angaben sind von einem Unternehmen zu machen:

(a) die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten herangezogen werden, getrennt für jede maßgebliche Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten.(Paragraph 55 enthält Leitlinien für die Einteilung von finanziellen Vermögenswerten in verschiedene Klassen.) 

(b) ob die beizulegenden Zeitwerte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten direkt durch teilweise oder vollständige Bezugnahme auf öffentlich notierte Marktpreise auf einem aktiven Markt bestimmt oder durch Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode geschätzt werden (siehe IAS 39, Paragraph AG71-AG79).

(c) ob in seinem Abschluss Finanzinstrumente enthalten sind, die zu beizulegenden Zeitwerten bewertet werden, welche vollständig oder teilweise mithilfe einer Bewertungsmethode bestimmt werden, die auf Annahmen beruht, die nicht durch notierte Marktpreise oder Zinssätze gestützt werden. Würde die Veränderung einer derartigen Annahme in eine vernünftigerweise mögliche Alternative einen wesentlich anderen beizulegenden Zeitwert ergeben, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben und die Auswirkung einer Bandbreite vernünftigerweise möglicher alternativer Annahmen offen zu legen. Zu diesem Zweck ist die Wesentlichkeit unter Bezugnahme auf das Periodenergebnis und die Summe der Vermögenswerte oder der Verbindlichkeiten einzuschätzen.

(d) der Gesamtbetrag der Veränderung des mithilfe einer Bewertungsmethode geschätzten beizulegenden Zeitwertes, der für die Berichtsperiode erfolgswirksam erfasst wurde. 

93. Zu den Angaben über den beizulegenden Zeitwert gehört auch die Darlegung der zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes angewendeten Methode sowie der dabei verwendeten signifikanten Annahmen. Beispielsweise hat ein Unternehmen Angaben über die Annahmen in Bezug auf Vorfälligkeitsraten, geschätzte Kreditausfallquoten sowie über Zins- und Abzinsungssätze zu machen, sofern diese wesentlich sind.

Weitere Angaben

Ausbuchung

94. (a) Ein Unternehmen kann entweder einen finanziellen Vermögenswert übertragen (siehe IAS 39, Paragraph 18) oder eine in Paragraph 19 von IAS 39 beschriebene Art der Vereinbarung in einer Weise abgeschlossen haben, dass die Vereinbarung nicht die Kriterien einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes erfüllt. Wenn das Unternehmen den Vermögenswert vollständig oder in einem Umfang, der dem anhaltenden Engagement des Unternehmens entspricht (siehe IAS 39, Paragraphen 29 und 30), weiterhin erfasst, so sind für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten die folgenden Angaben zu machen:

(i) Art der Vermögenswerte;

(ii) Art der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen, die für das Unternehmen weiterhin bestehen;

(iii) wenn das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin vollständig erfasst, die Buchwerte des Vermögenswertes und der zugehörigen Verbindlichkeit; und

(iv) wenn das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin in dem Umfang erfasst, der seinem anhaltenden Engagement entspricht, der Gesamtbetrag des Vermögenswertes, der Betrag des weiterhin erfassten Vermögenswertes sowie der Buchwert der zugehörigen Verbindlichkeit.

Sicherheiten

94. (b) Ein Unternehmen hat den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten anzugeben, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet wurden, den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, die als Sicherheit für Eventualverbindlichkeiten verpfändet wurden, sowie (in Übereinstimmung mit den Paragraphen 60(a) und 63(g)) alle wesentlichen Vertragsbedingungen in Bezug auf die als Sicherheiten dienenden Vermögenswerte anzugeben.

94. (c) Hat ein Unternehmen Sicherheiten angenommen, die es ohne Vorliegen eines Zahlungsverzugs seitens des Eigentümers der Sicherheiten verkaufen oder verpfänden darf, sind folgende Angaben erforderlich:

(i) der beizulegende Zeitwert der angenommenen Sicherheiten (finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten);

(ii) der Zeitwert aller verkauften oder weiterverpfändeten Sicherheiten und ob das Unternehmen zur Rückgabe an den Eigentümer verpflichtet ist; und

(iii) alle wesentlichen Vertragsbedingungen, die mit der Nutzung dieser Sicherheiten (in Übereinstimmung mit den Paragraphen 60(a) und 63(g)) verbunden sind.

 

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