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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1864/2005
Inhalt |
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Zusammengesetzte
Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten
94.
(d) Hat ein Unternehmen ein
Finanzinstrument emittiert, das sowohl eine Fremd- als auch
eine Eigenkapitalkomponente enthält
(siehe Paragraph 28), und sind in das Instrument mehrere
derivative Ausstattungsmerkmale eingebettet,
deren Werte wechselseitig abhängig sind (wie etwa ein
kündbares wandelbares Schuldinstrument), so
sind dieser Umstand selbst sowie der Effektivzinssatz der
Schuldkomponente (abzüglich aller gesondert
bilanzierten eingebetteten Derivate) anzugeben.
Finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
(siehe auch Paragraph AG40)
94.
e) Ein Unternehmen hat die Buchwerte anzugeben von:
i) finanziellen Vermögenswerten,
die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind;
ii) finanziellen
Verbindlichkeiten, die als zu Handelszwecken gehalten
klassifiziert sind;
iii)
finanziellen Vermögenswerten, die bei ihrem erstmaligen
Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle
Vermögenswerte eingestuft wurden (d.h. jene, bei denen
es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt, die
als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).
iv)
finanziellen Verbindlichkeiten, die bei ihrem
erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle
Verbindlichkeiten eingestuft wurden (d.h. jene, bei
denen es sich nicht um finanzielle Verbindlichkeiten
handelt, die als zu Handelszwecken gehalten
klassifiziert sind).
94. f) Die Nettogewinne bzw. Nettoverluste aus finanziellen
Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die vom
Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet eingestuft wurden, sind gesondert auszuweisen.
94. g) Hat ein
Unternehmen einen Kredit oder eine Forderung (oder eine
Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft, sind folgende
Angaben erforderlich:
i) das
maximale Ausfallrisiko (siehe Paragraph 76(a)) des
Kredits oder der Forderung (oder der Gruppe von Krediten
oder Forderungen) zum Berichtsstichtag,
ii) der
Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oder
ähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko
verringert,
iii) die Höhe
der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Kredits
oder der Forderung (oder der Gruppe von Krediten oder
Forderungen) während der Berichtsperiode und kumuliert,
die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen
ist. Dieser Betrag wird entweder als Änderung des
beizulegenden Zeitwertes angegeben, die nicht auf
Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die
ein Marktrisiko bewirken, oder mithilfe einer
alternativen Methode bestimmt, welche die Höhe der
Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der auf
Änderungen des Ausfallrisikos entfällt, getreuer
darstellt.
iv) die Höhe
der Änderung des beizulegenden Zeitwertes jedes
zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments,
die während der Berichtsperiode und kumuliert seit der
Einstufung des Kredits oder der Forderung eingetreten
ist.
94. h) Hat ein
Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als
Finanzinstrument eingestuft, das erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet wird, sind folgende Angaben
erforderlich:
i) die Höhe
der Änderung des beizulegenden Zeitwertes der
finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen des
Ausfallrisikos zurückzuführen ist, während der
Berichtsperiode und kumuliert. Dieser Betrag wird
entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwertes
angegeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen
zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken (siehe
Paragraph AG40), oder mithilfe einer alternativen
Methode bestimmt, welche die Höhe der Änderung des
beizulegenden Zeitwertes, der auf Änderungen des
Ausfallrisikos entfällt, getreuer darstellt.
ii) die
Differenz zwischen dem Buchwert der finanziellen
Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen
vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Inhaber der
Verpflichtung zahlen müsste.
94. i) Ein
Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:
i) die
verwendeten Methoden zur Erfüllung der Vorschrift in
g)iii) und h)i).
ii) wenn das
Unternehmen zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben
zur Erfüllung der Vorschriften in g)iii) oder h)i) die
Änderung des beizulegenden Zeitwertes des finanziellen
Vermögenswertes bzw. der finanziellen Verbindlichkeit,
die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen
sind, nicht getreu darstellen, die Gründe für diese
Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen
für relevant hält.
Umgliederungen
94.
(j) Sofern ein Unternehmen einen zum beizulegenden Zeitwert
angesetzten finanziellen Vermögenswert umgliedert,
sodass er nunmehr mit seinen Anschaffungskosten oder
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird
(siehe IAS 39, Paragraph 54), sind die Gründe für eine
solche Umgliederung anzugeben.
Gewinn- und
Verlustrechnung und Eigenkapital
94.
(k) Ein Unternehmen hat die wesentlichen Ertrags- oder
Aufwandsposten sowie Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten
und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben, unabhängig
davon, ob sie im Periodenergebnis oder
als gesonderter Bestandteil des Eigenkapitals berücksichtigt
sind. Zu diesem Zweck sind mindestens die
folgenden Angaben zu machen:
(i)
der (nach der Effektivzinsmethode berechnete) gesamte
Zinsertrag und gesamte Zinsaufwand für finanzielle Vermögenswerte
und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden;
(ii)
bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögenswerten die Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode
direkt im Eigenkapital erfasst wurden, sowie der Betrag, der
aus dem Eigenkapital entfernt und
in das Periodenergebnis einbezogen wurde; und
(iii)
die Höhe des für wertgeminderte finanzielle
Vermögenswerte aufgelaufenen Zinsertrags in
Übereinstimmung mit IAS 39,
Paragraph AG93.
Wertminderung
94.
(l) Ein Unternehmen hat getrennt für jede maßgebliche Klasse
von finanziellen Vermögenswerten (Paragraph 55 enthält
Leitlinien für die Einteilung von finanziellen
Vermögenswerten in verschiedene Klassen) Angaben über Art
und Höhe aller im Periodenergebnis erfassten
Wertminderungsaufwendungen eines finanziellen Vermögenswertes
zu machen.
Forderungsausfälle
und Vertragsverletzungen
94.
(m) In Bezug auf
alle in der Berichtsperiode eingetretenen Ausfälle von
Tilgungs-, Zins-, Tilgungsfonds- oder Rückkaufzahlungen
für am Bilanzstichtag erfasste Darlehensverbindlichkeiten
sowie andere in der Berichtsperiode eingetretene
Verletzungen von Darlehensverträgen, sind, wenn diese
Verletzungen den Kreditgeber dazu berechtigen,
eine Rückzahlung zu verlangen (außer bei Verletzungen, die
bis zum Bilanzstichtag behoben wurden oder
zu einer Neuverhandlung der Darlehensbedingungen geführt
haben), folgende Angaben zu machen:
(i)
Einzelheiten dieser Verletzungen;
(ii)
der am Bilanzstichtag in Bezug auf die
Darlehensverbindlichkeiten, bei denen die Verletzung
auftrat, erfasste Betrag und
(iii)
in Bezug auf die unter (ii) angegebenen Beträge, ob der
Forderungsausfall vor dem Tag der Freigabe des Abschlusses
zur Veröffentlichung behoben oder die Darlehenskonditionen
neu verhandelt wurden.
95.
Bei den Angaben zu Verletzungen von Darlehensverträgen
gemäß Paragraph 94(j) umfassen Darlehensverbindlichkeiten ausgegebene
Schuldinstrumente und finanzielle Verbindlichkeiten mit
Ausnahme kurzfristiger Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen, die den üblichen Zahlungsfristen unterliegen.
Tritt in der Berichtsperiode eine derartige Verletzung
auf und wird diese Verletzung bis zum Bilanzstichtag nicht
behoben oder werden die Konditionen der Darlehensverbindlichkeit
nicht neu verhandelt, so ist die Auswirkung der Verletzung auf
die Klassifizierung der Verbindlichkeit als
langfristig oder kurzfristig gemäß IAS 1 zu bestimmen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
96.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Eine
Anwendung dieses Standards für Berichtsperioden, die
vor dem 1. Januar 2005 beginnen, ist jedoch nur bei
zeitgleicher Anwendung von IAS 39 (herausgegeben im
Dezember 2003) gestattet. Wenn ein Unternehmen diesen Standard
für Berichtsperioden anwendet, die vor
dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
97.
Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden.
Rücknahme
anderer Verlautbarungen
98.
Dieser Standard ersetzt IAS 32 Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung, überarbeitet
2000.
99.
Dieser Standard ersetzt die folgenden Interpretationen:
(a)
SIC-5 Klassifizierung von
Finanzinstrumenten – Bedingte Erfüllungsvereinbarungen;
(b)
SIC-16 Gezeichnetes Kapital
– Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene
Anteile);
und
(c)
SIC-17 Eigenkapital –
Kosten einer Eigenkapitaltransaktion.
100.
Dieser Standard widerruft die Entwurfsfassung der
Interpretation SIC D43 Financial
Instruments – Instruments or Rights Redeemable
by the Holder.
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