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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1864/2005

  Inhalt

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Zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten

94. (d) Hat ein Unternehmen ein Finanzinstrument emittiert, das sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält (siehe Paragraph 28), und sind in das Instrument mehrere derivative Ausstattungsmerkmale eingebettet, deren Werte wechselseitig abhängig sind (wie etwa ein kündbares wandelbares Schuldinstrument), so sind dieser Umstand selbst sowie der Effektivzinssatz der Schuldkomponente (abzüglich aller gesondert bilanzierten eingebetteten Derivate) anzugeben.

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe auch Paragraph AG40)

94. e) Ein Unternehmen hat die Buchwerte anzugeben von:

i) finanziellen Vermögenswerten, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind;

ii) finanziellen Verbindlichkeiten, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind;

iii) finanziellen Vermögenswerten, die bei ihrem erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte eingestuft wurden (d.h. jene, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).

iv) finanziellen Verbindlichkeiten, die bei ihrem erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft wurden (d.h. jene, bei denen es sich nicht um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).

94. f) Die Nettogewinne bzw. Nettoverluste aus finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, die vom Unternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft wurden, sind gesondert auszuweisen.

94. g) Hat ein Unternehmen einen Kredit oder eine Forderung (oder eine Gruppe von Krediten oder Forderungen) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft, sind folgende Angaben erforderlich:

i) das maximale Ausfallrisiko (siehe Paragraph 76(a)) des Kredits oder der Forderung (oder der Gruppe von Krediten oder Forderungen) zum Berichtsstichtag,

ii) der Betrag, um den ein zugehöriges Kreditderivat oder ähnliches Instrument dieses maximale Ausfallrisiko verringert,

iii) die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Kredits oder der Forderung (oder der Gruppe von Krediten oder Forderungen) während der Berichtsperiode und kumuliert, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen ist. Dieser Betrag wird entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwertes angegeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken, oder mithilfe einer alternativen Methode bestimmt, welche die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der auf Änderungen des Ausfallrisikos entfällt, getreuer darstellt.

iv) die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes jedes zugehörigen Kreditderivats oder ähnlichen Instruments, die während der Berichtsperiode und kumuliert seit der Einstufung des Kredits oder der Forderung eingetreten ist.

94. h) Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als Finanzinstrument eingestuft, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, sind folgende Angaben erforderlich:

i) die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes der finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen ist, während der Berichtsperiode und kumuliert. Dieser Betrag wird entweder als Änderung des beizulegenden Zeitwertes angegeben, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die ein Marktrisiko bewirken (siehe Paragraph AG40), oder mithilfe einer alternativen Methode bestimmt, welche die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der auf Änderungen des Ausfallrisikos entfällt, getreuer darstellt.

ii) die Differenz zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Inhaber der Verpflichtung zahlen müsste.

94. i) Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:

i) die verwendeten Methoden zur Erfüllung der Vorschrift in g)iii) und h)i).

ii) wenn das Unternehmen zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben zur Erfüllung der Vorschriften in g)iii) oder h)i) die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des finanziellen Vermögenswertes bzw. der finanziellen Verbindlichkeit, die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführen sind, nicht getreu darstellen, die Gründe für diese Schlussfolgerung und die Faktoren, die das Unternehmen für relevant hält.

Umgliederungen

94. (j) Sofern ein Unternehmen einen zum beizulegenden Zeitwert angesetzten finanziellen Vermögenswert umgliedert, sodass er nunmehr mit seinen Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird (siehe IAS 39, Paragraph 54), sind die Gründe für eine solche Umgliederung anzugeben.

Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapital

94. (k) Ein Unternehmen hat die wesentlichen Ertrags- oder Aufwandsposten sowie Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben, unabhängig davon, ob sie im Periodenergebnis oder als gesonderter Bestandteil des Eigenkapitals berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck sind mindestens die folgenden Angaben zu machen:

(i) der (nach der Effektivzinsmethode berechnete) gesamte Zinsertrag und gesamte Zinsaufwand für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;

(ii) bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten die Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode direkt im Eigenkapital erfasst wurden, sowie der Betrag, der aus dem Eigenkapital entfernt und in das Periodenergebnis einbezogen wurde; und

(iii) die Höhe des für wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte aufgelaufenen Zinsertrags in Übereinstimmung mit IAS 39, Paragraph AG93.

Wertminderung

94. (l) Ein Unternehmen hat getrennt für jede maßgebliche Klasse von finanziellen Vermögenswerten (Paragraph 55 enthält Leitlinien für die Einteilung von finanziellen Vermögenswerten in verschiedene Klassen) Angaben über Art und Höhe aller im Periodenergebnis erfassten Wertminderungsaufwendungen eines finanziellen Vermögenswertes zu machen.

Forderungsausfälle und Vertragsverletzungen

94. (m) In Bezug auf alle in der Berichtsperiode eingetretenen Ausfälle von Tilgungs-, Zins-, Tilgungsfonds- oder Rückkaufzahlungen für am Bilanzstichtag erfasste Darlehensverbindlichkeiten sowie andere in der Berichtsperiode eingetretene Verletzungen von Darlehensverträgen, sind, wenn diese Verletzungen den Kreditgeber dazu berechtigen, eine Rückzahlung zu verlangen (außer bei Verletzungen, die bis zum Bilanzstichtag behoben wurden oder zu einer Neuverhandlung der Darlehensbedingungen geführt haben), folgende Angaben zu machen:

(i) Einzelheiten dieser Verletzungen;

(ii) der am Bilanzstichtag in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, bei denen die Verletzung auftrat, erfasste Betrag und

(iii) in Bezug auf die unter (ii) angegebenen Beträge, ob der Forderungsausfall vor dem Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung behoben oder die Darlehenskonditionen neu verhandelt wurden.

95. Bei den Angaben zu Verletzungen von Darlehensverträgen gemäß Paragraph 94(j) umfassen Darlehensverbindlichkeiten ausgegebene Schuldinstrumente und finanzielle Verbindlichkeiten mit Ausnahme kurzfristiger Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die den üblichen Zahlungsfristen unterliegen. Tritt in der Berichtsperiode eine derartige Verletzung auf und wird diese Verletzung bis zum Bilanzstichtag nicht behoben oder werden die Konditionen der Darlehensverbindlichkeit nicht neu verhandelt, so ist die Auswirkung der Verletzung auf die Klassifizierung der Verbindlichkeit als langfristig oder kurzfristig gemäß IAS 1 zu bestimmen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

96. Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Eine Anwendung dieses Standards für Berichtsperioden, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, ist jedoch nur bei zeitgleicher Anwendung von IAS 39 (herausgegeben im Dezember 2003) gestattet. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

97. Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden.

Rücknahme anderer Verlautbarungen

98. Dieser Standard ersetzt IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung, überarbeitet 2000. 

99. Dieser Standard ersetzt die folgenden Interpretationen:

(a) SIC-5 Klassifizierung von Finanzinstrumenten – Bedingte Erfüllungsvereinbarungen;

(b) SIC-16 Gezeichnetes Kapital – Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene Anteile);

und

(c) SIC-17 Eigenkapital – Kosten einer Eigenkapitaltransaktion.

100. Dieser Standard widerruft die Entwurfsfassung der Interpretation SIC D43 Financial Instruments – Instruments or Rights Redeemable by the Holder.

 

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