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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1864/2005
Inhalt |
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Anhang A
Anleitungen zur Anwendung IAS 32 Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung
Dieser
Anhang ist Bestandteil des Standards.
AG1.
In diesen Anleitungen zur Anwendung wird die Umsetzung
bestimmter Aspekte des Standards erläutert.
AG2.
Der Standard behandelt nicht den Ansatz bzw. die Bewertung von
Finanzinstrumenten. Die Anforderungen bezüglich des
Ansatzes und der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten
und finanziellen Verbindlichkeiten sind in IAS
39 Finanzinstrumente: Ansatz
und Bewertung dargelegt.
Definitionen (Paragraphen
11-14)
Finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten
AG3.
Zahlungsmittel (flüssige Mittel) stellen einen finanziellen
Vermögenswert dar, weil sie das Austauschmedium und deshalb
die Grundlage sind, auf der alle Transaktionen im Abschluss
bewertet und erfasst werden. Eine Einlage flüssiger Mittel
auf ein laufendes Konto bei einer Bank oder einer ähnlichen
Finanzinstitution ist ein finanzieller Vermögenswert,
weil sie das vertraglich eingeräumte Recht eines Einlegers
darstellt, flüssige Mittel von der Bank zu erhalten
bzw. einen Scheck oder ein ähnliches Finanzinstrument zu
Gunsten eines Gläubigers zur Bezahlung einer finanziellen
Verbindlichkeit zu verwenden.
AG4.
Typische Beispiele für finanzielle Vermögenswerte, die ein
vertraglich eingeräumtes Recht darstellen, flüssige Mittel zu
einem künftigen Zeitpunkt zu erhalten, und korrespondierend
für finanzielle Verbindlichkeiten, die eine vertragliche Verpflichtung
darstellen, flüssige Mittel zu einem künftigen Zeitpunkt
abzugeben, sind:
(a)
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen,
(b)
Wechselforderungen und Wechselverbindlichkeiten,
(c)
Darlehensforderungen und Darlehensverbindlichkeiten und
(d)
Anleiheforderungen und Anleiheverbindlichkeiten.
In
allen Fällen steht dem vertraglich eingeräumten Recht der
einen Vertragspartei, flüssige Mittel zu erhalten (oder der
Verpflichtung, flüssige Mittel abzugeben), korrespondierend
die vertragliche Zahlungsverpflichtung (oder das Recht,
flüssige Mittel zu erhalten) der anderen Vertragspartei
gegenüber.
AG5.
Andere Arten von Finanzinstrumenten sind solche, bei denen der
(erwartete bzw. begebene) wirtschaftliche Nutzen nicht
in flüssigen Mitteln, sondern in einem anderen finanziellen
Vermögenswert besteht. Eine Wechselverbindlichkeit aus
Regierungsanleihen räumt dem Inhaber beispielsweise das
vertragliche Recht ein und verpflichtet den
Emittenten vertraglich zur Übergabe von Regierungsanleihen
und nicht von flüssigen Mitteln. Regierungsanleihen sind
finanzielle Vermögenswerte, weil sie eine Verpflichtung der
emittierenden Regierung auf Zahlung flüssiger
Mittel darstellen. Wechsel stellen daher für den
Wechselinhaber finanzielle Vermögenswerte dar, während sie
für den Wechselemittenten finanzielle Verbindlichkeiten
präsentieren.
AG6.
Ewige Schuldinstrumente (wie beispielsweise ewige
schuldrechtliche Papiere, ungesicherte Schuldverschreibungen und
Schuldscheine) räumen dem Inhaber normalerweise ein
vertragliches Recht auf Erhalt von Zahlungen auf Grund von
Zinsen zu festgesetzten Zeitpunkten bis in unbestimmte Zukunft
hinein ein. Der Inhaber hat hierbei kein Recht auf
Rückerhalt des Kapitalbetrags, oder er hat dieses Recht zu
Bedingungen, die den Erhalt sehr unwahrscheinlich machen
bzw. ihn auf einen Termin in ferner Zukunft festlegen. Ein
Unternehmen kann beispielsweise ein Finanzinstrument emittieren,
mit dem es sich für alle Ewigkeit zu jährlichen Zahlungen zu
einem vereinbarten Zinssatz von 8
% des ausgewiesenen Nennwertes oder Kapitalbetrags von WE 1
000 verpflichtet.(*) Wenn der marktgängige Zinssatz
für das Finanzinstrument bei Ausgabe 8 % beträgt, übernimmt
der Emittent eine vertragliche Verpflichtung zu
einer Reihe von künftigen Zinszahlungen, deren beizulegender
Zeitwert (Barwert) beim erstmaligen Ansatz WE
1 000 beträgt. Der Inhaber bzw. der Emittent des
Finanzinstruments hat einen finanziellen Vermögenswert bzw. eine
finanzielle Verbindlichkeit.
(*)
In diesen Anleitungen werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“
(WE) angegeben.
AG7.
Ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung
auf Empfang, Lieferung oder Übertragung von
Finanzinstrumenten stellt selbst
ein Finanzinstrument dar. Eine Kette von vertraglich
vereinbarten Rechten oder Verpflichtungen erfüllt
die Definition eines Finanzinstruments, wenn sie letztendlich
zum Empfang oder zur Abgabe von Finanzmitteln
oder zum Erwerb oder zur Emission von Eigenkapitalinstrumenten
führt.
AG8.
Die Fähigkeit zur Ausübung eines vertraglich eingeräumten
Rechtes oder die Forderung zur Erfüllung einer vertraglich eingeräumten
Verpflichtung kann unbedingt oder abhängig vom Eintreten
eines künftigen Ereignisses sein. Zum Beispiel
ist eine Bürgschaft ein dem Kreditgeber vertraglich
eingeräumtes Recht auf Empfang von Finanzmitteln durch
den Bürgen und eine korrespondierende vertraglich
eingeräumte Verpflichtung seitens des Bürgen zur Zahlung an
den Kreditgeber, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt. Das vertraglich eingeräumte Recht
und die Verpflichtung bestehen auf Grund von früheren
Rechtsgeschäften oder Geschäftsvorfällen (Berechnungsgrundlage
der Bürgschaft), selbst wenn die Fähigkeit des Kreditgebers,
sein Recht auszuüben, und die Anforderung
an den Bürgen, seine Verpflichtungen zu begleichen, abhängig
von einem künftigen Verzug des Kreditnehmers sind.
Vom Eintreten bestimmter Ereignisse abhängige Rechte und
Verpflichtungen erfüllen die Definition von
finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen
Verbindlichkeiten, selbst wenn solche finanziellen
Vermögenswerte bzw.
Verbindlichkeiten nicht immer im Abschluss bilanziert werden. Einige
dieser bedingten Rechte und Verpflichtungen können
Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS
4 sein.
AG9.
Gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse
wird ein Leasingvertrag in
erster Linie als Anspruch eines Leasinggebers auf Erhalt von
bzw. als Verpflichtung eines Leasingnehmers zur Zahlung von
Zahlungsströmen betrachtet, die in materieller Hinsicht
der Zahlung von Zins und Tilgung bei einem Darlehensvertrag
entsprechen. Der Leasinggeber verbucht seine
Investition als ausstehende Forderung auf Grund des
Leasingvertrags und nicht als geleasten Vermögenswert. Andererseits
wird ein Operating-Leasingverhältnis in erster Linie als
nicht erfüllter Vertrag betrachtet, der den Leasinggeber
verpflichtet, die künftige Nutzung eines Vermögenswertes im
Austausch für eine Gegenleistung ähnlich einem
Entgelt für eine Dienstleistung zu gestatten. Der
Leasinggeber verbucht den geleasten Vermögenswert und nicht
die gemäß Leasingvertrag ausstehende Forderung.
Dementsprechend wird ein Finanzierungsleasing als
Finanzinstrument und ein
Operating-Leasingverhältnis nicht als Finanzinstrument
betrachtet (außer im Hinblick auf einzelne jeweils
fällige Zahlungen).
AG10.
Körperliche Vermögenswerte (wie beispielsweise Vorräte,
Sachanlagen), geleaste Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte
(wie Patente und Warenrechte) gelten nicht als finanzielle
Vermögenswerte. Mit der Verfügungsmacht über
körperliche und immaterielle Vermögenswerte ist zwar die
Möglichkeit verbunden, Finanzmittelzuflüsse oder
den Zufluss anderer finanzieller Vermögenswerte zu
generieren, sie führt aber nicht zu einem bestehenden Rechtsanspruch
auf flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte.
AG11.
Vermögenswerte (wie beispielsweise aktivische Abgrenzungen),
für die der künftige wirtschaftliche Nutzen im Empfang von
Waren oder Dienstleistungen und nicht im Recht auf Erhalt von
flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten
besteht, sind keine finanziellen Vermögenswerte. Ebenso
gelten Posten wie beispielsweise passivische Abgrenzungen
und die meisten Gewährleistungsverpflichtungen nicht als
finanzielle Verbindlichkeiten, da die
aus ihnen resultierenden Nutzenabflüsse in der Bereitstellung
von Gütern und Dienstleistungen und nicht in einer vertraglichen
Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen
finanziellen Vermögenswerten bestehen.
AG12.
Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte, die nicht auf einer
vertraglichen Vereinbarung basieren (wie beispielsweise Verbindlichkeiten
für Ertragsteuern, die als Ergebnis gesetzlicher Vorschriften
erhoben werden), gelten nicht als finanzielle Verbindlichkeiten
oder finanzielle Vermögenswerte. Die Bilanzierung von
Ertragsteuern wird im IAS 12 Ertragsteuern
behandelt. Gleiches gilt für
faktische Verpflichtungen laut Definition in IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und
Eventualforderungen, die
nicht durch Verträge begründet werden und keine finanziellen
Verbindlichkeiten darstellen.
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