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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1864/2005

  Inhalt

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Darstellung

Schulden und Eigenkapital (siehe auch Paragraphen AG25-AG29)

15. Der Emittent eines Finanzinstruments hat das Finanzinstrument oder dessen Bestandteile beim erstmaligen Ansatz als finanzielle Verbindlichkeit, als finanziellen Vermögenswert oder als Eigenkapitalinstrument entsprechend der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Vereinbarung und den Begriffsbestimmungen für finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte und Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren.

16. Bei Anwendung der Begriffsbestimmungen in Paragraph 11 zur Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapitalinstrument oder als finanzielle Verbindlichkeit ist dann, und nur dann ein Eigenkapitalinstrument gegeben, wenn die nachfolgenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt sind.

(a) Das Finanzinstrument beinhaltet keine vertragliche Verpflichtung,

(i) flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder

(ii) finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen für den Emittenten auszutauschen.

(b) Kann das Finanzinstrument in den Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um:

(i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, das keine vertragliche Verpflichtung seitens des Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumenten abzugeben; oder

(ii) ein Derivat, das vom Emittenten nur durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt wird. In diesem Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente eines Emittenten keine Instrumente, die selbst Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten darstellen. 

Eine vertragliche Verpflichtung, einschließlich einer aus einem Derivat entstehenden vertraglichen Verpflichtung, die zum künftigen Empfang oder zur künftigen Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten führen wird oder kann, jedoch nicht die vorstehenden Bedingungen (a) und (b) erfüllt, ist kein Eigenkapitalinstrument.

Keine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten (Paragraph) 16(a))

17. Ein Hauptmerkmal für die Abgrenzung von finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber Eigenkapitalinstrumenten besteht in der vertraglichen Verpflichtung einer Vertragspartei (des Emittenten) des Finanzinstruments entweder zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an die andere Vertragspartei (den Inhaber) oder zum Tausch von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten mit dem Inhaber unter für den Emittenten potenziell nachteiligen Bedingungen. Obwohl der Inhaber eines Eigenkapitalinstruments zum Empfang einer anteiligen Dividende oder anderer Gewinnausschüttungen aus dem Eigenkapital berechtigt sein kann, unterliegt der Emittent keiner vertraglichen Verpflichtung zu derartigen Ausschüttungen, da ihm die Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an eine andere Vertragspartei nicht vorgeschrieben werden kann.

18. Die wirtschaftliche Substanz eines Finanzinstruments und nicht allein seine rechtliche Gestaltung bestimmt die Klassifizierung in der Bilanz des Unternehmens. Die wirtschaftliche Substanz und die rechtliche Gestaltung stimmen in der Regel, jedoch nicht immer, überein. So nehmen einige Finanzinstrumente die rechtliche Gestalt von Eigenkapital an, stellen aber auf Grund ihrer wirtschaftlichen Substanz Verbindlichkeiten dar, andere Finanzinstrumente kombinieren die Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten mit denen von finanziellen Verbindlichkeiten. Beispiele:

(a) Eine Vorzugsaktie, die den obligatorischen Rückkauf durch den Emittenten zu einem festen oder festzulegenden Geldbetrag und zu einem fest verabredeten oder zu bestimmenden Rücknahmezeitpunkt vorsieht oder dem Inhaber das Recht einräumt, vom Emittenten den Rückkauf des Finanzinstruments zu bzw. nach einem bestimmten Termin und zu einem festen oder festzulegenden Geldbetrag zu verlangen, ist als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren.

(b) Ein Finanzinstrument, das den Inhaber zur Rückgabe an den Emittenten gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte berechtigt („kündbares Instrument“), stellt eine finanzielle Verbindlichkeit dar. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auf der Grundlage eines Indexes oder einer anderen veränderlichen Bezugsgröße ermittelt wird oder wenn der Inhaber auf Grund der rechtlichen Gestaltung des kündbaren Finanzinstruments einen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten hat. Wenn der Inhaber über das Wahlrecht verfügt, das Finanzinstrument gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, erfüllt das kündbare Finanzinstrument die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit. Beispielsweise können offene Investmentfonds, Unit Trusts, Personengesellschaften und bestimmte Genossenschaften ihre Anteilseigner bzw. Gesellschafter mit dem Recht ausstatten, ihre Anteile an dem Emittenten jederzeit gegen flüssige Mittel in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Eigenkapital des Emittenten einzulösen. Eine Klassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit schließt jedoch die Verwendung von beschreibenden Zusätzen wie „Inventarwert pro Anteil“ und „Änderung des Inventarwertes pro Anteil“ im Abschluss eines Unternehmens, das über kein gezeichnetes Kapital verfügt (wie dies bei einigen Investmentfonds und Unit Trusts der Fall ist, siehe erläuterndes Beispiel 7), oder die Verwendung zusätzlicher Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Gesamtheit der von den Anteilseignern gehaltenen Anteile Posten wie Rücklagen, die der Definition von Eigenkapital entsprechen, und kündbare Finanzinstrumente, die dieser Definition nicht entsprechen, umfasst, nicht aus.

19. Sofern ein Unternehmen nicht über ein uneingeschränktes Recht verfügt, sich bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen, erfüllt diese Verpflichtung die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit. Beispiele:

(a) Eine Beschränkung bezüglich der Fähigkeit des Unternehmens, der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, wie beispielsweise der fehlende Zugang zur Fremdwährung oder die Notwendigkeit, eine Zahlungsgenehmigung von einer Aufsichtsbehörde zu erlangen, entbindet das Unternehmen nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung bzw. beeinträchtigt nicht das vertragliche Recht des Inhabers bezüglich des Finanzinstruments.

(b) Eine vertragliche Verpflichtung, die nur dann zu erfüllen ist, wenn eine Vertragspartei ihr Rückkaufsrecht in Anspruch nimmt, stellt eine finanzielle Verbindlichkeit dar, weil das Unternehmen nicht über das uneingeschränkte Recht verfügt, sich der Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu entziehen.

20. Ein Finanzinstrument, das nicht ausdrücklich eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten begründet, kann eine solche Verpflichtung jedoch indirekt über die Vertragsbedingungen begründen. Beispiele:

(a) Ein Finanzinstrument kann eine nicht finanzielle Verpflichtung beinhalten, die dann, und nur dann, zu erfüllen ist, wenn das Unternehmen keine Ausschüttung vornimmt oder das Instrument nicht zurückkauft. Kann das Unternehmen die Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten nur durch Erfüllung der nicht finanziellen Verpflichtung umgehen, ist das Finanzinstrument als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen.

(b) Ein Finanzinstrument ist eine finanzielle Verbindlichkeit, wenn vorgesehen ist, dass die Erfüllung seitens des Unternehmens durch die Abgabe von 

(i) flüssigen Mittel oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder

(ii) eigenen Anteilen, deren Wert wesentlich höher als der Wert der flüssigen Mittel oder anderen finanziellen Vermögenswerte angesetzt wird, erfolgt. 

Das Unternehmen ist zwar vertraglich nicht ausdrücklich zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten verpflichtet, doch wird es sich auf Grund des Wertes der Anteile für einen Ausgleich in bar entscheiden. In jedem Fall wird dem Inhaber der wirtschaftlichen Substanz nach der Erhalt eines Betrags zugesichert, der mindestens dem bei Wahl einer Vertragserfüllung in bar zu entrichtenden Betrag entspricht (siehe Paragraph 21).

 

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