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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1864/2005

  Inhalt

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Ausfallrisiko

76. Für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und anderen Ausfallrisikopositionen ist anzugeben, wie weit das Unternehmen einem Ausfallrisiko ausgesetzt ist; diese Berichterstattung schließt ein:

(a) die Angabe des Betrags, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen zum Bilanzstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am zutreffendsten wiedergibt. Der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten ist nicht zu berücksichtigen; und

(b) die Angabe von erheblichen Ausfallrisikokonzentrationen.

77. Ein Unternehmen stellt den Bilanzadressaten Informationen über das Ausfallrisiko zur Verfügung, damit sie einschätzen können, inwieweit sich der Betrag künftiger Zahlungsmittelzuflüsse aus finanziellen Vermögenswerten zum Bilanzstichtag reduzieren oder ein Mittelabfluss aus anderen Ausfallrisikopositionen (wie z. B. einem Kreditderivat oder einer Garantieübernahme für Verpflichtungen eines Dritten) erforderlich sein könnte, wenn die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Solche Ausfälle führen zu Verlusten, die im Periodenergebnis eines Unternehmens zu erfassen sind. Paragraph 76 fordert von einem Unternehmen keine Angabe seiner Einschätzung der Wahrscheinlichkeit künftiger Verluste.

78. Beträge, die einem Ausfallrisiko ausgesetzt sind, werden aus den folgenden Gründen unabhängig von möglichen Erlösen aus Gewinnrealisierungen durch Sicherheiten (das maximale Ausfallrisiko eines Unternehmens) angegeben: 

(a) dem Abschlussadressaten sind konsistent gemessene Angaben zum Ausfallrisiko für finanzielle Vermögenswerte und andere Ausfallrisikopositionen zur Verfügung zu stellen; und

(b) es ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass das maximale Ausfallrisiko vom Buchwert der finanziellen Vermögenswerte zum Bilanzstichtag differiert.

79. Bei mit einem Ausfallrisiko behafteten finanziellen Vermögenswerten gibt der in der Bilanz nach Abzug etwaiger Wertberichtigungen erfasste Buchwert für gewöhnlich die Höhe des Ausfallrisikos zutreffend wieder. Für den Fall, dass zum Beispiel ein Zinsswap zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, stellt normalerweise der in der Bilanz angesetzte Buchwert das maximale Verlustrisiko zum Bilanzstichtag dar, da dieser Betrag gleichzeitig den Kosten entspricht, die zu herrschenden Marktpreisen aufgewendet werden müssten, um den betreffenden Zinsswap beim Ausfall der ursprünglichen Vertragspartei durch eine neue, äquivalente Vereinbarung zu ersetzen. Über die in der Bilanz enthaltenen Informationen hinaus sind also in solchen Fällen keine weiteren Angaben erforderlich. Andererseits kann das maximale potenzielle Verlustrisiko eines Unternehmens bei einigen Finanzinstrumenten signifikant von den entsprechenden Buchwerten oder von anderen angegebenen Werten (wie beispielsweise dem beizulegenden Zeitwert oder dem Kapitalbetrag) abweichen. In diesen Fällen sind zusätzliche Angaben erforderlich, um die Anforderungen von Paragraph 76(a) zu erfüllen.

80. Ein finanzieller Vermögenswert, der einem Rechtsanspruch auf Verrechnung mit einer finanziellen Verpflichtung unterliegt, darf in der Bilanz solange nicht um die Verbindlichkeit vermindert ausgewiesen werden, wie nicht die Absicht besteht, die Abwicklung insgesamt auf Nettobasis vorzunehmen oder zu einem gleichzeitigen Ausgleich von finanziellem Vermögenswert und Verbindlichkeit zu gelangen. Das Unternehmen gibt in solchen Fällen allerdings den Anspruch auf Verrechnung an und stellt Informationen gemäß Paragraph 76 zur Verfügung. Erhält beispielsweise ein Unternehmen die Erlöse aus der Realisierung eines finanziellen Vermögenswertes vor der Erfüllung einer (gleich hohen oder höheren) finanziellen Verbindlichkeit mit Anspruch auf Verrechnung, so ist es dem Unternehmen möglich, im Fall einer Zahlungsunfähigkeit der Vertragspartei Verluste zu vermeiden, indem eine Verrechnung vorgenommen wird. Reagiert ein Unternehmen dagegen auf die Zahlungsunfähigkeit einer Vertragspartei dadurch, dass es die Zahlungsfrist für den finanziellen Vermögenswert verlängert, unterliegt es einem Ausfallrisiko, wenn der verlängerte Fälligkeitstermin dem Fälligkeitszeitpunkt der aufrechenbaren Verbindlichkeit nachgelagert ist. Um die Bilanzadressaten darüber zu informieren, in welchem Ausmaß das Ausfallrisiko zu einem bestimmten Zeitpunkt verringert wurde, gibt das Unternehmen das Vorhandensein und die Auswirkungen eines Anspruchs auf Verrechnung an, wenn der finanzielle Vermögenswert gemäß der Fälligkeit beizutreiben ist. Wenn die finanzielle Verpflichtung, für die ein Anspruch auf Verrechnung besteht, vor dem finanziellen Vermögenswert fällig ist, ist das Unternehmen einem Ausfallrisiko über den vollen Buchwert des Vermögenswertes ausgesetzt, wenn die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, nachdem die Verbindlichkeit ausgeglichen wurde.

81. Um Verlustrisiken zu mindern, hat ein Unternehmen möglicherweise Globalverrechnungsverträge abgeschlossen, ohne dass damit auch eine bilanzielle Saldierung zulässig ist. Wenn ein Globalverrechnungsvertrag zu einer signifikanten Reduzierung des Ausfallrisikos bei finanziellen Vermögenswerten geeignet ist, die nicht gegen finanzielle Verpflichtungen derselben Vertragspartei zu saldieren sind, stellt das Unternehmen zusätzliche Informationen über die Auswirkungen des Vertrags bereit. Solche Angaben zeigen, dass:

(a) das Ausfallrisiko bei finanziellen Vermögenswerten, die einem Globalverrechnungsvertrag unterliegen, nur in dem Maße ausgeschaltet wird, wie die finanziellen Verpflichtungen gegenüber derselben Vertragspartei nach Realisierung des Vermögenswertes ausgeglichen werden; und

(b) das Ausmaß, bis zu dem die gesamten Ausfallrisikopositionen eines Unternehmens durch einen Globalverrechnungsvertrag reduziert werden, sich bereits kurze Zeit nach dem Bilanzstichtag beträchtlich ändern kann, weil die Höhe des Ausfallrisikos von jeder Transaktion beeinflusst wird, die Gegenstand eines Globalverrechnungsvertrags ist.

Es ist außerdem wünschenswert, dass ein Unternehmen die Bedingungen seines Globalverrechnungsvertrages angibt, die das Ausmaß der Ausfallrisikoreduzierung bestimmen.

82. Ein Unternehmen kann einem Ausfallrisiko auf Grund einer Transaktion ausgesetzt sein, bei der kein finanzieller Vermögenswert in der Bilanz erfasst wird, wie dies beispielsweise bei einer Finanzgarantie oder einem Kreditausfallvertrag der Fall ist. Die Übernahme einer Garantie für Verpflichtungen Dritter begründet eine Verbindlichkeit und setzt den Garantiegeber oder den Bürgen einem Ausfallrisiko aus, dem ebenfalls im Rahmen der Angabepflichten gemäß Paragraph 76 Rechnung zu tragen ist.

83. Eine Konzentration von Ausfallrisiken, die zu einem wesentlichen Verlustpotenzial führen, wenn die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ist anzugeben, sofern sie nicht bereits aus anderen Darstellungen zu Art und Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens ersichtlich ist. Die Feststellung solcher Risikokonzentrationen erfordert eine vernünftige kaufmännische Beurteilung des Managements, bei der auch die Situation des Unternehmens und die seiner Schuldner zu berücksichtigen ist. Den Ausgangspunkt für die Identifizierung wesentlicher Ausfallrisikokonzentrationen bilden Unternehmenssegmente, die in Anlehnung an IAS 14 Segmentberichterstattung nach Industriesegment und geographischen Segmenten ermittelt werden können.

84. Die Konzentration von Ausfallrisiken kann aus Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Schuldnern oder zu Schuldnergruppen resultieren, deren gemeinsame Merkmale erwarten lassen, dass die betreffenden Schuldner(gruppen) bei Veränderungen der wirtschaftlichen Lage oder anderer Bedingungen in gleicher Weise in ihrer Schuldentilgungsfähigkeit beeinträchtigt sein werden. Zu den Merkmalen der Schuldner, die zu einer Konzentration von Ausfallrisiken führen können, gehören die Art der Tätigkeit des Schuldners, etwa in Abhängigkeit vom jeweiligen Wirtschaftszweig, ferner die Regionen, in denen die Schwerpunkte ihrer Geschäfte liegen, sowie die Kreditwürdigkeit der verschiedenen Schuldner(gruppen). So wird ein Unternehmen, das beispielsweise Ausrüstungen für die Öl- und Gasindustrie produziert, normalerweise vor allem Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aufweisen, deren Bonität durch die wirtschaftliche Entwicklung der Öl- und Gasindustrie bestimmt ist. Ein Kreditinstitut mit internationalem Kreditgeschäft, das zahlreiche Ausleihungen an weniger entwickelte Länder in seinem Portfolio hält und dadurch Ausfallrisiken ausgesetzt ist, ist stark von der lokalen wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Schuldnerländer abhängig.

85. Zu den Angaben über die Konzentration von Ausfallrisiken gehören eine Beschreibung der gemeinsamen Merkmale die für jedes einzelne Risikobündel charakteristisch sind, und die betragsmäßigen Angaben zum maximalen Ausfallrisiko aller finanziellen Vermögenswerte, die zu dem betreffenden Risikobündel gehören.

 

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