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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 33 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1864/2005

  Inhalt

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Dieser überarbeitete Standard ersetzt IAS 33 (1997) Ergebnis je Aktie und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahrs anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Zielsetzung

1. Das Ziel dieses Standards ist die Entwicklung von Leitlinien für die Ermittlung und Darstellung des Ergebnisses je Aktie, um den Vergleich der Ertragskraft zwischen unterschiedlichen Unternehmen für die gleiche Berichtsperiode und unterschiedlichen Berichtsperioden für das gleiche Unternehmen zu verbessern. Trotz der eingeschränkten Aussagefähigkeit der Daten zum Ergebnis je Aktie aufgrund unterschiedlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des „Ergebnisses“ verbessert ein auf einheitliche Weise festgelegter Nenner die Finanzberichterstattung. Das Hauptaugenmerk dieses Standards liegt auf der Bestimmung des Nenners bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie.

Anwendungsbereich

2. Dieser Standard ist von Unternehmen, deren Stammaktien oder potenzielle Stammaktien öffentlich gehandelt werden, und von Unternehmen, die die Ausgabe von Stammaktien oder potenziellen Stammaktien an einer Wertpapierbörse in die Wege geleitet haben, anzuwenden.

3. Ein Unternehmen, das das Ergebnis je Aktie angibt, hat dieses in Übereinstimmung mit diesem Standard zu ermitteln und anzugeben.

4. Wenn ein Unternehmen sowohl Konzernabschlüsse als auch separate Einzelabschlüsse aufstellt, die in Übereinstimmung mit IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS erstellt wurden, sind die in diesem Standard geforderten Angaben lediglich auf der Grundlage der konsolidierten Informationen zu machen. Ein Unternehmen, das sich zur Angabe des Ergebnisses je Aktie auf der Grundlage seines separaten Abschlusses entscheidet, hat die entsprechenden Informationen zum Ergebnis je Aktie ausschließlich in der Gewinn- und Verlustrechnung des separaten Abschlusses anzugeben. Ein Unternehmen darf diese Informationen zum Ergebnis je Aktie nicht im Konzernabschluss angeben.

Definitionen

5. Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Unter Verwässerungsschutz versteht man eine Erhöhung des Ergebnisses je Aktie bzw. eine Reduzierung des Verlusts je Aktie aufgrund der Annahme, dass wandelbare Instrumente umgewandelt, Optionen oder Optionsscheine ausgeübt oder Stammaktien unter bestimmten Voraussetzungen ausgegeben werden.

Eine Übereinkunft zur Ausgabe bedingt emissionsfähiger Aktien ist eine Vereinbarung zur Ausgabe von Aktien, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden.

Bedingt emissionsfähige Aktien umfassen Stammaktien, die gegen eine geringe oder gar keine Zahlung oder andere Gegenleistung ausgegeben werden, sofern bestimmte Voraussetzungen einer Übereinkunft zur Emission bedingten Kapitals erfüllt sind.

Eine Verwässerung ist eine Reduzierung des Ergebnisses je Aktie bzw. eine Erhöhung des Verlusts je Aktie aufgrund der Annahme, dass bei wandelbaren Instrumenten eine Wandlung stattfindet, dass Optionen oder Optionsscheine ausgeübt, oder dass Stammaktien unter bestimmten Voraussetzungen emittiert werden.

Optionen, Optionsscheine und ihre Äquivalente sind Finanzinstrumente, die ihrem Inhaber ein Recht zum Kauf von Stammaktien zusichern.

Eine Stammaktie ist ein Eigenkapitalinstrument, das allen anderen Arten von Eigenkapitalinstrumenten nachgeordnet ist.

Eine potenzielle Stammaktie ist ein Finanzinstrument oder sonstiger Vertrag, das bzw. der dem Inhaber ein Anrecht auf Stammaktien verbriefen kann.

Verkaufsoptionen auf Stammaktien sind Verträge, die es dem Inhaber ermöglichen, Stammaktien zu einem bestimmten Kurs über einen bestimmten Zeitraum zu verkaufen.

6. Stammaktien erhalten erst einen Anteil am Periodenergebnis, nachdem andere Aktienarten, wie etwa Vorzugsaktien, bedient wurden. Ein Unternehmen kann unterschiedliche Arten von Stammaktien emittieren. Stammaktien der gleichen Art haben das gleiche Anrecht auf den Bezug von Dividenden.

7. Beispiele für potenzielle Stammaktien sind:

(a) finanzielle Schulden oder Eigenkapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien, die in Stammaktien umgewandelt werden können;

(b) Optionen und Optionsscheine;

(c) Aktien, die bei Erfüllung vertraglicher Bedingungen, wie etwa dem Erwerb eines Unternehmens oder anderer Vermögenswerte, ausgegeben werden.

8. In IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung abgegrenzte Begriffe werden in diesem Standard mit der in Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen Bedeutung verwendet, sofern nichts Anderes angegeben ist. IAS 32 definiert die Begriffe Finanzinstrument, finanzieller Vermögenswert, finanzielle Schuld, Eigenkapitalinstrument und beizulegender Zeitwert und liefert Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.

 

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