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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 33 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1864/2005

  Inhalt

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Verwässertes Ergebnis je Aktie

30. Ein Unternehmen hat die verwässerten Ergebnisse je Aktie für das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Periodenergebnis zu ermitteln; sofern ein entsprechender Ausweis erfolgt, ist auch das jenen Stammaktionären zurechenbare Periodenergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft darzustellen.

31. Zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie hat ein Unternehmen das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Periodenergebnis sowie die gewichtete durchschnittliche Anzahl im Umlauf befindlicher Stammaktien um alle Verwässerungseffekte potenzieller Stammaktien zu bereinigen.

32. Die Zielsetzung beim verwässerten Ergebnis je Aktie stimmt mit der beim unverwässerten Ergebnis je Aktie überein – nämlich, einen Maßstab für die Beteiligung jeder Stammaktie an der Ertragskraft eines Unternehmens zu schaffen – und gleichzeitig alle während der Periode im Umlauf befindlichen potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten zu berücksichtigen. In der Folge wird:

(a) das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Periodenergebnis um die Nachsteuerbeträge der in der Periode erfassten Dividenden und Zinsen für potenzielle Stammaktien mit Verwässerungseffekten erhöht und um jegliche sonstige Änderungen im Ertrag oder Aufwand berichtigt, die sich aus der Umwandlung der potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten ergeben würden, sowie

(b) die gewichtete durchschnittliche Anzahl im Umlauf befindlicher Stammaktien um die gewichtete durchschnittliche Anzahl der zusätzlichen Stammaktien erhöht, welche sich unter der Annahme einer Umwandlung aller potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten im Umlauf befunden hätten.

Ergebnis

33. Zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie hat ein Unternehmen das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare, gemäß Paragraph 12 ermittelte Periodenergebnis um die Nachsteuerwirkungen folgender Posten zu bereinigen:

(a) alle Dividenden oder sonstige Posten im Zusammenhang mit potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten, die zur Berechnung des den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren, gemäß Paragraph 12 ermittelte, Periodenergebnis abgezogen wurden;

(b) in der Periode erfasste Zinsen im Zusammenhang mit potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten; und

(c) alle sonstigen Änderungen im Ertrag oder Aufwand, die sich aus der Umwandlung der potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten ergeben würden.

34. Nach der Umwandlung potenzieller Stammaktien in Stammaktien fallen die in Paragraph 33(a)-(c) genannten Sachverhalte nicht mehr an. Stattdessen sind die neuen Stammaktien zur Beteiligung am Periodenergebnis berechtigt, das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zusteht. Somit wird das Periodenergebnis, das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zusteht und gemäß Paragraph 12 ermittelt wird, um die in Paragraph 33(a)-(c) genannten Sachverhalte sowie die zugehörigen Steuern bereinigt. Die mit den potenziellen Stammaktien verbundenen Aufwendungen beinhalten die unter Anwendung der Effektivzinsmethode behandelten Transaktionskosten und Disagien (s. Paragraph 9 von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, in der im Jahr 2003 überarbeiteten Fassung).

35. Aus der Umwandlung potenzieller Stammaktien können sich Folgeänderungen bei den Erträgen oder Aufwendungen ergeben. Beispielsweise kann die Verringerung der Zinsaufwendungen für die potenziellen Stammaktien und die daraus folgende Erhöhung resp. Reduzierung des Periodenergebnisses eine Erhöhung des Aufwandes für einen freiwilligen Gewinnbeteiligungsplan für Arbeitnehmer zur Folge haben. Zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wird das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Periodenergebnis um alle derartigen Folgeänderungen bei den Erträgen oder Aufwendungen bereinigt.

Aktien

36. Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie entspricht die Anzahl der Stammaktien der gewichteten durchschnittlichen Anzahl an gemäß den Paragraphen 19 und 26 berechneten Stammaktien zuzüglich der gewichteten durchschnittlichen Anzahl an Stammaktien, welche nach der Umwandlung aller potenzieller Stammaktien mit Verwässerungseffekten in Stammaktien ausgegeben würden. Die Umwandlung von potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten in Stammaktien gilt mit dem Beginn der Periode als erfolgt oder, falls dieses Datum auf einen späteren Tag fällt, mit dem Tag, an dem die potenziellen Stammaktien emittiert wurden.

37. Potenzielle Stammaktien mit Verwässerungseffekten sind unabhängig für jede dargestellte Periode zu ermitteln. Die Anzahl potenzieller Stammaktien mit Verwässerungseffekten, die in den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Stichtag einbezogen werden, ist kein gewichteter Durchschnitt der in jeder Zwischenberechnung enthaltenen potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten.

38. Potenzielle Stammaktien werden für die Periode gewichtet, in der sie im Umlauf sind. Potenzielle Stammaktien, die während der Periode gelöscht wurden oder verfallen sind, werden bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie nur für den Teil der Periode berücksichtigt, in dem sie im Umlauf waren. Potenzielle Stammaktien, die während der Periode in Stammaktien umgewandelt werden, werden bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie vom Periodenbeginn bis zum Datum der Umwandlung berücksichtigt. Vom Zeitpunkt der Umwandlung an werden die daraus resultierenden Stammaktien sowohl in das unverwässerte als auch in das verwässerte Ergebnis je Aktie einbezogen.

39. Die Bestimmung der Anzahl der bei der Umwandlung potenzieller Stammaktien mit Verwässerungseffekten auszugebenden Stammaktien erfolgt zu den für die potenziellen Stammaktien gültigen Bedingungen. Sofern mehr als eine Grundlage für die Umwandlung besteht, wird bei der Berechnung das vorteilhafteste Umwandlungsverhältnis oder der günstigste Ausübungskurs aus Sicht des Inhabers der potenziellen Stammaktien zu Grunde gelegt. 

40. Ein Tochterunternehmen, Joint Venture oder assoziiertes Unternehmen kann an alle Parteien mit Ausnahme des Mutterunternehmens, des Gesellschafters oder Anlegers potenzielle Stammaktien ausgeben, welche entweder in Stammaktien des Tochterunternehmens, Joint Ventures oder assoziierten Unternehmens oder in Stammaktien des Mutterunternehmens, des Gesellschafters oder Anlegers (des berichtenden Unternehmens) wandelbar sind. Haben diese potenziellen Stammaktien des Tochterunternehmens, Joint Ventures oder assoziierten Unternehmens einen Verwässerungseffekt auf das unverwässerte Ergebnis je Aktie des berichtenden Unternehmens, sind sie bei der Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie einzubeziehen.

 

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