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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1864/2005
Inhalt |
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Verwässertes
Ergebnis je Aktie
30.
Ein Unternehmen hat die verwässerten Ergebnisse je Aktie für
das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare
Periodenergebnis zu ermitteln; sofern ein entsprechender
Ausweis erfolgt, ist auch das jenen Stammaktionären zurechenbare
Periodenergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft
darzustellen.
31.
Zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie hat ein
Unternehmen das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare
Periodenergebnis sowie die gewichtete durchschnittliche Anzahl
im Umlauf befindlicher Stammaktien
um alle Verwässerungseffekte potenzieller Stammaktien zu
bereinigen.
32.
Die Zielsetzung beim verwässerten Ergebnis je Aktie stimmt
mit der beim unverwässerten Ergebnis je Aktie überein –
nämlich, einen Maßstab für die Beteiligung jeder Stammaktie
an der Ertragskraft eines Unternehmens zu schaffen – und
gleichzeitig alle während der Periode im Umlauf befindlichen
potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten zu berücksichtigen.
In der Folge wird:
(a)
das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare
Periodenergebnis um die Nachsteuerbeträge der in der
Periode erfassten Dividenden und Zinsen für potenzielle
Stammaktien mit Verwässerungseffekten erhöht und um
jegliche sonstige Änderungen im Ertrag oder Aufwand
berichtigt, die sich aus der Umwandlung der potenziellen Stammaktien
mit Verwässerungseffekten ergeben würden, sowie
(b)
die gewichtete durchschnittliche Anzahl im Umlauf
befindlicher Stammaktien um die gewichtete durchschnittliche
Anzahl der zusätzlichen Stammaktien erhöht, welche sich
unter der Annahme einer Umwandlung aller potenziellen Stammaktien
mit Verwässerungseffekten im Umlauf befunden hätten.
Ergebnis
33.
Zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie hat ein
Unternehmen das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare,
gemäß Paragraph 12 ermittelte Periodenergebnis um die
Nachsteuerwirkungen folgender Posten
zu bereinigen:
(a)
alle Dividenden oder sonstige Posten im Zusammenhang mit
potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten, die
zur Berechnung des den Stammaktionären des
Mutterunternehmens zurechenbaren, gemäß Paragraph 12
ermittelte, Periodenergebnis abgezogen wurden;
(b)
in der Periode erfasste Zinsen im Zusammenhang mit
potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten; und
(c)
alle sonstigen Änderungen im Ertrag oder Aufwand, die sich
aus der Umwandlung der potenziellen Stammaktien mit
Verwässerungseffekten ergeben würden.
34.
Nach der Umwandlung potenzieller Stammaktien in Stammaktien
fallen die in Paragraph 33(a)-(c) genannten Sachverhalte nicht
mehr an. Stattdessen sind die neuen Stammaktien zur
Beteiligung am Periodenergebnis berechtigt, das den
Stammaktionären des Mutterunternehmens zusteht. Somit wird
das Periodenergebnis, das den Stammaktionären des
Mutterunternehmens zusteht und gemäß Paragraph 12 ermittelt
wird, um die in Paragraph 33(a)-(c) genannten Sachverhalte
sowie die zugehörigen Steuern bereinigt. Die mit den
potenziellen Stammaktien verbundenen Aufwendungen beinhalten
die unter Anwendung der Effektivzinsmethode behandelten
Transaktionskosten und Disagien (s.
Paragraph 9 von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung, in der im Jahr 2003 überarbeiteten Fassung).
35.
Aus der Umwandlung potenzieller Stammaktien können sich
Folgeänderungen bei den Erträgen oder Aufwendungen ergeben.
Beispielsweise kann die Verringerung der Zinsaufwendungen für
die potenziellen Stammaktien und die daraus folgende Erhöhung
resp. Reduzierung des Periodenergebnisses eine Erhöhung des
Aufwandes für einen freiwilligen Gewinnbeteiligungsplan für
Arbeitnehmer zur Folge haben. Zur Berechnung des verwässerten
Ergebnisses je Aktie wird das den Stammaktionären des
Mutterunternehmens zurechenbare Periodenergebnis um alle
derartigen Folgeänderungen bei
den Erträgen oder Aufwendungen bereinigt.
Aktien
36.
Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie
entspricht die Anzahl der Stammaktien der gewichteten durchschnittlichen
Anzahl an gemäß den Paragraphen 19 und 26 berechneten
Stammaktien zuzüglich der gewichteten durchschnittlichen
Anzahl an Stammaktien, welche nach der Umwandlung aller
potenzieller Stammaktien mit Verwässerungseffekten
in Stammaktien ausgegeben würden. Die Umwandlung von
potenziellen Stammaktien mit Verwässerungseffekten
in Stammaktien gilt mit dem Beginn der Periode als erfolgt
oder, falls dieses Datum auf einen
späteren Tag fällt, mit dem Tag, an dem die potenziellen
Stammaktien emittiert wurden.
37.
Potenzielle Stammaktien mit Verwässerungseffekten sind
unabhängig für jede dargestellte Periode zu ermitteln. Die
Anzahl potenzieller Stammaktien mit Verwässerungseffekten,
die in den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Stichtag
einbezogen werden, ist kein gewichteter Durchschnitt der in
jeder Zwischenberechnung enthaltenen potenziellen Stammaktien
mit Verwässerungseffekten.
38.
Potenzielle Stammaktien werden für die Periode gewichtet, in
der sie im Umlauf sind. Potenzielle Stammaktien, die während
der Periode gelöscht wurden oder verfallen sind, werden bei
der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie nur für
den Teil der Periode berücksichtigt, in dem sie im Umlauf
waren. Potenzielle Stammaktien, die während der Periode in
Stammaktien umgewandelt werden, werden bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie vom Periodenbeginn bis zum
Datum der Umwandlung berücksichtigt. Vom Zeitpunkt der
Umwandlung an werden die daraus resultierenden Stammaktien
sowohl in das unverwässerte als auch in das verwässerte
Ergebnis je Aktie einbezogen.
39.
Die Bestimmung der Anzahl der bei der Umwandlung potenzieller
Stammaktien mit Verwässerungseffekten auszugebenden
Stammaktien erfolgt zu den für die potenziellen Stammaktien
gültigen Bedingungen. Sofern mehr als eine Grundlage für die
Umwandlung besteht, wird bei der Berechnung das
vorteilhafteste Umwandlungsverhältnis oder der günstigste
Ausübungskurs aus Sicht des Inhabers der potenziellen
Stammaktien zu Grunde gelegt.
40.
Ein Tochterunternehmen, Joint Venture oder assoziiertes
Unternehmen kann an alle Parteien mit Ausnahme des
Mutterunternehmens, des Gesellschafters oder Anlegers
potenzielle Stammaktien ausgeben, welche entweder in
Stammaktien des Tochterunternehmens, Joint Ventures oder
assoziierten Unternehmens oder in Stammaktien des
Mutterunternehmens, des Gesellschafters oder Anlegers (des
berichtenden Unternehmens) wandelbar sind. Haben diese
potenziellen Stammaktien des Tochterunternehmens, Joint
Ventures oder assoziierten Unternehmens einen
Verwässerungseffekt auf das unverwässerte Ergebnis je Aktie
des berichtenden Unternehmens, sind sie bei der Ermittlung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie einzubeziehen.
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