Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1864/2005
Potenzielle
Stammaktien mit Verwässerungseffekten
41.
Potenzielle Stammaktien sind ausschließlich dann als
verwässernd zu betrachten, wenn ihre Umwandlung in Stammaktien
das Ergebnis je Aktie aus dem fortzuführenden Geschäft
kürzen bzw. den Periodenverlust je Aktie aus
dem fortzuführenden Geschäft erhöhen würde.
42.
Ein Unternehmen verwendet das Periodenergebnis aus dem
fortzuführenden Geschäft, das auf das Mutterunternehmen
entfällt, als Kontrollgröße um festzustellen, ob bei
potenziellen Stammaktien eine Verwässerung oder ein
Verwässerungsschutz vorliegt. Das dem Mutterunternehmen
zurechenbare Periodenergebnis aus dem fortzuführenden
Geschäft wird gemäß Paragraph 12 bereinigt und schließt
dabei Posten aus der Aufgabe von Geschäftsbereichen aus.
43.
Bei potenziellen Stammaktien liegt ein Verwässerungsschutz
vor, wenn ihre Umwandlung in Stammaktien das Ergebnis je Aktie
aus dem fortzuführenden Geschäft erhöhen bzw. den Verlust
je Aktie aus dem fortzuführenden Geschäft reduzieren würde.
Die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie erfolgt
nicht unter der Annahme einer Umwandlung, Ausübung oder
weiteren Emission von potenziellen Stammaktien, bei denen ein
Verwässerungsschutz in Bezug auf
das Ergebnis je Aktie vorliegen würde.
44.
Bei der Beurteilung, ob bei potenziellen Stammaktien eine
Verwässerung oder aber ein Verwässerungsschutz vorliegt,
sind alle Emissionen oder Emissionsfolgen potenzieller
Stammaktien getrennt statt in Summe zu betrachten. Die
Reihenfolge, in der potenzielle Stammaktien beurteilt werden,
kann einen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob sie zu einer
Verwässerung beitragen. Um die Verwässerung des
unverwässerten Ergebnisses je Aktie zu maximieren, wird daher
jede Emission oder Emissionsfolge potenzieller Stammaktien in
der Reihenfolge vom höchsten bis zum geringsten
Verwässerungseffekt betrachtet, d.h. potenzielle Stammaktien,
bei denen ein Verwässerungseffekt vorliegt, werden mit dem
geringsten „Ergebnis je zusätzliche Aktie“ vor denjenigen
mit einem höheren Ergebnis je zusätzliche Aktie bei der
Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie einbezogen.
Optionen und Optionsscheine werden in der Regel zuerst
berücksichtigt, weil sie den Zähler der Berechnung nicht
beeinflussen.
Optionen,
Optionsscheine und ihre Äquivalente
45.
Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie hat
ein Unternehmen von der Ausübung verwässernder Optionen
und Optionsscheinen des Unternehmens auszugehen. Die
angenommenen Erlöse aus diesen Instrumenten werden
so behandelt, als wären sie im Zuge der Emission von
Stammaktien zum durchschnittlichen Börsenkurs der
Stammaktien während der Periode angefallen. Die Differenz
zwischen der Anzahl der ausgegebenen Stammaktien und
der Anzahl der Stammaktien, die zum durchschnittlichen
Börsenkurs der Stammaktien während der Periode
ausgegeben worden wären, ist als Ausgabe von Stammaktien ohne
Entgelt zu behandeln.
46.
Optionen und Optionsscheine sind verwässernd, wenn sie zur
Ausgabe von Stammaktien zu einem geringeren als dem
durchschnittlichen Börsenkurs der Stammaktien während der
Periode führen würden. Der Betrag der Verwässerung ist der
durchschnittliche Börsenkurs von Stammaktien während der
Periode abzüglich des Ausgabepreises. Zur Ermittlung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie wird daher unterstellt,
dass potenziellen Stammaktie die beiden folgenden Ausgestaltungen
umfassen:
(a)
einen Vertrag zur Ausgabe einer bestimmten Anzahl von
Stammaktien zu ihrem durchschnittlichen Börsenpreis
während der Periode. Bei diesen Stammaktien wird davon
ausgegangen, dass sie einen marktgerechten Kurs aufweisen
und weder ein Verwässerungseffekt noch ein
Verwässerungsschutz vorliegt. Bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je
Aktie bleiben sie unberücksichtigt;
(b)
einen Vertrag zur Ausgabe der verbleibenden Stammaktien ohne
Entgelt. Derartige Stammaktien erzielen keine Erlöse und
haben keine Auswirkung auf das Periodenergebnis, welches den
im Umlauf befindlichen Stammaktien zuzurechnen ist. Daher
liegt bei diesen Aktien ein Verwässerungseffekt vor, und
sie sind bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie der Anzahl der im Umlauf
befindlichen Stammaktien hinzuzuzählen.
47.
Bei Optionen und Optionsscheinen tritt ein
Verwässerungseffekt nur dann ein, wenn der durchschnittliche
Börsenkurs der Stammaktien während der Periode den
Ausübungspreis der Optionen oder Optionsscheine übersteigt
(d.h. wenn sie „im Geld“ sind). In Vorjahren angegebene
Ergebnisse je Aktie werden nicht rückwirkend bereinigt, um
die Kursveränderungen der
Stammaktien zu berücksichtigen.
47A. Bei
Aktienoptionen und anderen aktienbasierten
Vergütungsvereinbarungen, auf die IFRS 2 Aktienbasierte
Vergütung Anwendung findet, muss der in Paragraph 46
erwähnte Ausgabepreis und der in Paragraph 47 erwähnte
Ausübungspreis den beizulegenden Zeitwert von Gütern oder
Dienstleistungen enthalten, die dem Unternehmen künftig im
Rahmen der Aktienoption oder einer anderen aktienbasierten
Vergütungsvereinbarung zu liefern bzw. zu erbringen sind.
48.
Mitarbeiteraktienoptionen mit festen oder bestimmbaren
Laufzeiten und verfallbare Stammaktien werden bei der
Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie als Optionen
behandelt, obgleich sie eventuell von einer Anwartschaft
abhängig sind. Sie werden zum Bewilligungsdatum als im Umlauf
befindlich behandelt. Leistungsabhängige
Mitarbeiteraktienoptionen werden als bedingtes Kapital
behandelt, weil ihre Ausgabe von der Erfüllung bestimmter Bedingungen
sowie vom Zeitablauf abhängig ist.
Wandelbare
Instrumente
49.
Der Verwässerungseffekt von wandelbaren Instrumenten ist im
verwässerten Ergebnis je Aktie gemäß den Paragraphen 33
und 36 darzustellen.
50.
Bei wandelbaren Vorzugsaktien liegt immer dann ein
Verwässerungsschutz vor, wenn der Betrag der angekündigten bzw.
aufgelaufenen Dividende auf solche Aktien für die laufende
Periode, das bei einer Umwandlung je erhaltener Stammaktie
unverwässerte Ergebnis je Aktie übersteigt. Gleichermaßen
wirken wandelbare Schuldtitel einer Verwässerung entgegen,
wenn die zu erhaltende Verzinsung (nach Steuern und sonstigen
Änderungen bei den Erträgen oder Aufwendungen)
je Stammaktie bei einer Umwandlung das unverwässerte Ergebnis
je Aktie übersteigt.
51.
Die Rückzahlung oder vorgenommene Umwandlung von wandelbaren
Vorzugsaktien kann unter Umständen nur einen
Teil der vormals im Umlauf befindlichen wandelbaren
Vorzugsaktien betreffen. In diesen Fällen wird ein erzielter Überschuss
nach Paragraph 17 denjenigen Aktien zugerechnet, die
zurückgezahlt oder umgewandelt werden um zu
ermitteln, ob bei den übrigen im Umlauf befindlichen
Vorzugsaktien ein Verwässerungseffekt vorliegt. Die
zurückgezahlten oder
umgewandelten Aktien werden getrennt von denjenigen Aktien
betrachtet, die nicht zurückgezahlt oder umgewandelt
wurden.
Bedingt
emissionsfähige Aktien
52.
Wie bei der Ermittlung des unverwässerten Ergebnisses je
Aktie werden bedingt emissionsfähige Aktien als im Umlauf befindlich
behandelt und bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses
je Aktie mit einbezogen, sofern die Voraussetzungen erfüllt
sind (d.h., dass die Ereignisse eingetreten sind). Bedingt
emissionsfähige Aktien werden mit Beginn der
Periode (oder ab dem Tag der Vereinbarung zur bedingten
Emission, falls dieser Termin später liegt) einbezogen. Falls
die Bedingungen nicht erfüllt sind, basiert die Aktienanzahl
der bedingt emissionsfähigen Aktien, welche in die Berechnung
des verwässerten Ergebnisses je Aktie einbezogen werden, auf
der Anzahl an Aktien, die auszugeben wären,
falls das Ende der Periode mit dem Ende des Zeitraums
zusammenfällt, innerhalb dessen diese Bedingung eintreten kann.
Wenn die Bedingungen bei Ablauf der Periode, innerhalb der
diese Bedingung eintreten kann, nicht erfüllt wurden,
sind rückwirkende Anpassungen nicht erlaubt.
53.
Besteht die Bedingung einer bedingten Emission in der
Erzielung oder Aufrechterhaltung eines bestimmten
Periodenergebnisses und wurde
dieser Betrag zum Ende des Berichtszeitraumes zwar erzielt,
muss aber für einen zusätzlichen Zeitraum
nach dem Ende der Berichtsperiode erhalten bleiben, so gelten
die zusätzlichen Stammaktien als im Umlauf befindlich,
falls bei der Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je
Aktie ein Verwässerungseffekt eintritt. In diesem Fall basiert
die Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie auf der
Anzahl von Stammaktien, die ausgegeben würden, wenn
der Betrag des Ergebnisses am Ende der Berichtsperiode dem
Betrag des Ergebnisses am Ende der Periode entspräche, innerhalb
der diese Bedingung eintreten kann. Da sich das Ergebnis in
einer künftigen Periode verändern kann, wird
bedingtes Stammkapital in die Ermittlung des unverwässerten
Ergebnisses bis zum Ende der Periode, innerhalb der
diese Bedingung eintreten kann, nicht mit einbezogen, da nicht
alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.
54.
Die Aktienanzahl der bedingt emissionsfähigen Aktien kann vom
künftigen Börsenkurs der Stammaktien abhängen. Führt
dieser Effekt zu einer Verwässerung, so basiert die
Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie in diesem Fall
auf der Anzahl von Stammaktien, die ausgegeben würden, wenn
der Börsenkurs am Ende der Berichtsperiode dem Börsenkurs
am Ende der Periode, innerhalb der diese Bedingung eintreten
kann, entspräche. Basiert die Bedingung auf einem
Durchschnitt der Börsenkurse über einen Zeitraum, der über
das Ende der Berichtsperiode hinausgeht, so wird der
Durchschnitt für den abgelaufenen Zeitraum verwendet. Da sich
der Börsenkurs in einer künftigen Periode verändern kann,
werden bedingt emissionsfähige Aktien in die Ermittlung des
unverwässerten Ergebnisses je Aktie bis zum Ende
der Periode, innerhalb der diese Bedingung eintreten kann,
nicht mit einbezogen, da nicht alle erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt wurden.
55.
Die Anzahl der bedingt emissionsfähigen Aktien kann sich u.U.
nach dem künftigen Ergebnis und künftigen Kursen der
Stammaktien richten. In solchen Fällen basiert die Anzahl der
Stammaktien, die in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses
je Aktie einbezogen werden, auf beiden Bedingungen (also
Ergebnis bis dato und aktueller Börsenkurs am
Ende des Berichtszeitraumes). Bedingt emissionsfähige Aktien
werden in die Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je
Aktie nicht einbezogen, es sei denn, beide Bedingungen sind
erfüllt.
56.
In anderen Fällen hängt die Anzahl der bedingt bedingt
emissionsfähigen Aktien von einer anderen Bedingung als dem Ergebnis
oder Börsenkurs (beispielsweise die Eröffnung einer
bestimmten Anzahl von Einzelhandelsgeschäften) ab. In diesen
Fällen werden die bedingt emissionsfähigen Aktien unter der
Annahme, dass der derzeitige Stand der Bedingung bis
zum Ende der Periode, innerhalb der diese Bedingung eintreten
kann, unverändert bleibt, in die Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie nach dem Stand am Ende des
Berichtszeitraums mit einbezogen.
57.
Bedingt emissionsfähige potenzielle Stammaktien (außer
denjenigen, die einer Vereinbarung zur bedingten Emission unterliegen,
wie beispielsweise bedingtes Wandlungskapital) werden
folgendermaßen in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses
je Aktie einbezogen:
(a)
Ein Unternehmen stellt fest, ob man bei den potenziellen
Stammaktien davon ausgehen kann, dass sie aufgrund ihrer
festgelegten Emissionsbedingungen nach Maßgabe der
Bestimmungen über bedingt emissionsfähige Stammaktien in
den Paragraphen 52-56 emissionsfähig sind; und
(b)
sofern sich jene potenziellen Stammaktien im verwässerten
Ergebnis je Aktie widerspiegeln sollten, stellt ein Unternehmen
die entsprechenden Auswirkungen auf die Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie nach Maßgabe
der Bestimmungen über Optionen und Optionsscheine
(Paragraphen 45-48), der Bestimmungen über wandelbare
Instrumente (Paragraphen 49-51), der Bestimmungen über
Verträge, die in Stammaktien oder in liquiden Mitteln
erfüllt werden (Paragraphen 58-61) bzw. sonstiger
Bestimmungen fest.
Die
Ausübung bzw. Umwandlung wird jedoch nicht zum Zweck der
Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie angenommen,
es sei denn, es wird von der Ausübung bzw. Umwandlung
ähnlicher im Umlauf befindlicher potenzieller und
unbedingter Stammaktien ausgegangen.