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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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6. Im Interesse von
rechtzeitigen Informationen, aus Kostengesichtspunkten,
und um eine Wiederholung von bereits berichteten
Informationen zu vermeiden, kann ein Unternehmen dazu
verpflichtet sein oder sich freiwillig dafür entscheiden,
weniger Informationen an Zwischenberichtsterminen
bereitzustellen als in seinen Abschlüssen eines
Geschäftsjahres. Dieser Standard definiert den
Mindestinhalt eines Zwischenberichts, der einen verkürzten
Abschluss und ausgewählte erläuternde Anhangangaben
enthält. Der Zwischenbericht soll eine Aktualisierung des
letzten Abschlusses eines Geschäftsjahres darstellen.
Dementsprechend konzentriert er sich auf neue Aktivitäten,
Ereignisse und Umstände und wiederholt nicht bereits
berichtete Informationen.
7. Die Vorschriften in diesem
Standard sollen den Unternehmen nicht verbieten bzw. sie nicht
davon abhalten, an Stelle eines verkürzten Abschlusses und
ausgewählter erläuternder Anhangangaben einen vollständigen
Abschluss (wie in IAS 1 beschrieben) als Zwischenbericht zu
veröffentlichen. Dieser Standard verbietet nicht und hält
Unternehmen auch nicht davon ab, mehr als das Minimum der von
diesem Standard vorgeschriebenen Posten oder ausgewählten
erläuternden Anhangangaben in verkürzte Zwischenberichte
aufzunehmen. Die Anwendungsleitlinien für Erfassung und
Bewertung in diesem Standard gelten auch für vollständige
Abschlüsse einer Zwischenberichtsperiode; solche Abschlüsse
würden sowohl alle von diesem Standard geforderten Angaben
(insbesondere die ausgewählten Anhangangaben in Paragraph 16)
als auch die von anderen International Accounting Standards
geforderten Angaben umfassen.
Mindestbestandteile eines
Zwischenberichts
8. Ein Zwischenbericht hat
mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
(a) eine verkürzte Bilanz;
(b) eine verkürzte Gewinn- und
Verlustrechnung;
(c) eine verkürzte
Aufstellung, die entweder
(i) alle Veränderungen des
Eigenkapitals oder
(ii) Veränderungen des
Eigenkapitals, die nicht aus Kapitaltransaktionen mit
Eigentümern oder Ausschüttungen an Eigentümer resultieren,
zeigt;
(d) eine verkürzte
Kapitalflussrechnung und
(e) ausgewählte erläuternde
Anhangangaben.
Form und Inhalt von
Zwischenabschlüssen
9. Wenn ein Unternehmen einen
vollständigen Abschluss in seinem Zwischenbericht
veröffentlicht, haben Form und Inhalt der Bestandteile des
Abschlusses die Anforderungen des IAS 1 an vollständige
Abschlüsse zu erfüllen.
10. Wenn ein Unternehmen einen
verkürzten Abschluss in seinem Zwischenbericht veröffentlicht,
hat dieser verkürzte Abschluss mindestens jede der
Überschriften und Zwischensummen zu enthalten, die in seinem
letzten Abschluss eines Geschäftsjahres enthalten waren, sowie
die von diesem Standard vorgeschriebenen ausgewählten
erläuternden Anhangangaben. Zusätzliche Posten oder
Anhangangaben sind einzubeziehen, wenn ihr Weglassen den
Zwischenbericht irreführend erscheinen lassen würde.
11. Das unverwässerte und das
verwässerte Ergebnis je Aktie sind für eine
Zwischenberichtsperiode in der vollständigen oder verkürzten
Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.
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