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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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17. Beispiele für
die von Paragraph 16 verlangte Art der Angaben werden unten
aufgeführt. Einzelne Standards und Interpretationen bieten
Anwendungsleitlinien bezüglich der Angaben für viele dieser
Posten:
(a)
Abschreibung von Vorräten auf den Nettoveräußerungswert
und die Rückbuchung solcher Abschreibungen;
(b) Erfassung
eines Aufwands aus der Wertminderung von Sachanlagen,
immateriellen Vermögenswerten oder anderen
Vermögenswerten sowie die Aufhebung von solchen
Wertminderungsaufwendungen;
(c) die
Auflösungen von Rückstellungen für
Restrukturierungsmaßnahmen;
(d)
Anschaffungen und Veräußerungen von Sachanlagen;
(e)
Verpflichtungen zum Kauf von Sachanlagen;
(f) Beendigung
von Rechtsstreitigkeiten;
(g) Korrekturen
von Fehlern aus früheren Perioden;
(h)
[gestrichen];
(i) jeder
Kreditausfall oder –vertragsbruch, der nicht am bzw. is
zum Bilanzdatum beseitigt wurde; und
(j)
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen.
18. Andere
Standards schreiben Angaben vor, die in Abschlüssen
darzustellen sind. In diesem Zusammenhang sind unter
Abschlüssen vollständige Abschlüsse zu verstehen, in der
Art, wie sie normalerweise in einem Geschäftsbericht und
zuweilen in anderen Berichten enthalten sind. Mit Ausnahme
der Vorschrift von Paragraph 16(i) sind die von den anderen
Standards vorgeschriebenen Angaben dann nicht erforderlich,
wenn der Zwischenbericht des Unternehmens keinen
vollständigen Abschluss, sondern nur einen verkürzten
Abschluss und ausgewählte erläuternde Anhangangaben enthält.
Angabe
der Übereinstimmung mit den IAS
19. Wenn der
Zwischenbericht eines Unternehmens den Vorschriften dieses
International Accounting Standards entspricht, ist diese
Tatsache anzugeben. Ein Zwischenbericht darf nicht als mit
den International Accounting Standards übereinstimmend
bezeichnet werden, solange er nicht allen Anforderungen
sowohl aller anzuwendenden Standards als auch aller
anzuwendenden Interpretationen des Standing Interpretations
Committee entspricht.
Berichtsperioden, für die Zwischenabschlüsse darzustellen
sind
20. Zwischenberichte haben
(verkürzte oder vollständige) Zwischenabschlüsse für
Berichtsperioden wie folgt zu enthalten:
(a) eine Bilanz zum Ende
der aktuellen Zwischenberichtsperiode und eine vergleichende
Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen
Geschäftsjahres;
(b) eine Gewinn- und
Verlustrechnung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode und
eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum
Zwischenberichtstermin kumulierte Gewinn- und
Verlustrechnung, mit vergleichenden Gewinn- und
Verlustrechnungen für die vergleichbaren
Zwischenberichtsperioden (zur aktuellen und zur vom Beginn
des Geschäftsjahres bis zum kumulierten
Zwischenberichtstermin fortgeführten
Zwischenberichtsperiode) des unmittelbar vorangegangenen
Geschäftsjahres;
(c) eine Aufstellung, die
Veränderungen des Eigenkapitals vom Beginn des aktuellen
Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin zeigt, mit
einer vergleichenden Aufstellung für die vergleichbare
Berichtsperiode vom Beginn des Geschäftsjahres an bis zum
Zwischenberichtstermin des unmittelbar vorangegangenen
Geschäftsjahres und
(d) eine vom Beginn des
aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin
erstellte Kapitalflussrechnung, mit einer vergleichenden
Aufstellung für die vom Beginn des Geschäftsjahres an
kumulierte Berichtsperiode des unmittelbar vorangegangenen
Geschäftsjahres.
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