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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 34 (2006)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

  Inhalt

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17. Beispiele für die von Paragraph 16 verlangte Art der Angaben werden unten aufgeführt. Einzelne Standards und Interpretationen bieten Anwendungsleitlinien bezüglich der Angaben für viele dieser Posten:

(a) Abschreibung von Vorräten auf den Nettoveräußerungswert und die Rückbuchung solcher Abschreibungen; 

(b) Erfassung eines Aufwands aus der Wertminderung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten oder anderen Vermögenswerten sowie die Aufhebung von solchen Wertminderungsaufwendungen; 

(c) die Auflösungen von Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen; 

(d) Anschaffungen und Veräußerungen von Sachanlagen; 

(e) Verpflichtungen zum Kauf von Sachanlagen; 

(f) Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; 

(g) Korrekturen von Fehlern aus früheren Perioden; 

(h) [gestrichen]; 

(i) jeder Kreditausfall oder –vertragsbruch, der nicht am bzw. is zum Bilanzdatum beseitigt wurde; und

(j) Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen.

18. Andere Standards schreiben Angaben vor, die in Abschlüssen darzustellen sind. In diesem Zusammenhang sind unter Abschlüssen vollständige Abschlüsse zu verstehen, in der Art, wie sie normalerweise in einem Geschäftsbericht und zuweilen in anderen Berichten enthalten sind. Mit Ausnahme der Vorschrift von Paragraph 16(i) sind die von den anderen Standards vorgeschriebenen Angaben dann nicht erforderlich, wenn der Zwischenbericht des Unternehmens keinen vollständigen Abschluss, sondern nur einen verkürzten Abschluss und ausgewählte erläuternde Anhangangaben enthält.

Angabe der Übereinstimmung mit den IAS

19. Wenn der Zwischenbericht eines Unternehmens den Vorschriften dieses International Accounting Standards entspricht, ist diese Tatsache anzugeben. Ein Zwischenbericht darf nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend bezeichnet werden, solange er nicht allen Anforderungen sowohl aller anzuwendenden Standards als auch aller anzuwendenden Interpretationen des Standing Interpretations Committee entspricht.

Berichtsperioden, für die Zwischenabschlüsse darzustellen sind

20. Zwischenberichte haben (verkürzte oder vollständige) Zwischenabschlüsse für Berichtsperioden wie folgt zu enthalten:

(a) eine Bilanz zum Ende der aktuellen Zwischenberichtsperiode und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;

(b) eine Gewinn- und Verlustrechnung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode und eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin kumulierte Gewinn- und Verlustrechnung, mit vergleichenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die vergleichbaren Zwischenberichtsperioden (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum kumulierten Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode) des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;

(c) eine Aufstellung, die Veränderungen des Eigenkapitals vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin zeigt, mit einer vergleichenden Aufstellung für die vergleichbare Berichtsperiode vom Beginn des Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres und

(d) eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin erstellte Kapitalflussrechnung, mit einer vergleichenden Aufstellung für die vom Beginn des Geschäftsjahres an kumulierte Berichtsperiode des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres.

 

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