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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Aufwendungen, die während des
Geschäftsjahres unregelmäßig anfallen
39. Aufwendungen, die
unregelmäßig während des Geschäftsjahres eines Unternehmens
anfallen, sind für Zwecke der Zwischenberichterstattung dann
und nur dann vorzuziehen oder abzugrenzen, wenn es auch am Ende
des Geschäftsjahres angemessen wäre, diese Art der
Aufwendungen vorzuziehen oder abzugrenzen.
Anwendung der Erfassungs- und
Bewertungsgrundsätze
40. Anhang B enthält Beispiele
zur Anwendung der grundlegenden, in den Paragraphen 28 bis 39
dargestellten Erfassungs- und
Bewertungsgrundsätze.
Verwendung von Schätzungen
41. Bei der Bewertung in einem
Zwischenbericht muss sichergestellt sein, dass die
resultierenden Informationen verlässlich sind und dass alle
wesentlichen Finanzinformationen, die für ein Verständnis der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens relevant
sind, angemessen angegeben werden. Auch wenn die Bewertungen
in Geschäftsberichten und in Zwischenberichten oft auf
vernünftigen Schätzungen beruhen, wird die Aufstellung von
Zwischenberichten in der Regel eine umfangreichere Verwendung
von Schätzungsmethoden erfordern als die der jährlichen
Rechnungslegung.
42. Anhang C enthält Beispiele
für die Verwendung von Schätzungen in
Zwischenberichtsperioden.
Anpassung
bereits dargestellter Zwischenberichtsperioden
43. Eine Änderung
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist mit Ausnahme von
Übergangsregelungen, die von einem neuen Standard oder von
einer neuen Interpretation vorgeschrieben werden,
darzustellen, indem:
(a) eine Anpassung
der Abschlüsse früherer Zwischenberichtsperioden des
aktuellen Ge-schäftsjahres und vergleichbarer
Zwischenberichtsperioden früherer Geschäftsjahre, die im
Abschluss nach IAS 8 anzupassen sind, vorgenommen wird; oder
(b) wenn die
Ermittlung der kumulierten Auswirkung der Anwendung einer
neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf alle früheren
Perioden am Anfang des Geschäftsjahres und der Anpassung
von Abschlüssen früherer Zwischenberichtsperioden des
laufenden Geschäftsjahres sowie vergleichbarer
Zwischenberichtsperioden früherer Geschäftsjahre undurchführbar
ist, die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
prospektiv ab dem frühest möglichen Datum anzuwenden.
44. Eine Zielsetzung
des vorangegangenen Grundsatzes ist sicherzustellen, dass eine
einzige Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf eine
bestimmte Gruppe von Geschäftsvorfällen über das gesamte
Geschäftsjahr angewendet wird. Gemäß IAS 8 wird eine Änderung
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch die rückwirkende
Anwendung widerspiegelt, wobei Finanzinformationen aus früheren
Berichtsperioden so weit wie vergangenheitsbezogen möglich
angepasst werden. Wenn jedoch die Ermittlung des kumulierten
Anpassungsbetrags, der sich auf die früheren Geschäftsjahre
bezieht, undurchführbar ist, dann ist gemäß IAS 8 die neue
Methode prospektiv ab dem frühest möglichen Datum
anzuwenden. Der Grundsatz in Paragraph 43 führt dazu, dass
vorgeschrieben wird, dass alle Änderungen von Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden innerhalb des aktuellen Geschäftsjahres
entweder rückwirkend oder, wenn dies undurchführbar ist,
prospektiv spätestens ab Anfang des laufenden Geschäftsjahres
zur Anwendung kommen.
45. Die Darstellung von
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden an einem
Zwischenberichtstermin innerhalb des Geschäftsjahres
zuzulassen, würde die Anwendung zweier verschiedener
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf eine bestimmte Gruppe
von Geschäftsvorfällen innerhalb eines einzelnen
Geschäftsjahres zulassen. Das Resultat wären
Verteilungsschwierigkeiten bei der Zwischenberichterstattung,
unklare Betriebsergebnisse und eine erschwerte Analyse und
Verständlichkeit der Informationen im Zwischenbericht.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
46. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1999 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird
empfohlen.
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