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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 36 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend International Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5, International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die Interpretationen des Standard Interpretation Committee (SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32

  Inhalt

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Dieser überarbeitete Standard ersetzt IAS 36 (1998) Wertminderung von Vermögenswerten und ist anzuwenden

(a) auf im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen mit Datum vom 31. März 2004 oder danach erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert und erworbene immaterielle Vermögenswerte,

(b) auf alle anderen Vermögenswerte in der ersten Berichtsperiode eines am 31. März 2004 oder danach beginnenden Geschäftsjahres.

Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Zielsetzung

1. Die Zielsetzung dieses Standards ist es, die Verfahren vorzuschreiben, die ein Unternehmen anwendet, um sicherzustellen, dass seine Vermögenswerte nicht mit mehr als ihrem erzielbaren Betrag bewertet werden. Ein Vermögenswert wird mit mehr als seinem erzielbaren Betrag bewertet, wenn sein Buchwert den Betrag übersteigt, der durch die Nutzung oder den Verkauf des Vermögenswertes erzielt werden könnte. Wenn dies der Fall ist, wird der Vermögenswert als wertgemindert bezeichnet und der Standard verlangt, dass das Unternehmen einen Wertminderungsaufwand erfasst. Der Standard konkretisiert ebenso, wann ein Unternehmen einen Wertminderungsaufwand aufzuheben hat und schreibt Angaben vor. 

Anwendungsbereich

2. Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:

(a) Vorräte (siehe IAS 2 Vorräte);

(b) Vermögenswerte, die aus Fertigungsaufträgen entstehen (siehe IAS 11 Fertigungsaufträge);

(c) latente Steueransprüche (siehe IAS 12 Ertragsteuern);

(d) Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);

(e) finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des IAS 39 Finanzinstrumente:Ansatz und Bewertung fallen;

(f) als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);

(g) mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte, die zum beizulegendenZeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten bewertet werden (siehe IAS 41 Landwirtschaft);

(h) abgegrenzte Anschaffungskosten und immaterielle Vermögenswerte, die aus den vertraglichen Rechten eines Versicherers aufgrund von Versicherungsverträgen entstehen, und in den Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge fallen; und

(i) langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die gemäß IFRS 5 Langfristige zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zum Veräußerung gehalten eingestuft werden.

3. IAS 36 gilt nicht für Wertminderungen von Vorräten, Vermögenswerten aus Fertigungsaufträgen, latenten Steueransprüchen, in Verbindung mit Leistungen an Arbeitnehmer entstehenden Vermögenswerten oder Vermögenswerten, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), da die auf diese Vermögenswerte anwendbaren bestehenden Standards Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung dieser Vermögenswerte enthalten.

4. Dieser Standard ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die wie folgt eingestuft sind:

(a) Tochterunternehmen, wie in IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS definiert;

(b) assoziierte Unternehmen, wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen definiert; und

(c) Joint Ventures, wie in IAS 31 Anteile an Joint Ventures definiert.

Bei Wertminderungen anderer finanzieller Vermögenswerte ist IAS 39 heranzuziehen.

5. Dieser Standard ist nicht auf finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert gemäß IAS 40 bewertet werden, oder auf biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen und die gemäß IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten bewertet werden, anzuwenden. Dieser Standard ist jedoch auf Vermögenswerte anzuwenden, die zum Neubewertungsbetrag (d.h. beizulegenden Zeitwert) nach anderen Standards, wie dem Neubewertungsmodell gemäß IAS 16 Sachanlagen angesetzt werden. Die Identifizierung, ob ein neu bewerteter Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hängt von der Grundlage ab, die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes benutzt wird:

(a) wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes seinem Marktwert entspricht, besteht die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes und dessen beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten in den direkt zurechenbaren Kosten für den Abgang des Vermögenswertes:

(i) wenn die Veräußerungskosten unbedeutend sind, ist der erzielbare Betrag des neu bewerteten Vermögenswertes notwendigerweise fast identisch mit, oder größer als, dessen Neubewertungsbetrag (d.h. beizulegender Zeitwert). Nach Anwendung der Anforderungen für eine Neubewertung ist es in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der neu bewertete Vermögenswert wertgemindert ist, und eine Schätzung des erzielbaren Betrages ist nicht notwendig.

(ii) wenn die Veräußerungskosten nicht unbedeutend sind, ist der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten des neu bewerteten Vermögenswertes notwendigerweise geringer als sein beizulegender Zeitwert. Deshalb wird der neu bewertete Vermögenswert wertgemindert sein, wenn sein Nutzungswert geringer ist als sein Neubewertungsbetrag (d.h. beizulegender Zeitwert). Nach Anwendung der Anforderungen für eine Neubewertung wendet ein Unternehmen in diesem Fall diesen Standard an, um zu ermitteln, ob der Vermögenswert wertgemindert sein könnte.

(b) wenn der beizulegende Zeitwert auf einer anderen Grundlage als der des Marktwertes bestimmt worden ist, kann der Neubewertungsbetrag (d.h. beizulegende Zeitwert) größer oder kleiner als der erzielbare Betrag des Vermögenswertes sein. Nach der Anwendung der Regelungen für eine Neubewertung wendet ein Unternehmen daher diesen Standard an, um zu ermitteln, ob der Vermögenswert wertgemindert sein könnte.

 

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