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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Definitionen
6.
Folgende Begriffe werden in
diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein aktiver Markt
ist ein Markt, der die nachstehenden Bedingungen kumulativ
erfüllt:
(a) die auf dem
Markt gehandelten Produkte sind homogen;
(b)
vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel
jederzeit gefunden werden; und
(c) Preise stehen
der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Das Datum des
Vertragsabschlusses bei einem Unternehmenszusammenschluss ist
das Datum, an dem der grundlegende Vertrag zwischen den sich
zusammenschließenden Parteien geschlossen wird und, im Falle
von börsennotierten Unternehmen, öffentlich bekannt gegeben
wird. Im Falle einer feindlichen Übernahme wird der Tag, an
dem eine ausreichende Anzahl von Eigentümern des erworbenen
Unternehmens das Angebot des erwerbenden Unternehmens
angenommen hat, damit das erwerbende Unternehmen die
Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangen kann, als
der früheste Zeitpunkt eines grundlegenden Vertragsabschlusses
zwischen den sich zusammenschließenden Parteien angesehen.
Der Buchwert ist der
Betrag, mit dem ein Vermögenswert nach Abzug aller kumulierten
Abschreibungen (Amortisationen) und aller kumulierten
Wertminderungsaufwendungen angesetzt wird.
Eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit ist die kleinste
identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die
Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den
Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen
von Vermögenswerten sind.
Gemeinschaftliche
Vermögenswerte sind Vermögenswerte, außer dem Geschäfts- oder
Firmenwert, die zu den künftigen Cashflows sowohl der zu
prüfenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit als auch anderer
zahlungsmittelgenerierender Einheiten beitragen.
Die
Veräußerungskosten sind zusätzliche Kosten, die dem Verkauf
eines Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierenden
Einheit direkt zugeordnet werden können, mit Ausnahme der
Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands.
Das
Abschreibungsvolumen umfasst die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines Vermögenswertes oder einen
Ersatzbetrag abzüglich seines Restwertes.
Abschreibung
(Amortisation) ist die systematische Verteilung des
Abschreibungsvolumens eines Vermögenswertes über dessen
Nutzungsdauer
(*) .
(*) Im Fall eines
immateriellen Vermögenswertes wird grundsätzlich der Ausdruck
Amortisation anstelle von Abschreibung benutzt. Beide
Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung.
Der beizulegende
Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten ist der Betrag, der
durch den Verkauf eines Vermögenswertes oder einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit in einer Transaktion zu
Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen
Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten erzielt werden
könnte.
Ein
Wertminderungsaufwand ist der Betrag, um den der Buchwert
eines Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierenden
Einheit seinen erzielbaren Betrag übersteigt.
Der erzielbare
Betrag eines Vermögenswertes oder einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der höhere der beiden
Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten und Nutzungswert.
Die Nutzungsdauer
ist entweder:
(a) die
voraussichtliche Nutzungszeit des Vermögenswertes im
Unternehmen; oder
(b) die
voraussichtlich durch den Vermögenswert im Unternehmen zu
erzielende Anzahl an Produktionseinheiten oder ähnlichen
Maßgrößen.
Der Nutzungswert ist
der Barwert der künftigen Cashflows, der voraussichtlich aus
einem Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden
Einheit abgeleitet werden kann.
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