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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Zeitpunkt der
Prüfungen auf Wertminderung
96.
Die jährliche Prüfung auf
Wertminderung für zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit
zugeordnetem Geschäftsoder Firmenwert kann im Laufe der
Berichtsperiode jederzeit durchgeführt werden, vorausgesetzt,
dass die Prüfung immer zur gleichen Zeit jedes Jahr
stattfindet. Verschiedene zahlungsmittelgenerierende Einheiten
können zu unterschiedlichen Zeiten auf Wertminderung geprüft
werden. Wenn einige oder alle Geschäfts- oder Firmenwerte, die
einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnet sind, bei
einem Unternehmenszusammenschluss im Laufe der gegenwärtigen
Berichtsperiode erworben wurden, so ist diese Einheit auf
Wertminderung vor Ablauf der aktuellen Berichtsperiode zu
überprüfen.
97.
Wenn die Vermögenswerte, aus
denen die zahlungsmittelgenerierende Einheit besteht, zu der
der Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet worden ist, zur
selben Zeit auf Wertminderung geprüft werden wie die Einheit,
die den Geschäfts- oder Firmenwert enthält, so sind sie vor
der den Geschäfts- oder Firmenwert enthaltenen Einheit zu
überprüfen. Ähnlich ist es, wenn die
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, aus denen eine Gruppe
von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten besteht, zu der der
Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet worden ist, zur selben
Zeit auf Wertminderung geprüft werden wie die Gruppe von
Einheiten, die den Geschäfts- oder Firmenwert enthält, so sind
die einzelnen Einheiten vor der den Geschäfts- oder Firmenwert
enthaltenen Gruppe von Einheiten zu überprüfen.
98. Zum Zeitpunkt
der Prüfung auf Wertminderung einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der ein Geschäfts- oder
Firmenwert zugeordnet worden ist, könnte es einen Anhaltspunkt
auf eine Wertminderung bei einem Vermögenswert innerhalb der
Einheit, die den Geschäfts- oder Firmenwert enthält, geben.
Unter diesen Umständen prüft das Unternehmen zuerst den
Vermögenswert auf eine Wertminderung und erfasst jeglichen
Wertminderungsaufwand für diesen Vermögenswert, ehe es die den
Geschäfts- oder Firmenwert enthaltende
zahlungsmittelgenerierende Einheit auf eine Wertminderung
überprüft. Entsprechend könnte es einen Anhaltspunkt auf eine
Wertminderung bei einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
innerhalb einer Gruppe von Einheiten, die den Geschäfts- oder
Firmenwert enthält, geben. Unter diesen Umständen prüft das
Unternehmen zuerst die zahlungsmittelgenerierende Einheit auf
eine Wertminderung und erfasst jeglichen Wertminderungsaufwand
für diese Einheit, ehe es die Gruppe von Einheiten, der der
Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, auf eine
Wertminderung überprüft.
99.
Die jüngste ausführliche
Berechnung des erzielbaren Betrages einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der ein Geschäfts- oder
Firmenwert zugeordnet worden ist, der in einer vorhergehenden
Berichtsperiode ermittelt wurde, kann für die Überprüfung
dieser Einheit auf Wertminderung in der aktuellen
Berichtsperiode benutzt werden, vorausgesetzt, dass alle
folgenden Kriterien erfüllt sind:
(a) die
Vermögenswerte und Schulden, die diese Einheit bilden, haben
sich seit der letzten Berechnung des erzielbaren Betrages
nicht wesentlich geändert;
(b) die letzte
Berechnung des erzielbaren Betrages ergab einen Betrag, der
den Buchwert der Einheit wesentlich überstieg; und
(c) auf der
Grundlage einer Analyse der seit der letzten Berechnung des
erzielbaren Betrages aufgetretenen Ereignisse und geänderten
Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer aktuellen
Ermittlung der erzielbare Betrag niedriger als der aktuelle
Buchwert des Vermögenswertes sein würde, äußerst gering.
Gemeinschaftliche
Vermögenswerte
100.
Gemeinschaftliche Vermögenswerte umfassen Vermögenswerte des
Konzerns oder einzelner Unternehmensbereiche, wie das Gebäude
der Hauptverwaltung oder eines Geschäftsbereiches,
EDV-Ausrüstung oder ein Forschungszentrum. Die Struktur eines
Unternehmens bestimmt, ob ein Vermögenswert die Definition
dieses Standards für gemeinschaftliche Vermögenswerte einer
bestimmten zahlungsmittelgenerierenden Einheit erfüllt. Die
charakteristischen Merkmale von gemeinschaftlichen
Vermögenswerten sind, dass sie keine Mittelzuflüsse erzeugen,
die unabhängig von anderen Vermögenswerten oder Gruppen von
Vermögenswerten sind, und dass ihr Buchwert der zu prüfenden
zahlungsmittelgenerierenden Einheit nicht vollständig
zugeordnet werden kann.
101. Da
gemeinschaftliche Vermögenswerte keine gesonderten
Mittelzuflüsse erzeugen, kann der erzielbare Betrag eines
einzelnen gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht bestimmt
werden, sofern das Management nicht den Verkauf des
Vermögenswertes beschlossen hat. Wenn daher ein Anhaltspunkt
dafür vorliegt, dass ein gemeinschaftlicher Vermögenswert
wertgemindert sein könnte, wird der erzielbare Betrag für die
zahlungsmittelgenerierende Einheit oder die Gruppe von
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bestimmt, zu der der
gemeinschaftliche Vermögenswert gehört, der dann mit dem
Buchwert dieser zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder
Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten verglichen
wird. Jeglicher Wertminderungsaufwand ist gemäß Paragraph 104
zu erfassen.
102.
Bei der Überprüfung einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf eine Wertminderung hat
ein Unternehmen alle gemeinschaftlichen Vermögenswerte zu
bestimmen, die zu der zu prüfenden zahlungsmittelgenerierenden
Einheit in Beziehung stehen. Wenn ein Teil des Buchwertes
eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes:
(a) auf einer
vernünftigen und stetigen Basis dieser Einheit zugeordnet
werden kann, hat das Unternehmen den Buchwert der Einheit,
einschließlich des Teils des Buchwertes des
gemeinschaftlichen Vermögenswertes, der der Einheit
zugeordnet ist, mit deren erzielbaren Betrag zu vergleichen.
Jeglicher Wertminderungsaufwand ist gemäß Paragraph 104 zu
erfassen.
(b) nicht auf
einer vernünftigen und stetigen Basis dieser Einheit
zugeordnet werden kann, hat das Unternehmen:
(i) den Buchwert
der Einheit ohne den gemeinschaftlichen Vermögenswert mit
deren erzielbaren Betrag zu vergleichen und jeglichen
Wertminderungsaufwand gemäß Paragraph 104 zu erfassen;
(ii) die
kleinste Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten
zu bestimmen, die die zu prüfende
zahlungsmittelgenerierende Einheit einschließt und der ein
Teil des Buchwertes des gemeinschaftlichen Vermögenswertes
auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet
werden kann; und
(iii) den
Buchwert dieser Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten, einschließlich des Teils des Buchwertes des
gemeinschaftlichen Vermögenswertes, der dieser Gruppe von
Einheiten zugeordnet ist, mit dem erzielbaren Betrag der
Gruppe von Einheiten zu vergleichen. Jeglicher
Wertminderungsaufwand ist gemäß Paragraph 104 zu erfassen.
103. Das erläuternde
Beispiel 8 veranschaulicht die Anwendung dieser Anforderungen
an gemeinschaftliche Vermögenswerte.
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