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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Wertminderungsaufwand für eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit
104.
Ein Wertminderungsaufwand ist
dann, und nur dann, für eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit (die kleinste Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten, der ein Geschäfts- oder Firmenwert bzw. ein
gemeinschaftlicher Vermögenswert zugeordnet worden ist) zu
erfassen, wenn der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von
Einheiten) geringer ist als der Buchwert der Einheit (Gruppe
von Einheiten). Der Wertminderungsaufwand ist folgendermaßen
zu verteilen, um den Buchwert der Vermögenswerte der Einheit
(Gruppe von Einheiten) in der folgenden Reihenfolge zu
vermindern:
(a) zuerst den
Buchwert jeglichen Geschäfts- oder Firmenwertes, der der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit (Gruppe von Einheiten)
zugeordnet ist; und
(b) dann anteilig
die anderen Vermögenswerte der Einheit (Gruppe von Einheiten)
auf Basis der Buchwerte jedes einzelnen Vermögenswertes der
Einheit (Gruppe von Einheiten).
Diese Verminderungen
der Buchwerte sind als Wertminderungsaufwendungen für einzelne
Vermögenswerte zu behandeln und gemäß Paragraph 60 zu
erfassen.
105.
Bei der Zuordnung eines
Wertminderungsaufwands gemäß Paragraph 104 darf ein
Unternehmen den Buchwert eines Vermögenswertes nicht unter den
höchsten der folgenden Werte vermindern:
(a) seinen
beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten (sofern
bestimmbar);
(b) seinen
Nutzungswert (sofern bestimmbar); und
(c) Null.
Der Betrag des
Wertminderungsaufwands, der andernfalls dem Vermögenswert
zugeordnet worden wäre, ist anteilig den anderen
Vermögenswerten der Einheit (Gruppe von Einheiten) zuzuordnen.
106. Ist die
Schätzung des erzielbaren Betrages jedes einzelnen
Vermögenswertes der zahlungsmittelgenerierenden Einheit nicht
durchführbar, verlangt dieser Standard eine willkürliche
Zuordnung des Wertminderungsaufwands auf die Vermögenswerte
der Einheit, mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwertes, da
alle Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
zusammenarbeiten.
107. Wenn der
erzielbare Betrag eines einzelnen Vermögenswertes nicht
bestimmt werden kann (siehe Paragraph 67):
(a) wird ein
Wertminderungsaufwand für den Vermögenswert erfasst, wenn
dessen Buchwert größer ist als der höhere der beiden Beträge
aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und
dem Ergebnis der in den Paragraphen 104 und 105 beschriebenen
Zuordnungsverfahren; und
(b) wird kein
Wertminderungsaufwand für den Vermögenswert erfasst, wenn die
damit verbundene zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht
wertgemindert ist. Dies gilt auch dann, wenn der beizulegende
Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten des Vermögenswertes
unter dessen Buchwert liegt.
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Beispiel
Eine Maschine
wurde beschädigt, funktioniert aber noch, wenn auch nicht
so gut wie vor der Beschädigung. Der beizulegende Zeitwert
abzüglich der Verkaufskosten der Maschine ist geringer als
deren Buchwert. Die Maschine erzeugt keine unabhängigen
Mittelzuflüsse. Die kleinste identifizierbare Gruppe von
Vermögenswerten, die die Maschine einschließt und die
Mittelzuflüsse erzeugt, die weitestgehend unabhängig von
den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte sind, ist die
Produktionslinie, zu der die Maschine gehört. Der
erzielbare Betrag der Produktionslinie zeigt, dass die
Produktionslinie als Ganzes nicht wertgemindert ist.
Annahme 1: Die
vom Management genehmigten Pläne/Vorhersagen enthalten
keine Verpflichtung des Managements, die Maschine zu
ersetzen.
Der
erzielbare Betrag der Maschine allein kann nicht geschätzt
werden, da der Nutzungswert der Maschine:
(a) von deren
beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten
abweichen kann; und
(b) nur für die
zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der die Maschine
gehört (die Produktionslinie), bestimmt werden kann.
Die
Produktionslinie ist nicht wertgemindert. Deshalb wird
kein Wertminderungsaufwand für die Maschine erfasst.
Dennoch kann es notwendig sein, dass das Unternehmen den
Abschreibungszeitraum oder die Abschreibungsmethode für
die Maschine neu festsetzt. Vielleicht ist ein kürzerer
Abschreibungszeitraum oder eine schnellere
Abschreibungsmethode erforderlich, um die erwartete
Restnutzungsdauer der Maschine oder den Verlauf, nach dem
der wirtschaftliche Nutzen von dem Unternehmen
voraussichtlich verbraucht wird, widerzuspiegeln.
Annahme 2: Die
vom Management gebilligten Pläne/Vorhersagen enthalten
eine Verpflichtung des Managements, die Maschine zu
ersetzen und sie in naher Zukunft zu verkaufen. Die
Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung der Maschine bis
zu ihrem Verkauf werden als unbedeutend eingeschätzt.
Der
Nutzungswert der Maschine kann als nah an deren
beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten
geschätzt werden. Der erzielbare Betrag der Maschine kann
demzufolge bestimmt werden, und die
zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der die Maschine
gehört (d.h. die Produktionslinie), wird nicht
berücksichtigt. Da der beizulegende Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten der Maschine geringer ist als deren
Buchwert, wird ein Wertminderungsaufwand für die Maschine
erfasst.
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108. Nach
Anwendung der Anforderungen der Paragraphen 104 und 105 ist
eine Schuld für jeden verbleibenden Restbetrag eines
Wertminderungsaufwands einer zahlungsmittelgenerierenden
Einheit dann, und nur dann, anzusetzen, wenn dies von einem
anderen Standard verlangt wird.
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