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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Wertaufholung
109. Die Paragraphen
110-116 beschreiben die Anforderungen an die Aufholung eines
in früheren Berichtsperioden für einen Vermögenswert oder eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit erfassten
Wertminderungsaufwands. Diese Anforderungen benutzen den
Begriff „ein Vermögenswert“, aber sind ebenso auf einen
einzelnen Vermögenswert wie auf eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit anzuwenden. Zusätzliche
Anforderungen sind für einen einzelnen Vermögenswert in den
Paragraphen 117-121, für eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit in den Paragraphen 122 und 123 und für den Geschäfts-
oder Firmenwert in den Paragraphen 124 und 125 festgelegt.
110.
Ein Unternehmen hat an jedem
Berichtsstichtag zu prüfen, ob irgendein Anhaltspunkt
vorliegt, dass ein Wertminderungsaufwand, der für einen
Vermögenswert mit Ausnahme von einem Geschäfts- oder
Firmenwert in früheren Berichtsperioden erfasst worden ist,
nicht länger besteht oder sich vermindert haben könnte. Wenn
ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, hat das Unternehmen den
erzielbaren Betrag dieses Vermögenswertes zu schätzen.
111.
Bei der Beurteilung, ob
irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein
Wertminderungsaufwand, der für einen Vermögenswert mit
Ausnahme von einem Geschäfts- oder Firmenwert in früheren
Berichtsperioden erfasst wurde, nicht länger besteht oder sich
verringert haben könnte, hat ein Unternehmen mindestens die
folgenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen:
Externe
Informationsquellen
(a) der Marktwert
eines Vermögenswertes ist während der Berichtsperiode
signifikant gestiegen.
(b) während der
Berichtsperiode sind signifikante Veränderungen mit
günstigen Folgen für das Unternehmen in dem technischen,
marktbezogenen, ökonomischen oder gesetzlichen Umfeld, in
welchem das Unternehmen tätig ist oder in Bezug auf den
Markt, auf den der Vermögenswert abzielt, eingetreten, oder
werden in der näheren Zukunft eintreten.
(c) die
Marktzinssätze oder andere Marktrenditen für
Finanzinvestitionen sind während der Berichtsperiode
gesunken, und diese Rückgänge werden sich wahrscheinlich auf
den Abzinsungssatz, der für die Berechnung des
Nutzungswertes herangezogen wird, auswirken und den
erzielbaren Betrag des Vermögenswertes wesentlich erhöhen.
Interne
Informationsquellen
(d) während der
Berichtsperiode haben sich signifikante Veränderungen mit
günstigen Folgen für das Unternehmen in dem Umfang oder der
Weise, in dem bzw. der ein Vermögenswert genutzt wird oder
aller Erwartung nach genutzt werden soll, ereignet oder
werden für die nächste Zukunft erwartet. Diese Veränderungen
enthalten Kosten, die während der Berichtsperiode entstanden
sind, um die Ertragskraft eines Vermögenswertes zu
verbessern bzw. zu erhöhen oder den Betrieb zu
restrukturieren, zu dem der Vermögenswert gehört.
(e) das interne
Berichtswesen liefert substanzielle Hinweise dafür, dass die
wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswertes besser
ist oder sein wird als erwartet.
112. Die
Anhaltspunkte für eine mögliche Verringerung eines
Wertminderungsaufwands in Paragraph 111 spiegeln weitestgehend
die Anhaltspunkte für einen möglichen Wertminderungsaufwand
nach Paragraph 12 wider.
113. Wenn ein
Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass ein erfasster
Wertminderungsaufwand für einen Vermögenswert mit Ausnahme von
einem Geschäfts- oder Firmenwert nicht mehr länger besteht
oder sich verringert hat, kann dies darauf hindeuten, dass die
Restnutzungsdauer, die Abschreibungs-/Amortisationsmethode
oder der Restwert überprüft und in Übereinstimmung mit dem auf
den Vermögenswert anzuwendenden Standard angepasst werden
muss, auch wenn kein Wertminderungsaufwand für den
Vermögenswert aufgehoben wird.
114.
Ein in früheren
Berichtsperioden für einen Vermögenswert mit Ausnahme von
einem Geschäfts- oder Firmenwert erfasster
Wertminderungsaufwand ist dann, und nur dann, aufzuheben, wenn
sich seit der Erfassung des letzten Wertminderungsaufwands
eine Änderung in den Schätzungen ergeben hat, die bei der
Bestimmung des erzielbaren Betrages herangezogen wurden. Wenn
dies der Fall ist, ist der Buchwert des Vermögenswertes auf
seinen erzielbaren Betrag zu erhöhen, es sei denn, es ist
anders in Paragraph 117 beschrieben. Diese Erhöhung ist eine
Wertaufholung.
115. Eine
Wertaufholung spiegelt eine Erhöhung des geschätzten
Leistungspotenzials eines Vermögenswertes entweder durch
Nutzung oder Verkauf seit dem Zeitpunkt wider, an dem ein
Unternehmen zuletzt einen Wertminderungsaufwand für diesen
Vermögenswert erfasst hat. Paragraph 130 verlangt von einem
Unternehmen, die Änderung von Schätzungen zu identifizieren,
die einen Anstieg des geschätzten Leistungspotenzials
begründen. Beispiele für Änderungen von Schätzungen umfassen:
(a) eine Änderung
der Grundlage des erzielbaren Betrages (d.h., ob der
erzielbare Betrag auf dem beizulegendem Zeitwert abzüglich
der Verkaufskosten oder auf dem Nutzungswert basiert);
(b) falls der
erzielbare Betrag auf dem Nutzungswert basierte, eine
Änderung in dem Betrag oder in dem zeitlichen Anfall der
geschätzten künftigen Cashflows oder in dem Abzinsungssatz;
oder
(c) falls der
erzielbare Betrag auf dem beizulegenden Zeitwert abzüglich
der Verkaufskosten basierte, eine Änderung der Schätzung der
Bestandteile des beizulegenden Zeitwertes abzüglich der
Verkaufskosten.
116. Der
Nutzungswert eines Vermögenswertes kann den Buchwert des
Vermögenswertes aus dem einfachen Grunde übersteigen, dass
sich der Barwert der künftigen Mittelzuflüsse erhöht, wenn
diese zeitlich näher kommen. Das Leistungspotenzial des
Vermögenswertes hat sich indes nicht erhöht. Ein
Wertminderungsaufwand wird daher nicht nur wegen des
Zeitablaufs (manchmal als „Abwicklung“ der Diskontierung
bezeichnet) aufgehoben, auch wenn der erzielbare Betrag des
Vermögenswertes dessen Buchwert übersteigt.
Wertaufholung für
einen einzelnen Vermögenswert
117.
Der infolge einer
Wertaufholung erhöhte Buchwert eines Vermögenswertes mit
Ausnahme von einem Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht den
Buchwert übersteigen, der bestimmt worden wäre (abzüglich der
Amortisationen oder Abschreibungen), wenn in den früheren
Jahren kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre.
118. Jede Erhöhung
des Buchwertes eines Vermögenswertes, mit Ausnahme von einem
Geschäfts- oder Firmenwert, über den Buchwert hinaus, der
bestimmt worden wäre (abzüglich der Amortisationen oder
Abschreibungen), wenn in den früheren Jahren kein
Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre, ist eine
Neubewertung. Bei der Bilanzierung einer solchen Neubewertung
wendet ein Unternehmen den auf den Vermögenswert anwendbaren
Standard an.
119. Eine Wertaufholung eines
Vermögenswertes, mit Ausnahme von einem Geschäft- oder
Firmenwert, ist sofort im Periodenergebnis zu erfassen, es sei
denn, dass der Vermögenswert zum Neubewertungsbetrag nach
einem anderen Standard (beispielsweise nach dem Modell der
Neubewertung in IAS 16
Sachanlagen)
erfasst wird. Jede Wertaufholung eines neu bewerteten
Vermögenswertes ist als eine Wertsteigerung durch Neubewertung
gemäß diesem anderen Standard zu behandeln.
120. Eine
Wertaufholung für einen neu bewerteten Vermögenswert wird
direkt im Eigenkapital unter dem Posten Neubewertungsrücklage
erfasst. Bis zu dem Betrag jedoch, zu dem ein
Wertminderungsaufwand für denselben neu bewerteten
Vermögenswert vorher im Periodenergebnis erfasst wurde, wird
eine Wertaufholung ebenso im Periodenergebnis erfasst.
121.
Nachdem eine Wertaufholung
erfasst worden ist, ist der
Abschreibungs-/Amortisationsaufwand des Vermögenswertes in
künftigen Berichtsperioden anzupassen, um den berichtigten
Buchwert des Vermögenswertes, abzüglich eines etwaigen
Restbuchwertes systematisch auf seine Restnutzungsdauer zu
verteilen.
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