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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Übergangsvorschriften
und Zeitpunkt des Inkrafttretens
138.
Wenn sich ein Unternehmen
in Übereinstimmung mit Paragraph 85 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
dazu entschieden hat, IFRS 3
irgendwann vor dem in den Paragraphen 78-84 von IFRS 3
dargelegtem Zeitpunkt des
Inkrafttretens anzuwenden, so hat es auch diesen Standard von
demselben Zeitpunkt an prospektiv anzuwenden.
139.
Andernfalls hat ein
Unternehmen diesen Standard anzuwenden:
(a)
auf einen Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle
Vermögenswerte, die bei Unternehmenszusammenschlüssen, für
die das Datum des Vertragsabschlusses am oder nach dem 31.
März 2004 liegt, erworben worden sind; und
(b)
prospektiv auf alle anderen Vermögenswerte vom Beginn der
ersten Berichtsperiode des Geschäftsjahres, das am
oder nach dem 31. März 2004 beginnt.
140.
Unternehmen, auf die der
Paragraph 139 anwendbar ist, wird empfohlen, diesen Standard
vor dem in Paragraph 139
spezifizierten Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden. Wenn
ein Unternehmen diesen Standard vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens anwendet, hat es gleichzeitig
IFRS 3 und IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte (überarbeitet
2004) anzuwenden.
Rücknahme
von IAS 36 (herausgegeben 1998)
141.
Dieser Standard ersetzt IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten (herausgegeben 1998).
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