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Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
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Beizulegender
Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten
25. Der bestmögliche
substanzielle Hinweis für den beizulegenden Zeitwert abzüglich
der Verkaufskosten eines Vermögenswertes ist der in einem
bindenden Verkaufsvertrag zwischen unabhängigen
Geschäftspartnern festgelegte Preis, nach Abzug der
zusätzlichen Kosten, die dem Verkauf des Vermögenswertes
direkt zugeordnet werden können.
26. Wenn kein
bindender Verkaufsvertrag vorliegt, der Vermögenswert jedoch
an einem aktiven Markt gehandelt wird, ist der beizulegende
Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten der Marktpreis des
Vermögenswertes abzüglich der Veräußerungskosten. Der aktuelle
Angebotspreis wird für gewöhnlich als geeigneter Marktpreis
erachtet. Wenn aktuelle Angebotspreise nicht zur Verfügung
stehen, kann der Preis der jüngsten Transaktion eine geeignete
Grundlage für die Schätzung des beizulegenden Zeitwertes
abzüglich der Verkaufskosten liefern, vorausgesetzt, dass
zwischen dem Zeitpunkt der Transaktion und dem Zeitpunkt, zu
dem die Schätzung vorgenommen wurde, keine signifikante
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
27. Wenn kein
bindender Verkaufsvertrag oder aktiver Markt für einen
Vermögenswert besteht, basiert der beizulegende Zeitwert
abzüglich der Verkaufskosten auf der Grundlage der besten
verfügbaren Informationen, um den Betrag widerzuspiegeln, den
ein Unternehmen an dem Bilanzstichtag aus dem Verkauf des
Vermögenswertes zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern nach dem Abzug der Veräußerungskosten
erzielen könnte. Bei der Bestimmung dieses Betrages
berücksichtigt ein Unternehmen das Ergebnis der jüngsten
Transaktionen für ähnliche Vermögenswerte innerhalb derselben
Branche. Der beizulegende Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten spiegelt nicht das Ergebnis eines
Zwangsverkaufs wider, sofern das Management nicht zum
sofortigen Verkauf gezwungen ist.
28. Sofern die
Veräußerungskosten nicht als Schulden angesetzt wurden, werden
sie bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes abzüglich
der Verkaufskosten abgezogen. Beispiele für derartige Kosten
sind Gerichts- und Anwaltskosten, Börsenumsatzsteuern und
ähnliche Transaktionssteuern, die Aufwendungen für die
Beseitigung des Vermögenswertes und die direkt zurechenbaren
zusätzlichen Aufwendungen, um den Vermögenswert in den
entsprechenden Zustand für seinen Verkauf zu versetzen.
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(wie in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer definiert)
und Aufwendungen, die mit der Verringerung oder Reorganisation
eines Geschäftsbereichs nach dem Verkauf eines Vermögenswertes
verbunden sind, sind indes keine direkt zurechenbaren
zusätzlichen Kosten für die Veräußerung des Vermögenswertes.
29. Manchmal
erfordert die Veräußerung eines Vermögenswertes, dass der
Käufer eine Schuld übernimmt, und für den Vermögenswert und
die Schuld ist nur ein einziger beizulegender Zeitwert
abzüglich der Verkaufskosten vorhanden. Paragraph 78
erläutert, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.
Nutzungswert
30.
In der Berechnung des
Nutzungswertes eines Vermögenswertes müssen sich die folgenden
Elemente widerspiegeln:
(a) eine Schätzung
der künftigen Cashflows, die das Unternehmen durch den
Vermögenswert zu erzielen erhofft;
(b) Erwartungen im
Hinblick auf eventuelle wertmäßige oder zeitliche
Veränderungen dieser künftigen Cashflows;
(c) der
Zinseffekt, der durch den risikolosen Zinssatz des aktuellen
Marktes dargestellt wird;
(d) der Preis, um
die mit dem Vermögenswert verbundene Unsicherheit zu tragen;
und
(e) andere
Faktoren, wie Illiquidität, die Marktteilnehmer bei der
Preisgestaltung der künftigen Cashflows, die das Unternehmen
durch den Vermögenswert zu erzielen erhofft, widerspiegeln
würden.
31. Die Schätzung
des Nutzungswertes eines Vermögenswertes umfasst die folgenden
Schritte:
(a) die Schätzung
der künftigen Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung des
Vermögenswertes und aus seiner letztendlichen Veräußerung;
sowie
(b) die Anwendung
eines angemessenen Abzinsungssatzes für jene künftigen
Cashflows.
32. Die in Paragraph
30(b), (d) und (e) aufgeführten Elemente können entweder als
Anpassungen der künftigen Cashflows oder als Anpassungen des
Abzinsungssatzes widergespiegelt werden. Welchen Ansatz ein
Unternehmen auch anwendet, um Erwartungen hinsichtlich
eventueller wertmäßiger oder zeitlicher Änderungen der
künftigen Cashflows widerzuspiegeln, es muss letztendlich der
erwartete Barwert der künftigen Cashflows, d.h. der gewichtete
Durchschnitt aller möglichen Ergebnisse widergespiegelt
werden. Anhang A enthält zusätzliche Leitlinien für die
Anwendung der Barwert-Methoden, um den Nutzungswert eines
Vermögenswertes zu bewerten.
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