Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
34. Das Management
beurteilt die Angemessenheit der Annahmen, auf denen seine
aktuellen Cashflow-Prognosen beruhen, indem es die Gründe für
Differenzen zwischen den vorherigen Cashflow-Prognosen und den
aktuellen Cashflows überprüft. Das Management hat
sicherzustellen, dass die Annahmen, auf denen die aktuellen
Cashflow-Prognosen beruhen, mit den effektiven Ergebnissen der
Vergangenheit übereinstimmen, vorausgesetzt, dass die
Auswirkungen von Ereignissen und Umständen, die, nachdem die
effektiven Cashflows generiert waren, auftraten, dies als
geeignet erscheinen lassen.
35. Detaillierte,
eindeutige und verlässliche Finanzpläne/Vorhersagen für
künftige Cashflows für längere Perioden als fünf Jahre sind in
der Regel nicht verfügbar. Aus diesem Grund beruhen die
Schätzungen des Managements über die künftigen Cashflows auf
den jüngsten Finanzplänen/Vorhersagen für einen Zeitraum von
maximal fünf Jahren. Das Management kann auch
Cashflow-Prognosen verwenden, die sich auf
Finanzpläne/Vorhersagen für einen längeren Zeitraum als fünf
Jahre erstrecken, wenn es sicher ist, dass diese Prognosen
verlässlich sind und es seine Fähigkeit unter Beweis stellen
kann, basierend auf vergangenen Erfahrungen, die Cashflows
über den entsprechenden längeren Zeitraum genau vorherzusagen.
36.
Cashflow-Prognosen bis zum Ende der Nutzungsdauer eines
Vermögenswertes werden durch die Extrapolation der
Cashflow-Prognosen auf der Basis der Finanzpläne/Vorhersagen
unter Verwendung einer Wachstumsrate für die Folgejahre
vorgenommen. Diese Rate ist gleich bleibend oder fallend, es
sei denn, dass eine Steigerung der Rate objektiven
Informationen über den Verlauf des Lebenszyklus eines
Produktes oder einer Branche entspricht. Falls angemessen, ist
die Wachstumsrate gleich Null oder negativ.
37. Soweit die
Bedingungen günstig sind, werden Wettbewerber wahrscheinlich
in den Markt eintreten und das Wachstum beschränken. Deshalb
ist es für ein Unternehmen schwierig, die durchschnittliche
historische Wachstumsrate für die Produkte, die Branchen, das
Land oder die Länder, in dem/denen das Unternehmen tätig ist,
oder für den Markt für den der Vermögenswert genutzt wird,
über einen längeren Zeitraum (beispielsweise zwanzig Jahre) zu
überschreiten.
38. Bei der
Verwendung der Informationen aus den Finanzplänen/Vorhersagen
berücksichtigt ein Unternehmen, ob die Informationen auf
vernünftigen und vertretbaren Annahmen beruhen und die beste
Einschätzung des Managements über die ökonomischen
Rahmenbedingungen, die über die Restnutzungsdauer eines
Vermögenswertes bestehen werden, darstellen.
Zusammensetzung
der Schätzung zukünftiger Cashflows
39. In die Schätzungen der
künftigen Cashflows sind die folgenden Elemente einzubeziehen:
(a) Prognosen der
Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung des
Vermögenswertes;
(b) Prognosen der
Mittelabflüsse, die notwendigerweise entstehen, um
Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung eines
Vermögenswertes zu erzielen (einschließlich der Mittelabflüsse
zur Vorbereitung des Vermögenswertes für seine Nutzung), die
direkt oder auf einer vernünftigen und stetigen Basis dem
Vermögenswert zugeordnet werden können; und
(c) Netto-Cashflows,
die ggf. für den Abgang des Vermögenswertes am Ende seiner
Nutzungsdauer eingehen (oder gezahlt werden).
40. Schätzungen der
künftigen Cashflows und des Abzinsungssatzes spiegeln stetige
Annahmen über die auf die allgemeine Inflation
zurückzuführenden Preissteigerungen wider. Wenn der
Abzinsungssatz die Wirkung von Preissteigerungen, die auf die
allgemeine Inflation zurückzuführen sind, einbezieht, werden
die künftigen Cashflows in nominalen Beträgen geschätzt. Wenn
der Abzinsungssatz die Wirkung von Preissteigerungen, die auf
die allgemeine Inflation zurückzuführen sind, nicht
einbezieht, werden die künftigen Cashflows in realen Beträgen
geschätzt (schließen aber künftige spezifische
Preissteigerungen oder -senkungen ein).
41. Die Prognosen
der Mittelabflüsse schließen jene für die tägliche Wartung des
Vermögenswertes als auch künftige Gemeinkosten ein, die der
Nutzung des Vermögenswertes direkt zugerechnet oder auf einer
vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet werden können.
42. Wenn der
Buchwert eines Vermögenswertes noch nicht alle Mittelabflüsse
enthält, die anfallen werden, bevor dieser nutzungs- oder
verkaufsbereit ist, enthält die Schätzung der künftigen
Mittelabflüsse eine Schätzung aller weiteren künftigen
Mittelabflüsse, die erwartungsgemäß anfallen werden, bevor der
Vermögenswert nutzungs- oder verkaufsbereit ist. Dies ist
beispielsweise der Fall für ein im Bau befindliches Gebäude
oder bei einem noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsprojekt.
43. Um
Doppelzählungen zu vermeiden, beziehen die Schätzungen der
künftigen Cashflows die folgenden Faktoren nicht mit ein:
(a) Mittelzuflüsse
von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die
weitgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen des zu prüfenden
Vermögenswertes sind (beispielsweise finanzielle
Vermögenswerte wie Forderungen); und
(b) Mittelabflüsse,
die sich auf als Schulden angesetzte Verpflichtungen beziehen
(beispielsweise Verbindlichkeiten, Pensionen oder
Rückstellungen).
44.