|
Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
Inhalt |
|
- |
Zahlungsmittelgenerierende Einheiten und Geschäfts- oder
Firmenwert
65. Die Paragraphen
66-108 beschreiben die Anforderungen an die Identifizierung
der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, zu der ein
Vermögenswert gehört, sowie an die Bestimmung des Buchwertes
und die Erfassung der Wertminderungsaufwendungen für
zahlungsmittelgenerierende Einheiten und Geschäfts- oder
Firmenwerte.
Identifizierung der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit, zu der ein Vermögenswert
gehört.
66.
Wenn irgendein Anhaltspunkt
dafür vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein
könnte, ist der erzielbare Betrag für den einzelnen
Vermögenswert zu schätzen. Falls es nicht möglich ist, den
erzielbaren Betrag für den einzelnen Vermögenswert zu
schätzen, hat ein Unternehmen den erzielbaren Betrag der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu bestimmen, zu der der
Vermögenswert gehört (die zahlungsmittelgenerierende Einheit
des Vermögenswertes).
67. Der erzielbare
Betrag eines einzelnen Vermögenswertes kann nicht bestimmt
werden, wenn:
(a) der
Nutzungswert des Vermögenswertes nicht nah an seinem
beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten
geschätzt werden kann (wenn beispielsweise die künftigen
Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswertes
nicht als unbedeutend eingeschätzt werden können); und
(b) der
Vermögenswert keine Mittelzuflüsse erzeugt, die
weitestgehend unabhängig von denen anderer Vermögenswerte
sind.
In derartigen Fällen
kann ein Nutzungswert und demzufolge ein erzielbarer Betrag
nur für die zahlungsmittelgenerierende Einheit des
Vermögenswertes bestimmt werden.
|
Beispiel
Ein
Bergbauunternehmen besitzt eine private Eisenbahn zur
Unterstützung seiner Bergbautätigkeit. Die private Eisenbahn
könnte nur zum Schrottwert verkauft werden und sie erzeugt
keine Mittelzuflüsse, die weitestgehend unabhängig von den
Mittelzuflüssen der anderen Vermögenswerte des Bergwerkes
sind.
Es ist nicht möglich, den erzielbaren Betrag der privaten
Eisenbahn zu schätzen, weil ihr Nutzungswert nicht bestimmt
werden kann und wahrscheinlich von dem Schrottwert abweicht.
Deshalb schätzt das Unternehmen den erzielbaren Betrag der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit, zu der die private
Eisenbahn gehört, d.h. des Bergwerkes als Ganzes. |
68. Wie in Paragraph
6 definiert, ist die zahlungsmittelgenerierende Einheit eines
Vermögenswertes die kleinste Gruppe von Vermögenswerten, die
den Vermögenswert enthält und Mittelzuflüsse erzeugt, die
weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer
Vermögenswerte oder einer anderen Gruppe von Vermögenswerten
sind. Die Identifizierung der zahlungsmittelgenerierenden
Einheit eines Vermögenswertes erfordert Einschätzungen. Wenn
der erzielbare Betrag nicht für einen einzelnen Vermögenswert
bestimmt werden kann, identifiziert ein Unternehmen die
kleinste Zusammenfassung von Vermögenswerten, die
weitestgehend unabhängige Mittelzuflüsse erzeugt.
|
Beispiel:
Eine
Busgesellschaft bietet Beförderungsleistungen im Rahmen
eines Vertrages mit einer Gemeinde an, der auf fünf
verschiedenen Strecken jeweils einen Mindestservice
verlangt. Die auf jeder Strecke eingesetzten
Vermögenswerte und die Cashflows von jeder Strecke
können gesondert identifiziert werden. Auf einer der
Stecken wird ein erheblicher Verlust erwirtschaftet.
Da das
Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, eine der
Busrouten einzuschränken, ist die niedrigste Einheit
identifizierbarer Mittelzuflüsse, die weitestgehend von
den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer
Gruppen von Vermögenswerten unabhängig sind, die von den
fünf Routen gemeinsam erzeugten Mittelzuflüsse. Die
zahlungsmittelgenerierende Einheit für jede der Strecken
ist die Busgesellschaft als Ganzes. |
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|