Verordnung (EG) Nr. 2236/2004 der Kommission vom 29. Dezember
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend International
Financial Reporting Standards (IFRS) Nr. 1, 3 bis 5,
International Accounting Standards (IAS) Nr. 1, 10,
12, 14, 16 bis 19, 22, 27, 28, 31 bis 41 und die
Interpretationen des Standard Interpretation Committee
(SIC) Nr. 9, 22, 28 und 32
69. Mittelzuflüsse
sind die Zuflüsse von Zahlungsmitteln und
Zahlungsmitteläquivalenten, die von Parteien außerhalb des
Unternehmens zufließen. Bei der Identifizierung, ob die
Mittelzuflüsse von einem Vermögenswert (oder einer Gruppe von
Vermögenswerten) weitestgehend von den Mittelzuflüssen anderer
Vermögenswerte (oder anderer Gruppen von Vermögenswerten)
unabhängig sind, berücksichtigt ein Unternehmen verschiedene
Faktoren einschließlich der Frage, wie das Management die
Unternehmenstätigkeiten steuert (z. B. nach Produktlinien,
Geschäftsfeldern, einzelnen Standorten, Bezirken oder
regionalen Gebieten), oder wie das Management Entscheidungen
über die Fortsetzung oder den Abgang der Vermögenswerte bzw.
die Einstellung von Unternehmenstätigkeiten trifft. Das
erläuternde Beispiel 1 enthält Beispiele für die
Identifizierung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit.
70. Wenn ein aktiver Markt für die
von einem Vermögenswert oder einer Gruppe von Vermögenswerten
produzierten Erzeugnisse und erstellten Dienstleistungen
besteht, ist dieser Vermögenswert oder diese Gruppe von
Vermögenswerten als eine zahlungsmittelgenerierende Einheit zu
identifizieren, auch wenn die produzierten Erzeugnisse oder
erstellten Dienstleistungen ganz oder teilweise intern genutzt
werden. Wenn die von einem Vermögenswert oder einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit erzeugten Mittelzuflüsse
von der Berechnung interner Verrechnungspreise betroffen sind,
so hat ein Unternehmen die bestmöglichste Schätzung des
Managements über den (die) künftigen Preis(e), der (die) bei
Transaktionen zu marktüblichen Bedingungen erzielt werden
könnte(n), zu verwenden, indem:
(a) die zur
Bestimmung des Nutzungswertes des Vermögenswertes oder der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit verwendeten künftigen
Mittelzuflüsse geschätzt werden; und
(b) die künftigen
Mittelabflüsse geschätzt werden, die zur Bestimmung des
Nutzungswertes aller anderen von der Berechnung interner
Verrechnungspreise betroffenen Vermögenswerte oder
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten verwendet werden.
71. Auch wenn ein
Teil oder die gesamten produzierten Erzeugnisse und erstellten
Dienstleistungen, die von einem Vermögenswert oder einer
Gruppe von Vermögenswerten erzeugt werden, von anderen
Einheiten des Unternehmens genutzt werden (beispielsweise
Produkte für eine Zwischenstufe im Produktionsprozess), bildet
dieser Vermögenswert oder diese Gruppe von Vermögenswerten
eine gesonderte zahlungsmittelgenerierende Einheit, wenn das
Unternehmen diese produzierten Erzeugnisse und erstellten
Dienstleistungen auf einem aktiven Markt verkaufen kann. Das
liegt daran, dass der Vermögenswert oder die Gruppe von
Vermögenswerten Mittelzuflüsse erzeugen kann, die
weitestgehend von den Mittelzuflüssen von anderen
Vermögenswerten oder einer anderen Gruppe von Vermögenswerten
unabhängigwären. Bei der Verwendung von Informationen, die auf
Finanzplänen/Vorhersagen basieren, die sich auf eine solche
zahlungsmittelgenerierende Einheit oder auf jeden anderen
Vermögenswert bzw. jede andere zahlungsmittelgenerierende
Einheit, die von der internen Verrechnungspreisermittlung
betroffen ist, beziehen, passt ein Unternehmen diese
Informationen an, wenn die internen Verrechnungspreise nicht
die beste Schätzung des Managements über die künftigen Preise,
die bei Transaktionen zu marktüblichen Bedingungen erzielt
werden könnten, widerspiegeln.
72. Zahlungsmittelgenerierende
Einheiten sind von Periode zu Periode für die gleichen
Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten stetig zu
identifizieren, es sei denn, dass eine Änderung gerechtfertigt
ist.
73. Wenn ein
Unternehmen bestimmt, dass ein Vermögenswert zu einer anderen
zahlungsmittelgenerierende Einheit als in den vorangegangenen
Berichtsperioden gehört, oder dass die Arten von
Vermögenswerten, die zu der zahlungsmittelgenerierenden
Einheit des Vermögenswertes zusammengefasst werden, sich
geändert haben, verlangt Paragraph 130 Angaben über die
zahlungsmittelgenerierende Einheit, wenn ein
Wertminderungsaufwand für die zahlungsmittelgenerierende
Einheit erfasst oder aufgehoben wird.
Erzielbarer
Betrag und Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
74. Der erzielbare
Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der
höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich
Verkaufskosten und Nutzungswert einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Für den Zweck der
Bestimmung des erzielbaren Betrages einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist jeder Bezug in den
Paragraphen 19-57 auf „einen Vermögenswert“ als ein Bezug auf
„eine zahlungsmittelgenerierende Einheit“ zu verstehen.
75. Der Buchwert einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist in Übereinstimmung mit
der Art, in der der erzielbare Betrag einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit bestimmt wird, zu
ermitteln.
76. Der Buchwert
einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit:
(a) enthält den
Buchwert nur solcher Vermögenswerte, die der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit direkt zugerechnet oder
auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet werden
können, und die künftige Mittelzuflüsse erzeugen werden, die
bei der Bestimmung des Nutzungswertes der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit verwendet wurden; und
(b) enthält nicht
den Buchwert irgendeiner angesetzten Schuld, es sei denn,
dass der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden
Einheit nicht ohne die Berücksichtigung dieser Schuld
bestimmt werden kann. Das liegt daran, dass der beizulegende
Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten und der Nutzungswert
einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit unter Ausschluss
der Cashflows bestimmt werden, die sich auf die
Vermögenswerte beziehen, die nicht Teil der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit sind und unter
Ausschluss der bereits erfassten Schulden (siehe Paragraphen
28 und 43).
77. Soweit
Vermögenswerte für die Beurteilung der Erzielbarkeit
zusammengefasst werden, ist es wichtig, in die
zahlungsmittelgenerierende Einheit alle Vermögenswerte
einzubeziehen, die den entsprechenden Strom von
Mittelzuflüssen erzeugen oder zur Erzeugung verwendet werden.
Andernfalls könnte die zahlungsmittelgenerierende Einheit als
voll erzielbar erscheinen, obwohl tatsächlich ein
Wertminderungsaufwand eingetreten ist. In einigen Fällen
können gewisse Vermögenswerte nicht zu einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf einer vernünftigen und
stetigen Basis zugeordnet werden, obwohl sie zu den
geschätzten künftigen Cashflows einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit beitragen. Dies kann beim
Geschäfts- oder Firmenwert oder bei gemeinschaftlichen
Vermögenswerten, wie den Vermögenswerten der Hauptverwaltung
der Fall sein. Die Paragraphen 80-103 erläutern, wie mit
diesen Vermögenswerten bei der Untersuchung einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf eine Wertminderung zu
verfahren ist.
78. Es kann
notwendig sein, gewisse angesetzte Schulden zu
berücksichtigen, um den erzielbaren Betrag einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu bestimmen. Dies könnte
auftreten, wenn der Verkauf einer zahlungsmittelgenerierenden
Einheit den Käufer verpflichtet, die Schuld zu übernehmen. In
diesem Fall setzt sich der beizulegende Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten (oder die geschätzten Cashflows aus dem
endgültigen Abgang) einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
aus dem geschätzten Verkaufspreis der Vermögenswerte der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit und der Schuld zusammen,
nach Abzug der Veräußerungskosten. Um einen aussagekräftigen
Vergleich zwischen dem Buchwert einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit und ihrem erzielbaren
Betrag anzustellen, wird der Buchwert der Schuld bei der
Bestimmung beider Werte, also sowohl des Nutzungswertes als
auch des Buchwertes der zahlungsmittelgenerierenden Einheit,
abgezogen.
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Beispiel:
Eine
Gesellschaft betreibt ein Bergwerk in einem Staat, in dem
der Eigentümer gesetzlich verpflichtet ist, den Bereich
der Förderung nach Beendigung der Abbautätigkeiten
wiederherzustellen. Die Instandsetzungsaufwendungen
schließen die Wiederherstellung der Oberfläche mit ein,
welche entfernt werden musste, bevor die Abbautätigkeiten
beginnen konnten. Eine Rückstellung für die Aufwendungen
für die Wiederherstellung der Oberfläche wurde zu dem
Zeitpunkt der Entfernung der Oberfläche angesetzt. Der
bereitgestellte Betrag wurde als Teil der
Anschaffungskosten des Bergwerks erfasst und über die
Nutzungsdauer des Bergwerks abgeschrieben. Der Buchwert
der Rückstellung für die Wiederherstellungskosten beträgt
500 WE (*), dies entspricht dem Barwert der
Wiederherstellungskosten.
Das Unternehmen
überprüft das Bergwerk auf eine Wertminderung. Die
zahlungsmittelgenerierende Einheit des Bergwerkes ist das
Bergwerk als Ganzes. Das Unternehmen hat verschiedene
Kaufangebote für das Bergwerk zu einem Preis von 800 WE
erhalten. Dieser Preis berücksichtigt die Tatsache, dass
der Käufer die Verpflichtung zur Wiederherstellung der
Oberfläche übernehmen wird. Die Verkaufskosten für das
Bergwerk sind unbedeutend. Der Nutzungswert des Bergwerkes
beträgt annähernd 1 200 WE, ohne die
Wiederherstellungskosten. Der Buchwert des Bergwerkes
beträgt 1 000 WE.
Der beizulegende
Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten beträgt für die
zahlungsmittelgenerierende Einheit 800 WE. Dieser Wert
berücksichtigt die Wiederherstellungskosten, die bereits
bereitgestellt worden sind. Infolgedessen wird der
Nutzungswert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit nach
der Berücksichtigung der Wiederherstellungskosten bestimmt
und auf 700 WE geschätzt (1 200 WE minus 500 WE). Der
Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit beträgt
500 WE, dies entspricht dem Buchwert des Bergwerkes (1 000
WE), nach Abzug des Buchwertes der Rückstellungen für die
Wiederherstellungskosten (500 WE). Der erzielbare Betrag
der zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist also höher als
ihr Buchwert. |
(*) In diesem
Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE)
angegeben.
79. Aus praktischen
Gründen wird der erzielbare Betrag einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit manchmal nach
Berücksichtigung der Vermögenswerte bestimmt, die nicht Teil
der zahlungsmittelgenerierenden Einheit sind (beispielsweise
Forderungen oder anderes Finanzvermögen) oder bereits erfasste
Schulden (beispielsweise Verbindlichkeiten, Pensionen und
andere Rückstellungen). In diesen Fällen wird der Buchwert der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit um den Buchwert solcher
Vermögenswerte erhöht und um den Buchwert solcher Schulden
vermindert.