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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 37 (2006)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

  Inhalt

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Dieser International Accounting Standard wurde im Juli 1998 vom IASC Board genehmigt und war erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 1999 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Einführung

1. IAS 37 schreibt die Bilanzierung und Angabe aller Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen vor. Hiervon ausgenommen sind

(a) diejenigen, die aus zum beizuliegenden Zeitwert bilanzierten Finanzinstrumenten resultieren;

(b) diejenigen, die aus noch zu erfüllenden Verträgen resultieren, außer der Vertrag ist belastend. Noch zu erfüllende Verträge sind Verträge, bei denen beide Parteien ihre Verpflichtungen nicht oder teilweise zu gleichen Teilen erfüllt haben;

(c) diejenigen, die bei Lebensversicherungsunternehmen aus ausgegebenen Policen entstehen; und

(d) diejenigen, die durch einen anderen International Accounting Standard abgedeckt werden.

Rückstellungen

2. Der Standard definiert Rückstellungen als Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind. Eine Rückstellung ist ausschließlich dann anzusetzen, wenn:

(a) einem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) entstanden ist;

(b) es wahrscheinlich ist (d. h. mehr dafür als dagegen spricht), dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist; und

(c) eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Der Standard weist darauf hin, dass eine verlässliche Schätzung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen nicht möglich sein dürfte.

3. Dieser Standard definiert eine faktische Verpflichtung als eine Verpflichtung, die aus den Aktivitäten eines Unternehmens entsteht, wenn:

(a) das Unternehmen durch sein bisher übliches Geschäftsgebaren, öffentlich angekündigte Maßnahmen oder eine ausreichend spezifische, aktuelle Aussage gegenüber anderen Parteien seine Bereitschaft zur Übernahme gewisser Verpflichtungen angedeutet hat; und

(b) das Unternehmen dadurch bei den anderen Parteien eine gerechtfertigte Erwartung geweckt hat, dass es diesen Verpflichtungen nachkommt.

4. In Ausnahmefällen, zum Beispiel in einem Rechtsstreit, kann darüber Unklarheit bestehen, ob das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat. In diesen Fällen führt ein Ereignis der Vergangenheit zu einer gegenwärtigen Verpflichtung, wenn zum Bilanzstichtag für das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung nach Berücksichtigung aller substanziellen Hinweise mehr dafür als dagegen spricht. Ein Unternehmen setzt eine Rückstellung für diese gegenwärtige Verpflichtung an, wenn die anderen oben genannten Ansatzkriterien erfüllt sind. Wenn für eine gegenwärtige Verpflichtung nicht mehr dafür als dagegen spricht, ist eine Eventualschuld anzugeben, es sei denn, ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen ist unwahrscheinlich.

5. Der als Rückstellung erfasste Betrag hat die bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung zum Bilanzstichtag erforderlichen Ausgaben darzustellen; mit anderen Worten, den Betrag, den das Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung am Bilanzstichtag oder zu ihrer Übertragung auf eine Dritte Partei zahlen müsste.

6. Der Standard schreibt vor, dass ein Unternehmen bei der Bewertung einer Rückstellung:

(a) Risiken und Unsicherheiten berücksichtigt; Unsicherheit rechtfertigt jedoch nicht die Bildung übermäßiger Rückstellungen oder eine vorsätzliche Überbewertung von Schulden;

(b) eine Abzinsung von Rückstellungen vornimmt, wenn der bei der Diskontierung resultierende Zinseffekt wesentlich ist, unter Verwendung eines (oder mehrerer) Abzinsungssatzes (-sätze) vor Steuern; die Abzinsungssätze spiegeln jeweils die aktuellen Markterwartungen im Hinblick auf den Zinseffekt sowie die für die Schuld spezifischen Risiken, die nicht bei der bestmöglichen Schätzung der Ausgaben berücksichtigt wurden, wider. Bei Verwendung der Abzinsungsmethode wird der Anstieg der Rückstellungen im Zeitablauf als Zinsaufwand erfasst;

(c) künftige Ereignisse wie Gesetzes- und Technologieänderungen berücksichtigt, wenn ausreichend objektive substanzielle Hinweise für deren Eintreten vorhanden sind; und

(d) Erträge aus dem erwarteten Abgang von Vermögenswerten nicht berücksichtigt; dies gilt auch dann, wenn der erwartete Abgang eng mit dem Ereignis verbunden ist, auf Grund dessen die Rückstellung gebildet wird.

7. Es kann sein, dass ein Unternehmen die Erstattung eines Teils oder der gesamten bei Erfüllung der zurückgestellten Verpflichtung entstehenden Ausgaben erwartet (beispielsweise durch Versicherungsverträge, Entschädigungsklauseln oder Gewährleistungen von Lieferanten). Ein Unternehmen hat:

(a) eine Erstattung dann anzusetzen, aber nur dann, wenn der Erhalt dieser Erstattung bei Erfüllung der Verpflichtung so gut wie sicher ist. Der für die Erstattung angesetzte Betrag darf die Höhe der Rückstellung nicht übersteigen; und

(b) die Erstattung als separaten Vermögenswert ansetzen. In der Gewinn- und Verlustrechnung können Aufwendungen für die Bildung einer Rückstellung netto nach Abzug der Erstattung angesetzt werden.

8. Rückstellungen sind zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen und auf Grund der bestmöglichen Schätzung anzupassen. Wenn es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist, ist eine Rückstellung aufzulösen.

9. Eine Rückstellung ist nur für Ausgaben zu verwenden, für die sie ursprünglich gebildet wurde. Rückstellungen —Besondere Anwendungsfälle

10. Der Standard legt die allgemeinen Anforderungen für den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen in drei speziellen Fällen dar: künftige betriebliche Verluste, belastende Verträge und Restrukturierungsmaßnahmen.

11. Im Zusammenhang mit künftigen betrieblichen Verlusten sind keine Rückstellungen zu bilden. Die Erwartung künftiger betrieblicher Verluste ist ein Anzeichen für eine mögliche Wertminderung bestimmter Vermögenswerte eines Unternehmensbereichs. In diesem Fall, prüft ein Unternehmen diese Vermögenswerte auf Wertminderung nach IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten.

12. Hat das Unternehmen einen belastenden Vertrag, ist die gegenwärtige vertragliche Verpflichtung als Rückstellung anzusetzen und zu bewerten. Ein belastender Vertrag ist ein Vertrag, bei dem die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen höher sind als der erwartete wirtschaftliche Nutzen.

13. Der Standard definiert eine Restrukturierungsmaßnahme als ein Programm, das vom Management geplant und kontrolliert wird und entweder

(a) ein von dem Unternehmen abgedecktes Geschäftsfeld; oder

(b) die Art, in der dieses Geschäft durchgeführt wird wesentlich verändert.

14. Eine Rückstellung für Restrukturierungsaufwand wird nur angesetzt, wenn die allgemeinen Ansatzkriterien für Rückstellungen erfüllt werden. In diesem Zusammenhang entsteht eine faktische Verpflichtung zur Restrukturierung nur, wenn ein Unternehmen:

(a) einen detaillierten, formalen Restrukturierungsplan aufgestellt hat, in dem zumindest die folgenden Angaben enthalten sind:

(i) der Geschäftsbereich oder die betroffenen Teile des Geschäftsbereiches;

(ii) die wichtigsten betroffenen Standorte;

(iii) Einsatzort, Funktion und ungefähre Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses abgefunden werden;

(iv) die entstehenden Ausgaben; und

(v) den Umsetzungszeitpunkt des Plans; und

(b) bei den Betroffenen eine gerechtfertigte Erwartung geweckt hat, dass die Restrukturierungsmaßnahme durch den Beginn der Umsetzung oder die Ankündigung der wesentlichen Planbestandteile den Betroffenen gegenüber durchgeführt wird.

15. Allein durch einen Restrukturierungsbeschluss des Managements oder eines Aufsichtgremiums entsteht noch keine faktische Verpflichtung zum Bilanzstichtag, sofern das Unternehmen nicht vor dem Bilanzstichtag

(a) mit der Umsetzung des Restrukturierungsplans begonnen hat; oder

(b) den Restrukturierungsplan den Betroffenen gegenüber ausreichend detailliert mitgeteilt hat, um deren gerechtfertigte Erwartung zu wecken, dass die Restrukturierungsmaßnahme vom Unternehmen durchgeführt wird.

16. Sofern eine Restrukturierungsmaßnahme den Verkauf eines Unternehmensbereichs erfordert, entsteht keine Verpflichtung zum Verkauf bis dieser verbindlich abgeschlossen wurde, d. h. ein bindender Verkaufsvertrag existiert.

17. Eine Restrukturierungsrückstellung darf nur die direkt im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme entstehenden Ausgaben enthalten; diese müssen sowohl

(a) zwangsläufig im Zuge der Restrukturierung entstehen; als auch

(b) nicht mit den laufenden Aktivitäten des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Daher enthält eine Restrukturierungsrückstellung bspw. keine Aufwendungen für Umschulungen oder Umzüge für weiterbeschäftigte Mitarbeiter, Marketingaufwendungen oder Aufwendungen für Investitionen in neue Systeme und Vertriebsnetze.

Eventualschulden

18. Der Standard definiert eine Eventualschuld als:

(a) eine mögliche Verpflichtung, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt ist, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen; oder

(b) eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wurde, weil:

(i) der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen mit der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist; oder

(ii) die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

19. Ein Unternehmen darf keine Eventualschuld ansetzen. Ein Unternehmen hat eine Eventualschuld anzugeben, sofern die Möglichkeit eines Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht unwahrscheinlich ist.

Eventualforderungen

20. Dieser Standard definiert eine Eventualforderung als einen möglichen Vermögenswert, der aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert und dessen Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt ist, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen. Ein Beispiel ist ein Anspruch, den ein Unternehmen in einem gerichtlichen Verfahren mit unsicherem Ausgang durchzusetzen versucht.

21. Ein Unternehmen darf keine Eventualforderung ansetzen. Eine Eventualforderung ist anzugeben, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist.

22. Ist jedoch die Realisation von Erträgen so gut wie sicher, dann handelt es sich bei dem betreffenden Vermögenswert nicht um eine Eventualforderung und sein Ansatz ist angemessen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

23. Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 1999 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Die fett und kursiv gedruckten Vorschriften sind in Verbindung mit den Hintergrundmaterialien und den Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in Verbindung mit dem Vorwort zu den International Accounting Standards zu betrachten. International Accounting Standards brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden (siehe Paragraph 12 des Vorwortes).

Die fett und kursiv gedruckten Vorschriften sind in Verbindung mit den Hintergrundmaterialien und den Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in Verbindung mit dem Vorwort zu den International Accounting Standards zu betrachten. International Accounting Standards brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden (siehe Paragraph 12 des Vorwortes).

 

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