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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Inhalt |
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Dieser International
Accounting Standard wurde im Juli 1998 vom IASC Board
genehmigt und war erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Juli 1999 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden.
Einführung
1. IAS 37 schreibt die
Bilanzierung und Angabe aller Rückstellungen, Eventualschulden
und Eventualforderungen vor. Hiervon ausgenommen sind
(a) diejenigen, die aus zum
beizuliegenden Zeitwert bilanzierten Finanzinstrumenten
resultieren;
(b) diejenigen, die aus noch zu
erfüllenden Verträgen resultieren, außer der Vertrag ist
belastend. Noch zu erfüllende Verträge sind Verträge, bei
denen beide Parteien ihre Verpflichtungen nicht oder
teilweise zu gleichen Teilen erfüllt haben;
(c) diejenigen, die bei
Lebensversicherungsunternehmen aus ausgegebenen Policen
entstehen; und
(d) diejenigen, die durch einen
anderen International Accounting Standard abgedeckt werden.
Rückstellungen
2. Der Standard definiert
Rückstellungen als Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit
oder ihrer Höhe ungewiss sind. Eine Rückstellung ist
ausschließlich dann anzusetzen, wenn:
(a) einem Unternehmen aus einem
Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung
(rechtlich oder faktisch) entstanden ist;
(b) es wahrscheinlich ist (d.
h. mehr dafür als dagegen spricht), dass zur Erfüllung der
Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist; und
(c) eine verlässliche Schätzung
der Höhe der Verpflichtung möglich ist. Der Standard weist
darauf hin, dass eine verlässliche Schätzung nur in sehr
seltenen Ausnahmefällen nicht möglich sein dürfte.
3. Dieser Standard definiert
eine faktische Verpflichtung als eine Verpflichtung, die aus
den Aktivitäten eines Unternehmens entsteht, wenn:
(a) das Unternehmen durch sein
bisher übliches Geschäftsgebaren, öffentlich angekündigte
Maßnahmen oder eine ausreichend spezifische, aktuelle
Aussage gegenüber anderen Parteien seine Bereitschaft zur
Übernahme gewisser Verpflichtungen angedeutet hat; und
(b) das Unternehmen dadurch bei
den anderen Parteien eine gerechtfertigte Erwartung geweckt
hat, dass es diesen Verpflichtungen nachkommt.
4. In Ausnahmefällen, zum
Beispiel in einem Rechtsstreit, kann darüber Unklarheit
bestehen, ob das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung
hat. In diesen Fällen führt ein Ereignis der Vergangenheit zu
einer gegenwärtigen Verpflichtung, wenn zum Bilanzstichtag für
das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung nach
Berücksichtigung aller substanziellen Hinweise mehr dafür als
dagegen spricht. Ein Unternehmen setzt eine Rückstellung für
diese gegenwärtige Verpflichtung an, wenn die anderen oben
genannten Ansatzkriterien erfüllt sind. Wenn für eine
gegenwärtige Verpflichtung nicht mehr dafür als dagegen
spricht, ist eine Eventualschuld anzugeben, es sei denn, ein
Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen ist
unwahrscheinlich.
5. Der als Rückstellung erfasste
Betrag hat die bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung der
gegenwärtigen Verpflichtung zum Bilanzstichtag erforderlichen
Ausgaben darzustellen; mit anderen Worten, den Betrag, den das
Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der
Verpflichtung am Bilanzstichtag oder zu ihrer Übertragung auf
eine Dritte Partei zahlen müsste.
6. Der Standard schreibt vor,
dass ein Unternehmen bei der Bewertung einer Rückstellung:
(a) Risiken und Unsicherheiten
berücksichtigt; Unsicherheit rechtfertigt jedoch nicht die
Bildung übermäßiger Rückstellungen oder eine vorsätzliche
Überbewertung von Schulden;
(b) eine Abzinsung von
Rückstellungen vornimmt, wenn der bei der Diskontierung
resultierende Zinseffekt wesentlich ist, unter Verwendung
eines (oder mehrerer) Abzinsungssatzes (-sätze) vor Steuern;
die Abzinsungssätze spiegeln jeweils die aktuellen
Markterwartungen im Hinblick auf den Zinseffekt sowie die
für die Schuld spezifischen Risiken, die nicht bei der
bestmöglichen Schätzung der Ausgaben berücksichtigt wurden,
wider. Bei Verwendung der Abzinsungsmethode wird der Anstieg
der Rückstellungen im Zeitablauf als Zinsaufwand erfasst;
(c) künftige Ereignisse wie
Gesetzes- und Technologieänderungen berücksichtigt, wenn
ausreichend objektive substanzielle Hinweise für deren
Eintreten vorhanden sind; und
(d) Erträge aus dem erwarteten
Abgang von Vermögenswerten nicht berücksichtigt; dies gilt
auch dann, wenn der erwartete Abgang eng mit dem Ereignis
verbunden ist, auf Grund dessen die Rückstellung gebildet
wird.
7. Es kann sein, dass ein
Unternehmen die Erstattung eines Teils oder der gesamten bei
Erfüllung der zurückgestellten Verpflichtung entstehenden
Ausgaben erwartet (beispielsweise durch Versicherungsverträge,
Entschädigungsklauseln oder Gewährleistungen von Lieferanten).
Ein Unternehmen hat:
(a) eine Erstattung dann
anzusetzen, aber nur dann, wenn der Erhalt dieser Erstattung
bei Erfüllung der Verpflichtung so gut wie sicher ist. Der
für die Erstattung angesetzte Betrag darf die Höhe der
Rückstellung nicht übersteigen; und
(b) die Erstattung als
separaten Vermögenswert ansetzen. In der Gewinn- und
Verlustrechnung können Aufwendungen für die Bildung einer
Rückstellung netto nach Abzug der Erstattung angesetzt
werden.
8. Rückstellungen sind zu jedem
Bilanzstichtag zu prüfen und auf Grund der bestmöglichen
Schätzung anzupassen. Wenn es nicht mehr wahrscheinlich ist,
dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von
Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist, ist
eine Rückstellung aufzulösen.
9. Eine Rückstellung ist nur für
Ausgaben zu verwenden, für die sie ursprünglich gebildet
wurde. Rückstellungen —Besondere Anwendungsfälle
10. Der Standard legt die
allgemeinen Anforderungen für den Ansatz und die Bewertung von
Rückstellungen in drei speziellen Fällen dar: künftige
betriebliche Verluste, belastende Verträge und
Restrukturierungsmaßnahmen.
11. Im Zusammenhang mit künftigen
betrieblichen Verlusten sind keine Rückstellungen zu bilden.
Die Erwartung künftiger betrieblicher Verluste ist ein
Anzeichen für eine mögliche Wertminderung bestimmter
Vermögenswerte eines Unternehmensbereichs. In diesem Fall,
prüft ein Unternehmen diese Vermögenswerte auf Wertminderung
nach IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten.
12. Hat das Unternehmen einen
belastenden Vertrag, ist die gegenwärtige vertragliche
Verpflichtung als Rückstellung anzusetzen und zu bewerten. Ein
belastender Vertrag ist ein Vertrag, bei dem die
unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen höher sind als der erwartete wirtschaftliche
Nutzen.
13. Der Standard definiert eine
Restrukturierungsmaßnahme als ein Programm, das vom Management
geplant und kontrolliert wird und entweder
(a) ein von dem Unternehmen
abgedecktes Geschäftsfeld; oder
(b) die Art, in der dieses
Geschäft durchgeführt wird wesentlich verändert.
14. Eine Rückstellung für
Restrukturierungsaufwand wird nur angesetzt, wenn die
allgemeinen Ansatzkriterien für Rückstellungen erfüllt werden.
In diesem Zusammenhang entsteht eine faktische Verpflichtung
zur Restrukturierung nur, wenn ein Unternehmen:
(a) einen detaillierten,
formalen Restrukturierungsplan aufgestellt hat, in dem
zumindest die folgenden Angaben enthalten sind:
(i) der Geschäftsbereich oder
die betroffenen Teile des Geschäftsbereiches;
(ii) die wichtigsten
betroffenen Standorte;
(iii) Einsatzort, Funktion
und ungefähre Anzahl der Arbeitnehmer, die für die
Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses abgefunden
werden;
(iv) die entstehenden
Ausgaben; und
(v) den Umsetzungszeitpunkt
des Plans; und
(b) bei den Betroffenen eine
gerechtfertigte Erwartung geweckt hat, dass die
Restrukturierungsmaßnahme durch den Beginn der Umsetzung
oder die Ankündigung der wesentlichen Planbestandteile den
Betroffenen gegenüber durchgeführt wird.
15. Allein durch einen
Restrukturierungsbeschluss des Managements oder eines
Aufsichtgremiums entsteht noch keine faktische Verpflichtung
zum Bilanzstichtag, sofern das Unternehmen nicht vor dem
Bilanzstichtag
(a) mit der Umsetzung des
Restrukturierungsplans begonnen hat; oder
(b) den Restrukturierungsplan
den Betroffenen gegenüber ausreichend detailliert mitgeteilt
hat, um deren gerechtfertigte Erwartung zu wecken, dass die
Restrukturierungsmaßnahme vom Unternehmen durchgeführt wird.
16. Sofern eine
Restrukturierungsmaßnahme den Verkauf eines
Unternehmensbereichs erfordert, entsteht keine Verpflichtung
zum Verkauf bis dieser verbindlich abgeschlossen wurde, d. h.
ein bindender Verkaufsvertrag existiert.
17. Eine
Restrukturierungsrückstellung darf nur die direkt im
Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme entstehenden
Ausgaben enthalten; diese müssen sowohl
(a) zwangsläufig im Zuge der
Restrukturierung entstehen; als auch
(b) nicht mit den laufenden
Aktivitäten des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Daher
enthält eine Restrukturierungsrückstellung bspw. keine
Aufwendungen für Umschulungen oder Umzüge für
weiterbeschäftigte Mitarbeiter, Marketingaufwendungen oder
Aufwendungen für Investitionen in neue Systeme und
Vertriebsnetze.
Eventualschulden
18.
Der Standard definiert eine Eventualschuld als:
(a) eine mögliche
Verpflichtung, die aus Ereignissen der Vergangenheit
resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder
Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger
Ereignisse bedingt ist, die nicht vollständig unter der
Kontrolle des Unternehmens stehen; oder
(b) eine gegenwärtige
Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht,
jedoch nicht erfasst wurde, weil:
(i) der Abfluss von
Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen mit der Erfüllung
dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist; oder
(ii) die Höhe der
Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt
werden kann.
19. Ein Unternehmen darf keine
Eventualschuld ansetzen. Ein Unternehmen hat eine
Eventualschuld anzugeben, sofern die Möglichkeit eines
Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht
unwahrscheinlich ist.
Eventualforderungen
20. Dieser Standard definiert
eine Eventualforderung als einen möglichen Vermögenswert, der
aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert und dessen
Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder
mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bedingt ist, die
nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen.
Ein Beispiel ist ein Anspruch, den ein Unternehmen in einem
gerichtlichen Verfahren mit unsicherem Ausgang durchzusetzen
versucht.
21. Ein Unternehmen darf keine
Eventualforderung ansetzen. Eine Eventualforderung ist
anzugeben, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens
wahrscheinlich ist.
22. Ist jedoch die Realisation
von Erträgen so gut wie sicher, dann handelt es sich bei dem
betreffenden Vermögenswert nicht um eine Eventualforderung und
sein Ansatz ist angemessen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
23. Dieser Standard ist erstmals
in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 1999 oder
danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen. Die fett und kursiv gedruckten
Vorschriften sind in Verbindung mit den Hintergrundmaterialien
und den Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in
Verbindung mit dem Vorwort zu den International Accounting
Standards zu betrachten. International Accounting Standards
brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu
werden (siehe Paragraph 12 des Vorwortes).
Die fett und kursiv gedruckten Vorschriften sind in
Verbindung mit den Hintergrundmaterialien und den
Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in Verbindung mit
dem Vorwort zu den International Accounting Standards zu
betrachten. International Accounting Standards brauchen nicht
auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden (siehe
Paragraph 12 des Vorwortes).
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