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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Inhalt |
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Zielsetzung
Zielsetzung dieses Standards ist
es, sicherzustellen, dass angemessene Ansatzkriterien und
Bewertungsgrundlagen auf Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen angewendet werden und, dass im Anhang zum
Abschluss ausreichend Informationen angegeben werden, die dem
Leser die Beurteilung von Art, Fälligkeit und Höhe derselben
ermöglichen.
Anwendungsbereich
1.
Dieser Standard
ist von allen Unternehmen auf die Bilanzierung und Bewertung
von Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen anzuwenden; hiervon ausgenommen sind:
(a)
diejenigen, die aus noch zu erfüllenden Verträgen
resultieren, außer der Vertrag ist belastend;
(b)
[gestrichen] und
(c)
diejenigen, die von einem anderen Standard abgedeckt
werden.
2.
Dieser Standard wird nicht auf Finanzinstrumente
(einschließlich Garantien) angewendet, die in den
Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung fallen.
3. Noch zu erfüllende Verträge
sind Verträge, unter denen beide Parteien ihre Verpflichtungen
in keiner Weise oder teilweise zu gleichen Teilen erfüllt
haben. Dieser Standard ist nicht auf noch zu erfüllende
Verträge anzuwenden, sofern diese nicht belastend sind.
4. [gestrichen]
5.
Wenn ein anderer Standard bestimmte Rückstellungen,
Eventualschulden oder Eventualforderungen behandelt, ist
der betreffende Standard von dem Unternehmen an Stelle dieses
Standards anzuwenden. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
führt
beispielsweise die Behandlung von Eventualschulden durch einen
Erwerber auf, die bei einem
Unternehmenszusammenschluss übernommen wurden. Ähnlich
werden gewisse Rückstellungsarten in weiteren
Standards behandelt:
(a) Fertigungsaufträgen (siehe
IAS 11, Fertigungsaufträge);
(b) Ertragsteuern (siehe IAS
12, Ertragsteuern);
(c) Leasingverhältnissen (siehe
IAS 17, Leasingverhältnisse). IAS 17 enthält jedoch keine
speziellen Vorschriften für die Behandlung von belastenden
Operating-Leasingverhältnissen. In diesen Fällen ist der
vorliegende Standard anzuwenden;
(d) Leistungen an Arbeitnehmer
(siehe IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer); und
(e)
Versicherungsverträge (siehe IFRS 4 Versicherungsverträge).
Dieser Standard ist indes auf alle anderen Rückstellungen, Eventualschulden
und Eventualforderungen eines Versicherers anzuwenden, die
sich nicht aus seinen vertraglichen Verpflichtungen
und Rechten aus Versicherungsverträgen im Anwendungsbereich
von IFRS 4 ergeben.
6. Einige als Rückstellungen
behandelte Beträge können mit der Erfassung von Erträgen
zusammenhängen; zum Beispiel in Fällen, in denen ein
Unternehmen Bürgschaften gegen Gebühr übernimmt. Der
vorliegende Standard behandelt nicht die Erfassung von
Erträgen. IAS 18, Erträge, legt die Umstände dar, unter denen
Erträge erfasst werden und gibt praktische Anleitungen zur
Anwendung der Kriterien für eine Erfassung. Der vorliegende
Standard hat keinen Einfluss auf die Anforderungen nach IAS
18.
7. Dieser Standard definiert
Rückstellungen als Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit
oder ihrer Höhe ungewiss sind. In einigen Ländern wird der
Begriff ’Rückstellungen’ auch im Zusammenhang mit Posten wie
Abschreibungen, Wertminderung von Vermögenswerten und
Wertberichtigungen von zweifelhaften Forderungen verwendet:
dies sind Berichtigungen der Buchwerte von Vermögenswerten.
Sie werden in vorliegendem Standard nicht behandelt.
8. Andere International
Accounting Standards legen fest, ob Ausgaben als
Vermögenswerte oder als Aufwendungen behandelt werden. Diese
Frage wird in vorliegendem Standard nicht behandelt.
Entsprechend wird eine Aktivierung der bei der Bildung der
Rückstellung erfassten Aufwendungen weder durch diesen
Standard verboten noch vorgeschrieben.
9. Dieser Standard
ist auf Rückstellungen für Restrukturierungsmaßnahmen
(einschließlich aufgegebene Geschäftsbereiche) anzuwenden.
Wenn eine Restrukturierungsmaßnahme der Definition eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs entspricht, können zusätzliche
Angaben nach IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche erforderlich werden.
Definitionen
10. Folgende Begriffe werden in
diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Eine Rückstellung ist eine
Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe
ungewiss ist.
Eine Schuld ist eine gegenwärtige
Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der
Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen
erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist.
Ein verpflichtendes Ereignis ist
ein Ereignis, das eine rechtliche oder faktische Verpflichtung
schafft, auf Grund derer das Unternehmen keine realistische
Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat.
Eine rechtliche Verpflichtung ist
eine Verpflichtung, die sich ableitet aus
(a) einem Vertrag (auf Grund
seiner expliziten oder impliziten Bedingungen);
(b) Gesetzen; oder
(c) sonstigen unmittelbaren
Auswirkungen der Gesetze.
Eine faktische Verpflichtung ist
eine aus den Aktivitäten eines Unternehmens entstehende
Verpflichtung, wenn:
(a) das Unternehmen durch sein
bisher übliches Geschäftsgebaren, öffentlich angekündigte
Maßnahmen oder eine ausreichend spezifische, aktuelle
Aussage anderen Parteien gegenüber die Übernahme gewisser
Verpflichtungen angedeutet hat; und
(b) das Unternehmen dadurch bei
den anderen Parteien eine gerechtfertigte Erwartung geweckt
hat, dass es diesen Verpflichtungen nachkommt.
Eine Eventualschuld ist:
(a) eine mögliche
Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert
und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten
eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst
noch bestätigt wird, die nicht
vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen,
oder
(b) eine gegenwärtige
Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht,
jedoch nicht erfasst wird, weil:
(i) ein Abfluss von
Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung
dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist,
oder
(ii) die Höhe der
Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt
werden kann.
Eine Eventualforderung ist ein
möglicher Vermögenswert, der aus vergangenen Ereignissen
resultiert und dessen Existenz durch das Eintreten oder
Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger
Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig
unter der Kontrolle des Unternehmens stehen.
Ein belastender Vertrag ist ein
Vertrag, bei dem die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen höher sind als der erwartete
wirtschaftliche Nutzen.
Eine Restrukturierungsmaßnahme
ist ein Programm, das vom Management geplant und kontrolliert
wird und entweder
(a) das von dem Unternehmen
abgedeckte Geschäftsfeld; oder
(b) die Art, in der dieses
Geschäft durchgeführt wird; wesentlich verändert.
Rückstellungen und sonstige
Schulden
11. Rückstellungen können dadurch
von sonstigen Schulden, wie z. B. Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sowie abgegrenzten Schulden
unterschieden werden, dass bei ihnen Unsicherheiten
hinsichtlich des Zeitpunkts oder der Höhe der künftig
erforderlichen Ausgaben bestehen. Als Beispiel:
(a) Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sind Schulden zur Zahlung von
erhaltenen oder gelieferten Gütern oder Dienstleistungen,
die vom Lieferanten in Rechnung gestellt oder formal
vereinbart wurden; und
(b) abgegrenzte Schulden sind
Schulden zur Zahlung von erhaltenen oder gelieferten Gütern
oder Dienstleistungen, die weder bezahlt wurden, noch vom
Lieferanten in Rechnung gestellt oder formal vereinbart
wurden. Hierzu gehören auch an Mitarbeiter geschuldete
Beträge (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Abgrenzung von
Urlaubsgeldern). Auch wenn zur Bestimmung der Höhe oder des
zeitlichen Eintretens der abgegrenzten Schulden gelegentlich
Schätzungen erforderlich sind, ist die Unsicherheit im
Allgemeinen deutlich geringer als bei Rückstellungen.
Abgegrenzte Schulden werden
häufig als Teil der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen,
wohingegen der Ausweis von Rückstellungen separat erfolgt.
Beziehung zwischen Rückstellungen
und Eventualschulden
12. Im Allgemeinen betrachtet
sind alle Rückstellungen als unsicher anzusehen, da sie
hinsichtlich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe nicht sicher
sind. Nach der Definition dieses Standards wird der Begriff
„unsicher“ jedoch für nicht bilanzierte Schulden und
Vermögenswerte verwendet, die durch das Eintreten oder
Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger
Ereignisse bedingt sind, die nicht vollständig unter der
Kontrolle des Unternehmens stehen. Des Weiteren wird der
Begriff „Eventualschuld“ für Schulden verwendet, die die
Ansatzkriterien nicht erfüllen.
13. Dieser Standard unterscheidet
zwischen:
(a) Rückstellungen - die als
Schulden erfasst werden (unter der Annahme, dass eine
verlässliche Schätzung möglich ist), da sie gegenwärtige
Verpflichtungen sind und zur Erfüllung der Verpflichtungen
ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen
wahrscheinlich ist.
(b) Eventualschulden - die nicht
als Schulden erfasst werden, da sie entweder:
(i) mögliche Verpflichtungen
sind, da die Verpflichtung des Unternehmens noch bestätigt
werden muss, die zu einem Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen führen kann; oder
(ii) gegenwärtige
Verpflichtungen sind, die nicht den Ansatzkriterien dieses
Standards genügen (entweder weil ein Abfluss von
Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung
dieser Verpflichtungen nicht wahrscheinlich ist oder weil
die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich
geschätzt werden kann).
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