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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Inhalt |
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Ansatz
Rückstellungen
14. Eine Rückstellung ist dann
anzusetzen, wenn
(a) ein Unternehmen aus
einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige
Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) hat;
(b) der Abfluss von
Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser
Verpflichtung wahrscheinlich ist; und
(c) eine verlässliche
Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.
Sind diese
Bedingungen nicht erfüllt, ist keine Rückstellung
anzusetzen.
Gegenwärtige
Verpflichtung
15. Vereinzelt gibt es Fälle,
in denen unklar ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung
existiert. In diesen Fällen führt ein Ereignis der
Vergangenheit zu einer gegenwärtigen Verpflichtung, wenn unter
Berücksichtigung aller verfügbaren substanziellen Hinweise für
das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung zum
Bilanzstichtag mehr dafür als dagegen spricht.
16. In fast allen Fällen wird es
eindeutig sein, ob ein Ereignis der Vergangenheit zu einer
gegenwärtigen Verpflichtung geführt hat. In Ausnahmefällen,
zum Beispiel in einem Rechtsstreit, kann über die Frage
gestritten werden, ob bestimmte Ereignisse eingetreten sind
oder diese aus einer gegenwärtigen Verpflichtung resultieren.
In diesem Fall bestimmt ein Unternehmen unter Berücksichtigung
aller verfügbaren substanziellen Hinweise, einschließlich z.
B. der Meinung von Sachverständigen, ob zum Bilanzstichtag
eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Die berücksichtigten
substanziellen Hinweise umfassen alle zusätzlichen, durch
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag entstandenen substanziellen
Hinweise. Auf der Grundlage dieser substanziellen Hinweise:
(a) setzt das Unternehmen eine
Rückstellung an (wenn die Ansatzkriterien erfüllt sind),
wenn zum Bilanzstichtag für das Bestehen einer gegenwärtigen
Verpflichtung mehr dafür als dagegen spricht; und
(b) gibt das Unternehmen eine
Eventualschuld an, wenn zum Bilanzstichtag für das
Nichtbestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung mehr Gründe
dafür als dagegen sprechen, es sei denn, ein Abfluss von
Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen ist unwahrscheinlich
(siehe Paragraph 86).
Ereignis
der Vergangenheit
17. Ein Ereignis der
Vergangenheit, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt,
wird als verpflichtendes Ereignis bezeichnet. Ein Ereignis ist
ein verpflichtendes Ereignis, wenn ein Unternehmen keine
realistische Alternative zur Erfüllung der durch dieses
Ereignis entstandenen Verpflichtung hat. Das ist nur der Fall,
(a) wenn die Erfüllung einer
Verpflichtung rechtlich durchgesetzt werden kann; oder
(b) wenn, im Falle einer
faktischen Verpflichtung, das Ereignis (das aus einer
Handlung des Unternehmens bestehen kann) gerechtfertigte
Erwartungen bei anderen Parteien hervorruft, dass das
Unternehmen die Verpflichtung erfüllen wird.
18. Abschlüsse befassen sich mit
der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zum Ende der
Berichtsperiode und nicht mit der möglichen künftigen
Situation. Daher wird keine Rückstellung für Aufwendungen der
künftigen Geschäftstätigkeit angesetzt. In der Bilanz eines
Unternehmens werden ausschließlich diejenigen Verpflichtungen
angesetzt, die zum Bilanzstichtag bestehen.
19. Rückstellungen werden nur für
diejenigen aus Ereignissen der Vergangenheit resultierenden
Verpflichtungen angesetzt, die unabhängig von der künftigen
Geschäftstätigkeit (z. B. die künftige Fortführung der
Geschäftstätigkeit) eines Unternehmens entstehen. Beispiele
für solche Verpflichtungen sind Strafgelder oder Aufwendungen
für die Beseitigung unrechtmäßiger Umweltschäden; diese beiden
Fälle würden unabhängig von der künftigen Geschäftstätigkeit
des Unternehmens bei Erfüllung zu einem Abfluss von Ressourcen
mit wirtschaftlichem Nutzen führen. Entsprechend setzt ein
Unternehmen eine Rückstellung den Aufwand für die Beseitigung
einer Ölanlage oder eines Kernkraftwerkes insoweit an, als das
Unternehmen zur Beseitigung bereits entstandener Schäden
verpflichtet ist. Dagegen kann eine Unternehmen auf Grund von
wirtschaftlichem Druck oder gesetzlichen Anforderungen
Ausgaben planen oder vornehmen müssen, um seine
Betriebstätigkeit künftig in einer bestimmten Weise zu
ermöglichen (zum Beispiel die Installation von Rauchfiltern in
einer bestimmten Fabrikart). Da das Unternehmen diese Ausgaben
durch seine künftigen Aktivitäten vermeiden kann, zum Beispiel
durch Änderung der Verfahren, hat es keine gegenwärtige
Verpflichtung für diese künftigen Ausgaben und bildet auch
keine Rückstellung.
20. Eine Verpflichtung betrifft
immer eine andere Partei, gegenüber der die Verpflichtung
besteht. Die Kenntnis oder Identifikation der Partei,
gegenüber der die Verpflichtung besteht, ist jedoch nicht
notwendig—sie kann sogar gegenüber der Öffentlichkeit in ihrer
Gesamtheit bestehen. Da eine Verpflichtung immer eine Zusage
an eine andere Partei beinhaltet, entsteht durch eine
Entscheidung des Managements bzw. eines entsprechenden
Gremiums noch keine faktische Verpflichtung zum
Bilanzstichtag, wenn diese nicht den davon betroffenen
Parteien vor dem Bilanzstichtag ausreichend ausführlich
mitgeteilt wurde, so dass die Mitteilung eine gerechtfertigte
Erwartung bei den Betroffenen hervorgerufen hat, dass das
Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt.
21. Ein Ereignis, das nicht
unverzüglich zu einer Verpflichtung führt, kann auf Grund von
Gesetzesänderungen oder Handlungen des Unternehmens (zum
Beispiel eine ausreichend spezifische, aktuelle Aussage) zu
einem späteren Zeitpunkt zu einer Verpflichtung führen.
Beispielsweise kann zum Zeitpunkt der Verursachung von
Umweltschäden keine Verpflichtung zur Beseitigung der Folgen
bestehen. Die Verursachung der Schäden wird jedoch zu einem
verpflichtenden Ereignis, wenn ein neues Gesetz deren
Beseitigung vorschreibt oder das Unternehmen öffentlich die
Verantwortung für die Beseitigung in einer Weise übernimmt,
dass dadurch eine faktische Verpflichtung entsteht.
22. Wenn einzelne Bestimmungen
eines Gesetzesentwurfes noch nicht endgültig feststehen,
besteht eine Verpflichtung nur dann, wenn die Verabschiedung
des Gesetzesentwurfs so gut wie sicher ist. Für die Zwecke
dieses Standards wird eine solche Verpflichtung als rechtliche
Verpflichtung behandelt. Auf Grund unterschiedlicher Verfahren
bei der Verabschiedung von Gesetzen kann hier kein einzelnes
Ereignis spezifiziert werden, bei dem die Verabschiedung eines
Gesetzes so gut wie sicher ist. In vielen Fällen dürfte es
unmöglich sein, die tatsächliche Verabschiedung eines Gesetzes
mit Sicherheit vorherzusagen, solange es nicht verabschiedet
ist.
Wahrscheinlicher
Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen
23. Damit eine Schuld die
Voraussetzungen für den Ansatz erfüllt, muss nicht nur eine
gegenwärtige Verpflichtung existieren, auch der Abfluss von
Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen muss im Zusammenhang
mit der Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich sein. Für
die Zwecke dieses Standards (3)
wird ein Abfluss von Ressourcen oder ein anderes Ereignis als
wahrscheinlich angesehen, wenn mehr dafür als dagegen spricht;
d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, ist
größer als die Wahrscheinlichkeit, dass es nicht eintritt. Ist
die Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung nicht
wahrscheinlich, so gibt das Unternehmen eine Eventualschuld
an, sofern ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem
Nutzen nicht unwahrscheinlich ist (siehe Paragraph 86).
(3)
Die Auslegung von „wahrscheinlich“ in diesem Standard als „es
spricht mehr dafür als dagegen“ ist nicht zwingend auf andere
International Accounting Standards anwendbar.
24. Bei einer Vielzahl ähnlicher
Verpflichtungen (z. B. Produktgarantien oder ähnliche
Verträge) wird die Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses
bestimmt, indem die Gruppe der Verpflichtungen als Ganzes
betrachtet wird. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines
Abflusses im Einzelfall gering sein dürfte, kann ein Abfluss
von Ressourcen zur Erfüllung dieser Gruppe von Verpflichtungen
insgesamt durchaus wahrscheinlich sein. Ist dies der Fall,
wird eine Rückstellung angesetzt (wenn die anderen
Ansatzkriterien erfüllt sind).
Verlässliche
Schätzungen der Verpflichtung
25. Die Verwendung von
Schätzungen ist ein wesentlicher Bestandteil bei der
Aufstellung von Abschlüssen und beeinträchtigt nicht deren
Verlässlichkeit. Dies gilt insbesondere im Falle von
Rückstellungen, die naturgemäß in höherem Maße unsicher sind,
als die meisten anderen Bilanzposten. Von äußerst seltenen
Fällen abgesehen dürfte ein Unternehmen in der Lage sein, ein
Spektrum möglicher Ergebnisse zu bestimmen und daher auch eine
Schätzung der Verpflichtung vornehmen zu können, die für den
Ansatz einer Rückstellung ausreichend verlässlich ist.
26. In äußerst seltenen Fällen
kann eine bestehende Schuld nicht angesetzt werden, und zwar
dann, wenn keine verlässliche Schätzung möglich ist. Diese
Schuld wird als Eventualschuld angegeben (siehe Paragraph 86).
Eventualschulden
27. Ein Unternehmen darf keine
Eventualschuld ansetzen.
28. Eine Eventualschuld ist nach
Paragraph 86 anzugeben, sofern die Möglichkeit eines Abflusses
von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht
unwahrscheinlich ist.
29. Haftet ein Unternehmen
gesamtschuldnerisch für eine Verpflichtung, wird der Teil der
Verpflichtung, dessen Übernahme durch andere Parteien erwartet
wird, als Eventualschuld behandelt. Das Unternehmen setzt eine
Rückstellung für den Teil der Verpflichtung an, für den ein
Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen
wahrscheinlich ist; dies gilt nicht in den äußerst seltenen
Fällen, in denen keine verlässliche Schätzung möglich ist.
30. Eventualschulden können sich
anders entwickeln, als ursprünglich erwartet. Daher werden sie
laufend daraufhin beurteilt, ob ein Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich geworden ist. Ist ein
Abfluss von künftigem wirtschaftlichem Nutzen für einen zuvor
als Eventualschuld behandelten Posten wahrscheinlich, so wird
eine Rückstellung im Abschluss des Berichtszeitraumes
angesetzt, in dem die Änderung in Bezug auf die
Wahrscheinlichkeit auftritt (mit Ausnahme der äußerst seltenen
Fälle, in denen keine verlässliche Schätzung möglich ist).
Eventualforderungen
31. Ein Unternehmen darf keine
Eventualforderung ansetzen.
32. Eventualforderungen entstehen
normalerweise aus ungeplanten oder unerwarteten Ereignissen,
durch die dem Unternehmen die Möglichkeit eines Zuflusses von
wirtschaftlichem Nutzen entsteht. Ein Beispiel ist ein
Anspruch, den ein Unternehmen in einem gerichtlichen Verfahren
mit unsicherem Ausgang durchzusetzen versucht.
33. Eventualforderungen werden
nicht im Abschluss angesetzt, da dadurch Erträge erfasst
würden, die möglicherweise nie realisiert werden. Ist die
Realisation von Erträgen jedoch so gut wie sicher, ist der
betreffende Vermögenswert nicht mehr als Eventualforderung
anzusehen und dessen Ansatz ist angemessen.
34. Eventualforderungen sind nach
Paragraph 89 anzugeben, wenn der Zufluss wirtschaftlichen
Nutzens wahrscheinlich ist.
35. Eventualforderungen werden
laufend beurteilt, um sicherzustellen, dass im Abschluss eine
angemessene Entwicklung widergespiegelt wird. Wenn ein Zufluss
wirtschaftlichen Nutzens so gut wie sicher geworden ist,
werden der Vermögenswert und der diesbezügliche Ertrag im
Abschluss des Berichtszeitraumes erfasst, in dem die Änderung
auftritt. Ist ein Zufluss wirtschaftlichen Nutzens
wahrscheinlich geworden, gibt das Unternehmen eine
Eventualforderung an (siehe Paragraph 89).
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