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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Inhalt |
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Bewertung
Bestmögliche Schätzung
36. Der als Rückstellung
angesetzte Betrag stellt die bestmögliche Schätzung der
Ausgabe dar, die zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung
zum Bilanzstichtag erforderlich ist.
37. Die bestmögliche Schätzung
der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung
erforderlichen Ausgabe ist der Betrag, den das Unternehmen bei
vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung der Verpflichtung zum
Bilanzstichtag oder zur Übertragung der Verpflichtung auf
einen Dritten zu diesem Termin zahlen müsste. Oft dürfte die Erfüllung oder
Übertragung einer Verpflichtung zum Bilanzstichtag unmöglich
oder über die Maßen teuer sein. Die Schätzung des vom
Unternehmen bei vernünftiger Betrachtung zur Erfüllung oder
zur Übertragung der Verpflichtung zu zahlenden Betrages stellt
trotzdem die bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung der
gegenwärtigen Verpflichtung zum Bilanzstichtag erforderlichen
Ausgaben dar.
38. Die Schätzungen von Ergebnis
und finanzieller Auswirkung hängen von der Bewertung des
Managements, zusammen mit Erfahrungswerten aus ähnlichen
Transaktionen und, gelegentlich, unabhängigen
Sachverständigengutachten ab. Die zugrunde liegenden
substanziellen Hinweise umfassen alle zusätzlichen, durch
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag entstandenen substanziellen
Hinweise.
39. Unsicherheiten in Bezug auf
den als Rückstellung anzusetzenden Betrag werden in
Abhängigkeit von den Umständen unterschiedlich behandelt. Wenn
die zu bewertende Rückstellung eine große Anzahl von
Positionen umfasst, wird die Verpflichtung durch Gewichtung
aller möglichen Ergebnisse mit den damit verbundenen
Wahrscheinlichkeiten geschätzt. Dieses statistische
Schätzungsverfahren wird als Erwartungswertmethode bezeichnet.
Daher wird je nach Eintrittswahrscheinlichkeit eines
Verlustbetrages, zum Beispiel 60 % oder 90 %, eine
unterschiedlich hohe Rückstellung gebildet. Bei einer
Bandbreite möglicher Ergebnisse, innerhalb derer die
Wahrscheinlichkeit der einzelnen Punkte gleich groß ist, wird
der Mittelpunkt der Bandbreite verwendet.
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Beispiel
Ein Unternehmen verkauft Güter
mit einer Gewährleistung, nach der Kunden eine Erstattung der
Reparaturkosten für Produktionsfehler erhalten, die innerhalb
der ersten sechs Monate nach Kauf entdeckt werden. Bei
kleineren Fehlern an allen verkauften Produkten würden
Reparaturkosten in Höhe von
1 000 000 entstehen. Bei größeren Fehlern an allen verkauften
Produkten würden Reparaturkosten in Höhe von 4 000 000
entstehen. Erfahrungswert und künftige Erwartungen des
Unternehmens deuten darauf hin, dass 75 % der verkauften Güter
keine Fehler haben werden, 20 % kleinere Fehler und 5 %
größere Fehler aufweisen dürften. Nach Paragraph 24 bestimmt
ein Unternehmen die Wahrscheinlichkeit eines Abflusses der
Verpflichtungen aus Gewährleistungen insgesamt.
Der Erwartungswert für die
Reparaturkosten beträgt:
(75 % von Null) + (20 % von 1 000
000) + (5 % von 4 000 000) = 400 000
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40. Wenn eine einzelne
Verpflichtung bewertet wird, dürfte das jeweils
wahrscheinlichste Ergebnis die bestmögliche Schätzung der
Schuld darstellen. Aber auch in einem derartigen Fall
betrachtet das Unternehmen die Möglichkeit anderer Ergebnisse.
Wenn andere mögliche Ergebnisse entweder größtenteils über
oder größtenteils unter dem wahrscheinlichsten Ergebnis
liegen, ist die bestmögliche Schätzung ein höherer bzw.
niedrigerer Betrag. Zum Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen
schwerwiegenden Fehler in einer großen, für einen Kunden
gebauten Anlage beseitigen muss und das einzeln betrachtete,
wahrscheinlichste Ergebnis sein mag, dass die Reparatur beim
ersten Versuch erfolgreich ist und 1 000 kostet, wird dennoch
eine höhere Rückstellung gebildet, wenn ein wesentliches
Risiko besteht, dass weitere Reparaturen erforderlich sind.
41. Die Bewertung der
Rückstellung erfolgt vor Steuern, da die steuerlichen
Konsequenzen von Rückstellungen und Veränderungen von
Rückstellungen in IAS 12, Ertragsteuern, behandelt werden.
Risiken und Unsicherheiten
42. Bei der bestmöglichen
Schätzung einer Rückstellung sind die unvermeidbar mit vielen
Ereignissen und Umständen verbundenen Risiken und
Unsicherheiten zu berücksichtigen.
43. Risiko beschreibt die
Unsicherheit zukünftiger Entwicklungen. Eine Risikoanpassung
kann den Betrag erhöhen, mit dem eine Schuld bewertet wird.
Bei einer Beurteilung unter unsicheren Umständen ist Vorsicht
angebracht, damit Erträge bzw. Vermögenswerte nicht
überbewertet und Aufwendungen bzw. Schulden nicht
unterbewertet werden. Unsicherheiten rechtfertigen jedoch
nicht die Bildung übermäßiger Rückstellungen oder eine
vorsätzliche Überbewertung von Schulden. Wenn zum Beispiel der
prognostizierte Aufwand eines besonders nachteiligen
Ergebnisses vorsichtig ermittelt wird, so wird dieses Ergebnis
nicht absichtlich so behandelt, als sei es wahrscheinlicher
als es tatsächlich ist. Sorgfalt ist notwendig, um die
doppelte Berücksichtigung von Risiken und Unsicherheiten und
die daraus resultierende Überbewertung einer Rückstellung zu
vermeiden.
44. Die Angabe von Unsicherheiten
im Zusammenhang mit der Höhe der Ausgabe wird in Paragraph
85(b) behandelt.
Barwert
45. Bei einer wesentlichen
Wirkung des Zinseffektes ist im Zusammenhang mit der Erfüllung
der Verpflichtung eine Rückstellung in Höhe des Barwertes der
erwarteten Ausgaben anzusetzen.
46. Auf Grund des Zinseffektes
sind Rückstellungen für bald nach dem Bilanzstichtag
erfolgende Mittelabflüsse belastender als diejenigen für
Mittelabflüsse in derselben Höhe zu einem späteren Zeitpunkt.
Wenn die Wirkung wesentlich ist, werden Rückstellungen daher
abgezinst.
47. Der (die) Abzinsungssatz
(-sätze) ist (sind) ein Satz (Sätze) vor Steuern, der (die)
die aktuellen Markterwartungen im Hinblick auf den Zinseffekt
sowie die für die Schuld spezifischen Risiken widerspiegelt.
Risiken, an die die Schätzungen künftiger Cashflows angepasst
wurden, dürfen keine Auswirkung auf den (die) Abzinsungssatz
(-sätze) haben.
Künftige Ereignisse
48. Künftige Ereignisse, die
den zur Erfüllung einer Verpflichtung erforderlichen Betrag
beeinflussen können, sind bei der Höhe einer Rückstellung zu
berücksichtigen, sofern es ausreichende objektive
substanzielle Hinweise auf deren Eintritt gibt.
49. Erwartete künftige Ereignisse
können bei der Bewertung von Rückstellungen von besonderer
Bedeutung sein. Ein Unternehmen kann beispielsweise der
Ansicht sein, dass die Aufwendungen für Aufräumarbeiten bei
Stilllegung eines Standorts durch künftige technologische
Veränderungen reduziert werden. Der angesetzte Betrag
berücksichtigt eine vernünftige Einschätzung technisch
geschulter, objektiver Dritter und berücksichtigt alle
verfügbaren substanziellen Hinweise auf zum Zeitpunkt der
Aufräumarbeiten verfügbare Technologien. Daher sind
beispielsweise die mit der zunehmenden Erfahrung bei Anwendung
gegenwärtiger Technologien erwarteten Kostenminderungen oder
die erwarteten Kosten für die Anwendung gegenwärtiger
Technologien auf — verglichen mit den vorher ausgeführten
Arbeiten — größere und komplexere Aufräumarbeiten zu
berücksichtigen. Ein Unternehmen trifft jedoch keine Annahmen
hinsichtlich der Entwicklung einer vollständig neuen
Technologie für Aufräumarbeiten, wenn dies nicht durch
ausreichend objektive substanzielle Hinweise gestützt wird.
50. Die Wirkung möglicher
Gesetzesänderungen wird bei der Bewertung gegenwärtiger
Verpflichtungen berücksichtigt, wenn ausreichend objektive
substanzielle Hinweise vorliegen, dass die Verabschiedung der
Gesetze so gut wie sicher ist. Die Vielzahl von Situationen in
der Praxis macht die Festlegung eines einzelnen Ereignisses,
das in jedem Fall ausreichend substanzielle objektive Hinweise
liefern würde, unmöglich. Die substanziellen Hinweise müssen
sich sowohl auf die Anforderungen der Gesetze als auch darauf,
dass eine zeitnahe Verabschiedung und Umsetzung so gut wie
sicher ist, erstrecken. In vielen Fällen dürften bis zur
Verabschiedung der neuen Gesetze nicht hinreichend objektive
substanzielle Hinweise vorliegen.
Erwarteter Abgang von
Vermögenswerten
51. Erträge aus dem erwarteten
Abgang von Vermögenswerten sind bei der Bildung einer
Rückstellung nicht zu berücksichtigen.
52. Erträge aus dem erwarteten
Abgang von Vermögenswerten werden bei der Bildung einer
Rückstellung nicht berücksichtigt; dies gilt selbst, wenn der
erwartete Abgang eng mit dem Ereignis verbunden ist, auf Grund
dessen die Rückstellung gebildet wird. Stattdessen erfasst das
Unternehmen Erträge aus dem erwarteten Abgang von
Vermögenswerten nach dem International Accounting Standard,
der die betreffenden Vermögenswerte behandelt.
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