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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Inhalt |
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Angaben
84. Ein Unternehmen hat für
jede Gruppe von Rückstellungen die folgenden Angaben zu
machen:
(a) den Buchwert zu Beginn
und zum Ende der Berichtsperiode;
(b) zusätzliche, in der
Berichtsperiode gebildete Rückstellungen, einschließlich der
Erhöhung von bestehenden Rückstellungen;
(c) während der
Berichtsperiode verwendete (d. h. entstandene und gegen die
Rückstellung verrechnete) Beträge;
(d) nicht verwendete
Beträge, die während der Berichtsperiode aufgelöst wurden;
und
(e) die Erhöhung des während
der Berichtsperiode auf Grund des Zeitablaufs abgezinsten
Betrages und die Auswirkung von Änderungen des
Abzinsungssatzes.
Vergleichsinformationen sind
nicht erforderlich.
85. Ein Unternehmen hat für
jede Gruppe von Rückstellungen die folgenden Angaben zu
machen:
(a) eine kurze Beschreibung
der Art der Verpflichtung sowie der erwarteten Fälligkeiten
resultierender Abflüsse von wirtschaftlichem Nutzen;
(b) die Angabe von
Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags oder der
Fälligkeiten dieser Abflüsse. Falls die Angabe von adäquaten
Informationen erforderlich ist, hat ein Unternehmen die
wesentlichen Annahmen für künftige Ereignisse nach Paragraph
48 anzugeben; und
(c) die Höhe aller
erwarteten Erstattungen unter Angabe der Höhe der
Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung
angesetzt wurden.
86. Sofern die Möglichkeit
eines Abflusses bei der Erfüllung nicht unwahrscheinlich ist,
hat ein Unternehmen für jede Gruppe von Eventualschulden zum
Bilanzstichtag eine kurze Beschreibung der Eventualschuld und,
falls praktikabel, die folgenden Angaben zu machen:
(a) eine Schätzung der
finanziellen Auswirkungen, bewertet nach den Paragraphen 36
bis 52;
(b) die Angabe von
Unsicherheiten hinsichtlich des Betrages oder der
Fälligkeiten von Abflüssen; und
(c) die Möglichkeit einer
Erstattung.
87. Bei der Bestimmung, welche
Rückstellungen oder Eventualschulden zu einer Gruppe
zusammengefasst werden können, muss überlegt werden, ob die
Positionen ihrer Art nach mit den Anforderungen der
Paragraphen 85(a) und (b) und 86(a) und (b) in ausreichendem
Maße übereinstimmen, um eine zusammengefasste Angabe zu
rechtfertigen. Es kann daher angebracht sein, Beträge für
Gewährleistungen für unterschiedliche Produkte als eine
Rückstellungsgruppe zu behandeln; es wäre jedoch nicht
angebracht, Beträge für normale Gewährleistungsrückstellungen
und Beträge, die durch Rechtsstreit geklärt werden müssen, als
eine Gruppe von Rückstellungen zu behandeln.
88. Wenn aus denselben Umständen
eine Rückstellung und eine Eventualschuld entstehen, erfolgt
die nach den Paragraphen 84 bis 86 erforderliche Angabe vom
Unternehmen in einer Art und Weise, die den Zusammenhang zwischen der
Rückstellung und der Eventualschuld aufzeigt.
89. Ist ein Zufluss von
wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich, so hat ein Unternehmen
eine kurze Beschreibung der Art der Eventualforderungen zum
Bilanzstichtag und, wenn praktikabel, eine Schätzung der
finanziellen Auswirkungen, bewertet auf der Grundlage der
Vorgaben für Rückstellungen gemäß den Paragraphen 36 bis 52
anzugeben.
90. Es ist wichtig, dass bei
Angaben zu Eventualforderungen irreführende Angaben zur
Wahrscheinlichkeit des Entstehens von Erträgen vermieden
werden.
91. Werden nach den
Paragraphen 86 und 89 erforderliche Angaben aus Gründen der
Praktikabilität nicht gemacht, so ist diese Tatsache
anzugeben.
92. In äußerst seltenen Fällen
kann damit gerechnet werden, dass die teilweise oder
vollständige Angabe von Informationen nach den Paragraphen 84
bis 89 die Lage des Unternehmens in einem Rechtsstreit mit
anderen Parteien über den Gegenstand der Rückstellungen,
Eventualschulden oder Eventualforderungen ernsthaft
beeinträchtigt. In diesen Fällen muss das Unternehmen die
Angaben nicht machen, es hat jedoch den allgemeinen Charakter
des Rechtsstreites darzulegen, sowie die Tatsache, dass
gewisse Angaben nicht gemacht wurden und die Gründe dafür.
Übergangsvorschriften
93. Die Auswirkungen der
Anwendung dieses Standards zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens
(oder früher) ist als eine Anpassung des
Eröffnungsbilanzwertes der Gewinnrücklagen in der
Berichtsperiode zu erfassen, in der der Standard erstmals
angewendet wird. Unternehmen wird empfohlen, jedoch nicht
zwingend vorgeschrieben, die Anpassung der Eröffnungsbilanz
der Gewinnrücklagen für die früheste angegebene
Berichtsperiode vorzunehmen und die vergleichenden
Informationen anzupassen. Falls Vergleichsinformationen nicht
angepasst werden, so ist diese Tatsache anzugeben.
94. [gestrichen]
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
95. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Juli 1999 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die
vor dem 1. Juli 1999 beginnen, so ist dies anzugeben.
96. [gestrichen]
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