|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Inhalt |
|
- |
Definitionen
8.
Die folgenden
Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen
Bedeutung verwendet:
Ein
aktiver Markt ist ein Markt, der die nachstehenden Bedingungen
kumulativ erfüllt:
(a)
die auf dem Markt gehandelten Produkte sind homogen;
(b)
vertragswillige Käufer und Verkäufer können in der Regel
jederzeit gefunden werden; und
(c)
Preise stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Das
Datum des Vertragsabschlusses bei einem
Unternehmenszusammenschluss ist das Datum, an dem der
grundlegende Vertrag zwischen den
sich zusammenschließenden Parteien geschlossen wird und, im
Falle von börsennotierten Unternehmen,
öffentlich bekannt gegeben wird. Im Falle einer feindlichen
Übernahme wird der Tag, an dem
eine ausreichende Anzahl von Eigentümern des erworbenen
Unternehmens das Angebot des erwerbenden Unternehmens
angenommen hat, damit das erwerbende Unternehmen die
Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangen
kann, als der früheste Zeitpunkt eines grundlegenden
Vertragsabschlusses zwischen den sich zusammenschließenden
Parteien angesehen.
Abschreibung
(Amortisation) ist die systematische Verteilung des gesamten
Abschreibungsvolumens eines immateriellen Vermögenswertes
über dessen Nutzungsdauer.
Ein
Vermögenswert ist eine Ressource:
(a)
die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit von einem
Unternehmen beherrscht wird; und
(b)
von der erwartet wird, dass dem Unternehmen durch sie
künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.
Der
Buchwert ist der Betrag, mit dem ein Vermögenswert in der
Bilanz nach Abzug aller der auf ihn entfallenden kumulierten
Abschreibungen und kumulierten Wertminderungsaufwendungen
angesetzt wird.
Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind der zum Erwerb oder
zur Herstellung eines Vermögenswertes entrichtete Betrag
an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten bzw. der
beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform
zum Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der Herstellung, oder wenn
zutreffend der diesem Vermögenswert beim
erstmaligen Ansatz zugewiesene Betrag in Übereinstimmung mit
den spezifischen Anforderungen anderer IFRS,
wie z.B. IFRS 2 Aktienbasierte
Entlohnung.
Das
Abschreibungsvolumen ist die Differenz zwischen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes oder
eines Ersatzbetrages und dem Restwert.
Entwicklung
ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem
Wissen auf einen Plan oder Entwurf für
die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten
Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder
Dienstleistungen. Die Entwicklung findet dabei vor Beginn der
kommerziellen Produktion oder Nutzung statt.
Der
unternehmensspezifische Wert ist der Barwert der Cashflows,
von denen ein Unternehmen erwartet, dass sie aus
der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem
Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer oder bei Begleichung
einer Schuld entstehen.
Der
beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht werden
könnte.
Ein
Wertminderungsaufwand ist der Betrag, um den der Buchwert
eines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag übersteigt.
Ein
immaterieller Vermögenswert ist ein identifizierbarer, nicht
monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.
Monetäre
Vermögenswerte sind im Bestand befindliche Geldmittel und
Vermögenswerte, für die das Unternehmen einen
festen oder bestimmbaren Geldbetrag erhält.
Forschung
ist die eigenständige und planmäßige Suche mit der
Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen
zu gelangen.
Der
Restwert eines immateriellen Vermögenswertes ist der
geschätzte Betrag, den ein Unternehmen gegenwärtig bei Abgang
des Vermögenswertes nach Abzug der geschätzten
Veräußerungskosten erhalten würde, wenn der Vermögenswert
alters- und zustandsgemäß schon am Ende seiner Nutzungsdauer
angelangt wäre.
Die
Nutzungsdauer ist:
(a)
der Zeitraum, über den ein Vermögenswert voraussichtlich
von einem Unternehmen nutzbar ist; oder
(b)
die voraussichtlich durch den Vermögenswert im Unternehmen
zu erzielende Anzahl an Produktionseinheiten oder
ähnlichen Maßgrößen.
Immaterielle
Vermögenswerte
9.
Unternehmen verwenden häufig Ressourcen oder gehen Schulden
ein im Hinblick auf die Anschaffung, Entwicklung, Erhaltung
oder Wertsteigerung immaterieller Ressourcen, wie
beispielsweise wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse,
Entwurf und Implementierung neuer
Prozesse oder Systeme, Lizenzen, geistiges Eigentum,
Marktkenntnisse und Warenzeichen
(einschließlich Markennamen und Verlagsrechte). Gängige
Beispiele für Rechte und Werte, die unter diese Oberbegriffe
fallen, sind Computersoftware, Patente, Urheberrechte,
Filmmaterial, Kundenlisten, Hypothekenbedienungsrechte, Fischereilizenzen,
Importquoten, Franchiseverträge, Kunden- oder
Lieferantenbeziehungen, Kundenloyalität, Marktanteile
und Absatzrechte.
10.
Nicht alle der in Paragraph 9 beschriebenen Sachverhalte
erfüllen die Definitionskriterien eines immateriellen Vermögenswertes,
d. h. Identifizierbarkeit, Beherrschung einer Ressource und
Bestehen eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens.
Wenn ein in den Anwendungsbereich dieses Standards fallender
Posten der Definition eines immateriellen Vermögenswertes
nicht entspricht, werden die Kosten für seinen Erwerb oder
seine interne Erstellung in der Periode als
Aufwand erfasst, in der sie anfallen. Wird der Posten jedoch
bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben,
ist er Teil des zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Geschäfts-
oder Firmenwertes (siehe Paragraph 68).
Identifizierbarkeit
11.
Die Definition eines immateriellen Vermögenswertes verlangt,
dass ein immaterieller Vermögenswert identifizierbar ist,
um ihn vom Geschäfts- oder Firmenwert unterscheiden zu
können. Der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbene
Geschäfts- oder Firmenwert stellt eine Zahlung dar, die der
Erwerber in der Erwartung künftigen wirtschaftlichen Nutzens
aus Vermögenswerten, die nicht einzeln identifiziert oder
getrennt angesetzt werden können, geleistet hat.
Der künftige wirtschaftliche Nutzen kann das Ergebnis von
Synergien zwischen den erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten
sein. Er kann aber auch aus Vermögenswerten resultieren, die
nicht im Abschluss angesetzt werden können,
für die der Erwerber jedoch bereit ist, im Rahmen des
Unternehmenszusammenschlusses eine Zahlung zu leisten.
12.
Ein Vermögenswert erfüllt
die Definitionskriterien in Bezug auf die Identifizierbarkeit
eines immateriellen Vermögenswertes,
wenn:
(a)
er separierbar ist, d.h. er kann vom Unternehmen getrennt
und somit verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder
getauscht werden. Dies kann einzeln oder in Verbindung mit
einem Vertrag, einem Vermögenswert oder
einer Schuld erfolgen; oder
(b)
er aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten
entsteht, unabhängig davon, ob diese Rechte vom Unternehmen
oder von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar
oder separierbar sind.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|