VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Beherrschung
13. Ein Unternehmen beherrscht einen Vermögenswert, wenn das
Unternehmen die Macht hat, sich den künftigen
wirtschaftlichen
Nutzen, der aus der zu Grunde liegenden Ressource zufließt,
zu verschaffen, und es den Zugriff Dritter
auf diesen Nutzen beschränken kann. Die Fähigkeit eines
Unternehmens, den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus
einem immateriellen Vermögenswert zu beherrschen, basiert
normalerweise auf juristisch durchsetzbaren Ansprüchen.
Sind derartige Rechtsansprüche nicht vorhanden, gestaltet
sich der Nachweis der Beherrschung schwieriger. Allerdings
ist die juristische Durchsetzbarkeit eines Rechtes keine
notwendige Voraussetzung für Beherrschung, da ein
Unternehmen in der Lage sein kann, den künftigen
wirtschaftlichen Nutzen auf andere Weise zu beherrschen.
14. Marktkenntnisse und technische Erkenntnisse können zu
künftigem wirtschaftlichen Nutzen führen. Ein Unternehmen
beherrscht diesen Nutzen, wenn das Wissen geschützt wird,
beispielsweise durch Rechtsansprüche wie Urheberrechte,
einen eingeschränkten Handelsvertrag (wo zulässig) oder
durch eine den Arbeitnehmern auferlegte gesetzliche
Vertraulichkeitspflicht.
15. Ein Unternehmen kann über ein Team von Fachkräften
verfügen und in der Lage sein, zusätzliche
Mitarbeiterfähigkeiten
zu identifizieren, die auf Grund von Schulungsmaßnahmen zu
einem künftigen wirtschaftlichen Nutzen
führen. Das Unternehmen kann auch erwarten, dass die
Arbeitnehmer ihre Fähigkeiten dem Unternehmen weiterhin
zur Verfügung stellen werden. Für gewöhnlich hat ein
Unternehmen jedoch keine hinreichende Beherrschung des
voraussichtlichen
künftigen wirtschaftlichen Nutzens, der ihm durch ein Team
von Fachkräften und die Weiterbildung
erwächst, damit diese Werte die Definition eines
immateriellen Vermögenswertes erfüllen. Aus einem ähnlichen
Grund
ist es unwahrscheinlich, dass eine bestimmte Management- oder
fachliche Begabung die Definition eines immateriellen
Vermögenswertes erfüllt, es sei denn, dass deren Nutzung und
der Erhalt des von ihr zu erwartenden künftigen
wirtschaftlichen Nutzens durch Rechtsansprüche geschützt
sind und sie zudem die übrigen Definitionskriterien erfüllt.
16. Ein Unternehmen kann über einen Kundenstamm oder
Marktanteil verfügen und erwarten, dass die Kunden dem
Unternehmen auf Grund seiner Bemühungen, Kundenbeziehungen
und Kundenloyalität aufzubauen, treu bleiben werden. Fehlen
jedoch die rechtlichen Ansprüche zum Schutz oder sonstige
Mittel und Wege zur Kontrolle der Kundenbeziehungen
oder der Loyalität der Kunden gegenüber dem Unternehmen, so
hat das Unternehmen für gewöhnlich
eine unzureichende Beherrschung des voraussichtlichen
wirtschaftlichen Nutzens aus Kundenbeziehungen und
Kundenloyalität, damit solche Werte (z.B. Kundenstamm,
Marktanteile, Kundenbeziehungen, Kundenloyalität) die
Definition
als immaterielle Vermögenswerte erfüllen. Sind derartige
Rechtsansprüche zum Schutz der Kundenbeziehungen
nicht vorhanden, erbringen Tauschtransaktionen für dieselben
oder ähnliche nicht vertragsgebundene Kundenbeziehungen
(wenn es sich nicht um einen Teil eines
Unternehmenszusammenschlusse handelt) den Nachweis, dass
ein Unternehmen dennoch fähig ist, den voraussichtlichen
künftigen wirtschaftliche Nutzen aus den Kundenbeziehungen
zu beherrschen. Da solche Tauschtransaktionen auch den
Nachweis erbringen, dass Kundenbeziehungen
separierbar sind, erfüllen diese Kundenbeziehungen die
Definition eines immateriellen Vermögenswertes.
Künftiger
wirtschaftlicher Nutzen
17. Der künftige wirtschaftliche Nutzen aus einem
immateriellen Vermögenswert kann Erlöse aus dem Verkauf von
Produkten
oder der Erbringung von Dienstleistungen, Kosteneinsparungen
oder andere Vorteile, die sich für das Unternehmen
aus der Eigenverwendung des Vermögenswertes ergeben,
beinhalten. So ist es beispielsweise wahrscheinlich,
dass die Nutzung geistigen Eigentums in einem
Herstellungsprozess eher die künftigen Herstellungskosten
reduziert,
als dass es zu künftigen Erlössteigerungen führt.
Ansatz
und Bewertung
18. Der Ansatz eines Postens als immateriellen Vermögenswert
verlangt von einem Unternehmen den Nachweis, dass dieser
Posten:
(a) der Definition eines immateriellen Vermögenswertes
entspricht (siehe Paragraphen 8-17);
und
(b) die Ansatzkriterien erfüllt (siehe Paragraphen 21-23).
Diese Anforderung besteht für Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die erstmalig beim Erwerb oder der
internen
Erzeugung von immateriellen Vermögenswerten entstehen, und
für später anfallende Kosten, um dem Vermögenswert
etwas hinzuzufügen, ihn zu ersetzen oder zu warten.
19. Die Paragraphen 25-32 befassen sich mit der Anwendung der
Kriterien für den Ansatz von einzeln erworbenen immateriellen
Vermögenswerten, und die Paragraphen 33-43 befassen sich mit
deren Anwendung auf immaterielle
Vermögenswerte, die bei einem Unternehmenszusammenschluss
erworben wurden. Paragraph 44 befasst sich mit der
erstmaligen Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die
durch eine Zuwendung der öffentlichen Hand erworben
wurden, die Paragraphen 45-47 mit dem Tausch von immateriellen
Vermögenswerten und die Paragraphen 48-50
mit der Behandlung von selbst geschaffenem Geschäfts- oder
Firmenwert. Die Paragraphen 51-67 befassen sich mit dem
erstmaligen Ansatz und der erstmaligen Bewertung von selbst
geschaffenen immateriellen Vermögenswerten.
20. Immaterielle Vermögenswerte sind von solcher Natur, dass
es in vielen Fällen keine Erweiterungen eines solchen
Vermögenswertes bzw. keinen Ersatz von Teilen eines solchen
gibt. Demzufolge werden die meisten nachträglichen
Ausgaben wahrscheinlich eher den erwarteten künftigen
wirtschaftlichen Nutzen eines bestehenden immateriellen
Vermögenswertes erhalten, als die Definition eines
immateriellen Vermögenswertes und dessen Ansatzkriterien
dieses
Standards erfüllen. Zudem ist es oftmals schwierig,
nachträgliche Ausgabeneinem bestimmten immateriellen
Vermögenswert direkt zuzuordnen und nicht dem Unternehmen als
Ganzes. Aus diesem Grunde werden nachträgliche
Ausgaben – Ausgaben, die nach erstmaligem Ansatz eines
erworbenen immateriellen Vermögenswertes oder nach
der Fertigstellung eines selbst geschaffenen immateriellen
Vermögenswertes anfallen – nur selten im Buchwert eines
Vermögenswertes erfasst. In Übereinstimmung mit Paragraph 63
werden nachträgliche Ausgaben für Markennamen,
Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ihrem Wesen nach
ähnliche Sachverhalte (ob extern erworben oder selbst
geschaffen) immer erfolgswirksam erfasst, wenn sie anfallen.
Dies beruht darauf, dass solche Ausgaben nicht von den
Ausgaben für die Entwicklung des Unternehmens als Ganzes
unterschieden werden können.
21. Ein immaterieller Vermögenswert ist
dann anzusetzen, aber nur dann, wenn:
(a)
es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der erwartete
künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert
zufließen wird; und
(b)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Vermögenswertes verlässlich bewertet werden können.
22. Ein Unternehmen hat die
Wahrscheinlichkeit eines erwarteten künftigen
wirtschaftlichen Nutzens anhand von vernünftigen
und begründeten Annahmen zu
beurteilen. Diese Annahmen beruhen auf der bestmöglichen
Einschätzung seitens des
Managements in Bezug auf die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, die über die Nutzungsdauer des
Vermögenswertes bestehen werden.
23. Ein Unternehmen schätzt nach eigenem Ermessen auf Grund
der zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes zur Verfügung
stehenden substanziellen Hinweise den Grad der Sicherheit ein,
der dem Zufluss an künftigem wirtschaftlichen
Nutzen aus der Nutzung des Vermögenswertes zuzuschreiben ist,
wobei externen substanziellen Hinweisen größeres
Gewicht beizumessen ist.
24. Ein immaterieller Vermögenswert ist
bei Zugang mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
bewerten.