VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Gesonderte
Anschaffung
25. Der Preis, den
ein Unternehmen für den gesonderten Erwerb eines
immateriellen Vermögenswertes zahlt, spiegelt normalerweise
die Erwartungen über die Wahrscheinlichkeit wider, dass der
voraussichtliche künftige Nutzen aus dem Vermögenswert dem
Unternehmen zufließen wird. Mit anderen Worten: die
Auswirkungen der Wahrscheinlichkeit spiegeln sich in den
Anschaffungskosten des Vermögenswertes wider. Das
Ansatzkriterium aus Paragraph 21 (a) über die
Wahrscheinlichkeit wird daher für gesondert erworbene
immaterielle Vermögenswerte stets als erfüllt angesehen.
26. Zudem können
die Anschaffungskosten des gesondert erworbenen immateriellen
Vermögenswertes für gewöhnlich verlässlich bewertet
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kaufpreis in
Form von Zahlungsmitteln oder sonstigen monetären
Vermögenswerten beglichen wird.
27. Die
Anschaffungskosten eines gesondert erworbenen immateriellen
Vermögenswertes umfassen:
(a) den Kaufpreis
einschließlich Einfuhrzölle und nicht erstattungsfähiger
Umsatzsteuern nach Abzug von Rabatten, Boni und Skonti; und
(b) direkt
zurechenbare Kosten für die Vorbereitung des
Vermögenswertes auf seine beabsichtigte Nutzung.
28. Beispiele für
direkt zurechenbare Kosten sind:
(a) Aufwendungen
für Leistungen an Arbeitnehmer (wie in IAS 19 Leistungen
an Arbeitnehmer definiert), die direkt anfallen,
wenn der Vermögenswert in seinen betriebsbereiten Zustand
versetzt wird;
(b) Honorare, die
direkt anfallen, wenn der Vermögenswert in seinen
betriebsbereiten Zustand versetzt wird; und
(c) Kosten für
Testläufe, ob der Vermögenswert ordentlich funktioniert.
29. Beispiele für
Ausgaben, die nicht Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines immateriellen Vermögenswertes sind:
(a) Kosten für
die Einführung eines neuen Produktes oder einer neuen
Dienstleistung (einschließlich Kosten für Werbung und
verkaufsfördernde Maßnahmen);
(b) Kosten für
die Geschäftsführung in einem neuen Standort oder mit
einer neuen Kundengruppe (einschließlich Schulungskosten); und
(c) Verwaltungs-
und andere Gemeinkosten.
30. Die Erfassung
von Kosten im Buchwert eines immateriellen Vermögenswertes
endet, wenn der Vermögenswert sich in dem betriebsbereiten
wie vom Management gewünschten Zustand befindet. Kosten, die
bei der Benutzung oder Verlagerung eines immateriellen
Vermögenswertes anfallen, sind somit nicht in den Buchwert
dieses Vermögenswertes eingeschlossen. Die nachstehenden
Kosten sind beispielsweise nicht im Buchwert eines
immateriellen Vermögenswertes erfasst:
(a) Kosten, die
anfallen, wenn ein Vermögenswert, der auf die vom
Management beabsichtigten Weise betriebsbereit ist, noch in
Betrieb gesetzt werden muss; und
(b) erstmalige
Betriebsverluste, wie diejenigen, die während der Nachfrage
nach Produktionserhöhung des Vermögenswertes auftreten.
31. Einige
Geschäftstätigkeiten treten bei der Entwicklung eines
immateriellen Vermögenswertes auf, sind jedoch nicht
notwendig, um den Vermögenswert in den vom Management
beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen. Diese
verbundenen Geschäftstätigkeiten können vor oder bei den
Entwicklungstätigkeiten auftreten. Da verbundene
Geschäftstätigkeiten nicht notwendig sind, um einen
Vermögenswert in den vom Management beabsichtigten
betriebsbereiten Zustand zu bringen, werden die Einnahmen und
dazugehörigen Ausgaben der verbundenen Geschäftstätigkeiten
unmittelbar erfolgswirksam erfasst und unter den
entsprechenden Posten von Erträgen und Aufwendungen
ausgewiesen.
32. Wird die Zahlung
für einen immateriellen Vermögenswert über das normale
Zahlungsziel hinaus aufgeschoben, entsprechen seine
Anschaffungskosten dem Gegenwert des Barpreises. Die Differenz
zwischen diesem Betrag und der zu leistenden Gesamtzahlung
wird über den Zeitraum des Zahlungszieles als Zinsaufwand
erfasst, es sei denn, dass sie entsprechend der zulässigen
Aktivierungsmethode gemäß IAS 23 Fremdkapitalkosten
angesetzt wird.
Erwerb
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
33. Wenn ein
immaterieller Vermögenswert gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben
wird, entsprechen die Anschaffungskosten dieses immateriellen
Vermögenswertes seinem beizulegenden Zeitwert zum
Erwerbszeitpunkt. Der beizulegende Zeitwert eines
immateriellen Vermögenswertes spiegelt die Markterwartungen
über die Wahrscheinlichkeit wider, dass der künftige
wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert dem Unternehmen
zufließen wird. Mit anderen Worten: die Auswirkungen der
Wahrscheinlichkeit spiegeln sich in der Bewertung des
beizulegenden Zeitwertes des Vermögenswertes wider. Das
Ansatzkriterium aus Paragraph 21 (a) über die
Wahrscheinlichkeit wird für immaterielle Vermögenswerte, die
bei Unternehmenszusammenschlüssen erworben wurden, stets als
erfüllt angesehen.
34. Gemäß diesem
Standard und IFRS 3 setzt daher ein Erwerber den immateriellen
Vermögenswert des erworbenen Unternehmens zum
Erwerbszeitpunkt separat vom Geschäfts- oder Firmenwert an,
wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes
verlässlich bewertet werden kann, unabhängig davon, ob der
Vermögenswert vor dem Unternehmenszusammenschluss vom
erworbenen Unternehmen angesetzt wurde. Das bedeutet, dass das
erwerbende Unternehmen ein aktives Forschungs- und
Entwicklungsprojekt des erworbenen Unternehmens als einen vom
Geschäfts- oder Firmenwert getrennten Vermögenswert ansetzt,
wenn das Projekt die Definition eines immateriellen
Vermögenswertes erfüllt und sein beizulegender Zeitwert
verlässlich bewertet werden kann. Ein laufendes Forschungs-
und Entwicklungsprojekt eines erworbenen Unternehmens erfüllt
die Definitionen eines immateriellen Vermögenswertes, wenn
es:
(a) die
Definitionen eines Vermögenswertes erfüllt; und
(b)
identifizierbar ist, d.h. wenn es separierbar ist oder aus
vertraglichen oder gesetzlichen Rechten entsteht.
Bewertung
des beizulegenden Zeitwertes eines bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen immateriellen
Vermögenswertes
35. Der beizulegende
Zeitwert immaterieller Vermögenswerte, die bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, kann
normalerweise verlässlich genug bewertet werden, um gesondert
vom Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt zu werden. Wenn es
für die Schätzungen, die zur Bewertung des beizulegenden
Zeitwertes eines immateriellen Vermögenswertes benutzt
werden, eine Reihe möglicher Ergebnisse mit verschiedenen
Wahrscheinlichkeiten gibt, geht diese Unsicherheit eher in die
Bewertung des beizulegenden Zeitwertes des Vermögenswertes
ein, als dass aus diesem Grund der beizulegende Zeitwert nicht
verlässlich bestimmt werden kann. Wenn ein bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbener immaterieller
Vermögenswert eine begrenzte Nutzungsdauer hat, besteht eine
widerlegbare Vermutung, dass sein beizulegender Zeitwert
verlässlich bewertet werden kann.
36. Ein bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbener immaterieller
Vermögenswert könnte separierbar sein, jedoch nur in
Verbindung mit einem materiellen oder immateriellen
Vermögenswert. Die Verlagsrechte einer Zeitschrift könnten
beispielsweise nicht getrennt von einer dazugehörigen
Abonnenten-Datenbank verkauft werden, oder ein Warenzeichen
für natürliches Quellwasser bezöge sich auf eine bestimmte
Quelle und könnte somit nicht separat von der Quelle verkauft
werden. In solchen Fällen setzt das erwerbende Unternehmen
die Gruppe von Vermögenswerten als einen einzelnen
Vermögenswert separat vom Geschäfts- oder Firmenwert an,
wenn die einzelnen beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte
innerhalb der Gruppe nicht verlässlich bewertbar sind.
37. Entsprechend
werden die Begriffe „Marke“ und „Markenname“ häufig
als Synonyme für Warenzeichen und andere Zeichen benutzt. Die
vorhergehenden Begriffe sind jedoch allgemeine
Marketing-Begriffe, die üblicherweise in Bezug auf eine
Gruppe von ergänzenden Vermögenswerten, wie ein Warenzeichen
(oder eine Dienstleistungsmarke) und den damit verbundenen
Firmennamen, Geheimverfahren, Rezepten und technologischen
Gutachten benutzt werden. Der Erwerber setzt eine Gruppe von
ergänzenden immateriellen Vermögenswerten, die eine Marke
einschließen, als einen einzelnen Vermögenswert an, wenn die
einzelnen beizulegenden Zeitwerte des ergänzenden
Vermögenswertes nicht verlässlich bewertbar sind. Wenn die
einzelnen beizulegenden Zeitwerte des ergänzenden
Vermögenswertes verlässlich bewertbar sind, kann ein
erwerbendes Unternehmen sie als einen einzelnen Vermögenswert
ansetzen, vorausgesetzt, dass die einzelnen Vermögenswerte
ähnliche Nutzungsdauern haben.
38. Die einzigen
Umstände, in denen ein beizulegender Zeitwert eines bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen immateriellen
Vermögenswertes nicht verlässlich bewertet werden könnte,
sind diejenigen wenn ein immaterieller Vermögenswert aus
gesetzlichen oder anderen vertraglichen Rechten entsteht und
entweder:
(a) nicht
separierbar ist; oder
(b) separierbar
ist, es jedoch keine Historie über oder Hinweise auf
Tauschvorgänge für dieselben oder ähnliche
Vermögenswerte gibt, und die Schätzung des beizulegenden
Zeitwertes im Übrigen von unbestimmbaren Variablen
abhängig sein würde.
39. Die auf einem
aktiven Markt verwendeten Marktpreise bieten die
verlässlichste Schätzungsgrundlage für den beizulegenden
Zeitwert eines immateriellen Vermögenswertes (siehe auch
Paragraph 78). Der aktuelle Angebotspreis wird für
gewöhnlich als geeigneter Marktpreis erachtet. Stehen keine
aktuellen Angebotspreise zur Verfügung, kann der Preis des
letzten vergleichbaren Geschäftsvorfalles als Grundlage für
die Schätzung des beizulegenden Zeitwertes dienen,
vorausgesetzt, dass sich die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen zwischen dem Zeitpunkt des
Geschäftsvorfalles und dem Zeitpunkt der Schätzung des
beizulegenden Zeitwertes des Vermögenswertes nicht wesentlich
geändert haben.
40. Existiert kein
aktiver Markt für einen immateriellen Vermögenswert, ist
sein beizulegender Zeitwert der Betrag, den das Unternehmen in
einem Geschäftsvorfall zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern zum
Erwerbszeitpunkt, auf der Basis der besten zur Verfügung
stehenden Informationen für den Vermögenswert gezahlt
hätte. Bei der Bestimmung dieses Betrages zieht ein
Unternehmen das Resultat jüngster Geschäftsvorfälle in
Betracht, bei denen ähnliche Vermögenswerte betroffen waren.
41. Unternehmen, die
regelmäßig am Kauf oder Verkauf einzigartiger immaterieller
Vermögenswerte beteiligt sind, können Verfahren zur
indirekten Schätzung des beizulegenden Zeitwertes entwickelt
haben. Diese Verfahren können zur erstmaligen Bewertung eines
immateriellen Vermögenswertes herangezogen werden, der bei
einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, wenn ihre
Zielsetzung die Schätzung des beizulegenden Zeitwertes ist.
Auch müssen sie die aktuellen Geschäftsvorfälle und
Praktiken der entsprechenden Branche eines Vermögenswertes
widerspiegeln. Diese Techniken beinhalten, soweit angemessen:
(a) die Anwendung
von Multiplikatoren, die aktuelle Marktvorgänge in
Abhängigkeit von Rentabilitätskennzahlen des
Vermögenswertes (wie Erlöse, Marktanteile und
Betriebsergebnis) widerspiegeln, oder in Abhängigkeit vom
Strom des Nutzungsentgelts, das aus der Lizenzvergabe des
immateriellen Vermögenswertes an eine andere Partei
innerhalb einer Transaktion zu marktüblichen Bedingungen
erzielt werden könnte (wie bei dem einkommensorientiertem
Ansatz der „Relief from Royalty-Methode“); oder
(b) die
Diskontierung künftiger Netto-Cashflows aus diesem
Vermögenswert.