VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Immaterielle
Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer
107. Ein
immaterieller Vermögenswert mit einer unbegrenzten
Nutzungsdauer darf nicht abgeschrieben werden.
108. Von einem
Unternehmen wird gemäß IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten verlangt, einen immateriellen
Vermögenswert mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer auf
Wertminderung zu überprüfen, indem sein erzielbarer Betrag
mit seinem Buchwert
(a) jährlich, und
(b) wann immer es
einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der immaterielle
Vermögenswert wertgemindert sein könnte, verglichen wird.
Überprüfung
der Einschätzung der Nutzungsdauer
109. Die
Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes, der nicht
abgeschrieben wird, ist in jeder Berichtsperiode zu
überprüfen, ob für diesen Vermögenswert weiterhin die
Ereignisse und Umstände die Einschätzung einer unbegrenzten
Nutzungsdauer rechtfertigen. Ist dies nicht der Fall, ist die
Änderung der Einschätzung der Nutzungsdauer von unbegrenzt
auf begrenzt als Änderung einer Schätzung gemäß IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler anzusetzen.
110. Gemäß IAS 36
ist die Neubewertung der Nutzungsdauer eines immateriellen
Vermögenswertes als begrenzt und nicht mehr als unbegrenzt
ein Hinweis darauf, dass dieser Vermögenswert wertgemindert
sein könnte. Demzufolge prüft das Unternehmen den
Vermögenswert auf Wertminderung, indem es seinen erzielbaren
Betrag, wie gemäß IAS 36 festgelegt, mit seinem Buchwert
vergleicht und jeden Überschuss des Buchwertes über den
erzielbaren Betrag als Wertminderungsaufwand erfasst.
Erzielbarkeit
des Buchwertes - Wertminderungsaufwand
111. Um zu
beurteilen, ob ein immaterieller Vermögenswert in seinem Wert
gemindert ist, wendet ein Unternehmen IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten an. Dieser Standard erklärt, wann
und wie ein Unternehmen den Buchwert seiner Vermögenswerte
überprüft, wie es den erzielbaren Betrag eines
Vermögenswertes bestimmt, und wann es einen
Wertminderungsaufwand erfasst oder aufhebt.
Stilllegungen
und Abgänge
112. Ein
immaterieller Vermögenswert ist auszubuchen:
(a) bei Abgang; oder
(b) wenn kein
weiterer wirtschaftlicher Nutzen von seiner Nutzung oder
seinem Abgang zu erwarten ist.
113. Die
aus der Ausbuchung eines immateriellen Vermögenswertes
resultierenden Gewinne oder Verluste sind als Differenz
zwischen dem eventuellen Nettoveräußerungserlös und dem
Buchwert des Vermögenswertes zu bestimmen. Diese Differenz
ist bei Ausbuchung des Vermögenswertes erfolgswirksam zu
erfassen (sofern IAS 17 Leasingverhältnisse bei
Sale-and-leaseback-Transaktionen nichts anderes verlangt).
Gewinne sind nicht als Erlöse auszuweisen.
114. Der Abgang
eines immateriellen Vermögenswertes kann auf verschiedene
Arten erfolgen (z.B. Verkauf, Eintritt in ein
Finanzierungsleasing oder Schenkung). Bei der Bestimmung des
Abgangsdatums eines solchen Vermögenswertes wendet das
Unternehmen zur Erfassung der Erträge aus dem Warenverkauf
die Kriterien von IAS 18 Erträge an.
IAS 17 wird auf Abgänge durch
Sale-and-leaseback-Transaktionen angewendet.
115. Wenn ein
Unternehmen nach dem Ansatzgrundsatz in Paragraph 21 im
Buchwert eines Vermögenswertes die Anschaffungskosten für
den Ersatz eines Teils des immateriellen Vermögenswertes
erfasst, dann bucht es den Buchwert des ersetzten Teils aus.
Wenn es dem Unternehmen nicht möglich ist, den Buchwert des
ersetzten Teils zu ermitteln, kann es die Anschaffungskosten
für den Ersatz als Indikation für seine Anschaffungskosten
zum Zeitpunkt seines Erwerbs oder seiner Generierung nehmen.
116. Die erhaltene
Gegenleistung beim Abgang eines immateriellen Vermögenswertes
ist zunächst mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Wenn
die Zahlung für den immateriellen Vermögenswert nicht sofort
erfolgt, ist die erhaltene Gegenleistung zunächst in Höhe
des Gegenwertes des Barpreises anzusetzen. Der Unterschied
zwischen dem Nominalbetrag der Gegenleistung und dem Gegenwert
des Barpreises wird als Zinsertrag, der die Effektivverzinsung
der Forderung widerspiegelt, gemäß IAS 18 erfasst.
117. Die
Abschreibung eines immateriellen Vermögenswertes mit einer
begrenzten Nutzungsdauer wird nicht eingestellt, wenn der
immaterielle Vermögenswert nicht mehr benutzt wird, es sei
denn, der Vermögenswert ist voll abgeschrieben oder gemäß
IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft (oder Teil
einer Gruppe, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft
ist).