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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr. 1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2106/2005

  Inhalt

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Der vorliegende Standard ersetzt IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (überarbeitet 2000) und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Zielsetzung

1. Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und einigen Verträgen bezüglich eines Kaufs oder Verkaufs nicht finanzieller Posten aufzustellen. Anforderungen für die Darstellung und die Angabe von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung dargelegt.

Anwendungsbereich

2. Dieser Standard ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind:

(a) Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an Joint Ventures bilanziert werden. Unternehmen haben diesen Standard jedoch auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden, der gemäß IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 nach dem vorliegenden Standard zu bilanzieren ist. Der vorliegende Standard ist ebenso auf Derivate auf einen Anteil an einer Tochtergesellschaft, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden, es sei denn, das Derivat erfüllt die Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens gemäß IAS 32.

(b) Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, auf die IAS 17 Leasingverhältnisse Anwendung findet.

Jedoch:

(i) Forderungen aus Leasingverhältnissen, die vom Leasinggeber angesetzt wurden, unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung und Wertminderung (siehe Paragraphen 15-37, 58, 59, 63-65 und Anhang A Paragraphen AG36-AG52 und AG84-AG93);

(ii) Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, die vom Leasingnehmer angesetzt wurden, unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung (siehe Paragraphen 39-42 und Anhang A Paragraphen AG57-AG63); und

(iii) in Leasingverhältnisse eingebettete Derivate unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften für eingebettete Derivate (siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen AG27-AG33).

(c) Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet.

(d) Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden, und die die Definition eines Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 (einschließlich Options- und Bezugsrechte) erfüllen. Der Inhaber solcher Eigenkapitalinstrumente hat jedoch den vorliegenden Standard auf diese Instrumente anzuwenden, es sei denn sie erfüllen die zuvor unter (a) aufgeführten Ausnahmen.

(e) Rechte und Pflichten aus einem Versicherungsvertrag gemäß der Definition in IFRS 4 Versicherungsverträge oder aus einem Vertrag, der zum Anwendungsbereich von IFRS 4 gehört, da er eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung beinhaltet. Dieser Standard ist indes auf ein in einem solchen Vertag eingebetteten Derivat anzuwenden, sofern das Derivat selbst keinen Vertrag im Anwendungsbereich von IFRS 4 darstellt (siehe die Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen AG23–AG33). Wenn darüber hinaus ein Versicherungsvertrag eine Finanzgarantie ist, die bei der Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit im Anwendungsbereich dieses Standards auf eine andere Partei gewährt oder zurück behalten wurde, wendet der Versicherer diesen Standard auf den Vertrag an (siehe Paragraph 3 und Anhang A Paragraph AG4A).

(f) Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).  Diese Ausnahme ist nur auf den Erwerber anzuwenden.

(g) Verträge zwischen einem Erwerber und einem Verkäufer in einem Unternehmenszusammenschluss, das erworbene Unternehmen an einem zukünftigen Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern. 

(h) Kreditzusagen, außer wie in Paragraph 4 beschrieben, die nicht durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können. Eine Darlehenszusage gilt nicht als im Wege eines Nettoausgleichs erfüllt, bloß weil das Darlehen in Tranchen ausgezahlt wird (beispielsweise ein Hypothekenkredit, der gemäß dem Baufortschritt in Tranchen ausgezahlt wird). Verpflichtet sich ein Unternehmen, einen Kredit zu einem geringerem als dem Marktsatz zur Verfügung zur stellen, so hat es diese Zusage zunächst zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und nachfolgend zum höheren aus (i) dem gemäß IAS 37 erfassten Betrag und (ii) dem ursprünglich erfassten Betrag abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Amortisationen zu bewerten. Kreditzusagen unterliegen den in diesem Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung (siehe Paragraphen 15-42 und Anhang A Paragraphen AG36-AG63).

(i) Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung Anwendung findet. Davon ausgenommen sind in den Anwendungsbereich der Paragraphen 5-7 dieses Standards fallende Verträge, auf die dieser Standard anzuwenden ist.

j) Rechte auf Zahlungen zur Erstattung von Ausgaben, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, um eine Schuld zu begleichen, die es als Rückstellung gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen ansetzt oder für die es in einer früheren Periode eine Rückstellung gemäß IAS 37 angesetzt hat.

3. Einige finanzielle Garantien bestimmen, dass der Garantiegeber bestimmte Zahlungen zu leisten hat, um den Inhaber für einen Schaden zu entschädigen, den er erleidet, weil ein bestimmter Schuldner gemäß den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments eine fällige Zahlung nicht leistet. Wenn diese Bestimmungen ein signifikantes Risiko auf einen Garantiegeber überträgt, ist der Vertrag ein Versicherungsvertrag, wie in IFRS 4 beschrieben (siehe Paragraphen 2(e) und AG4A). Andere finanzielle Garantien bestimmen, dass Zahlungen nur bei Änderungen eines genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen  vorzunehmen sind, sofern im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrages ist. Solche Verträge fallen in den Anwendungsbereich dieses Standards.

4. Der vorliegende Standard findet Anwendung auf Kreditzusagen, die das Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeiten einstuft, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Unternehmen, das in der Vergangenheit die Vermögenswerte aus seinen Kreditzusagen für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung verkauft hat, hat diesen Standard auf all seine Kreditzusagen derselben Klasse anzuwenden.

5. Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können, oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, als handelte es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, mit Ausnahme von den Verträgen, die zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden.

6. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf von einem nicht finanziellen Posten durch einen Ausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten abgewickelt werden kann. Dazu zählt:

(a) den Vertrag durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten abzuwickeln, sofern die Vertragsbedingungen dies jedem Kontrahenten gestatten;

(b) wenn die Möglichkeit zu einem Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, das Unternehmen jedoch ähnliche Verträge für gewöhnlich durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt (sei es durch den Abschluss gegenläufiger Verträge mit der Vertragspartei oder durch den Verkauf des Vertrags vor dessen Ausübung oder Verfall);

(c) wenn das Unternehmen bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich annimmt und ihn kurz nach der Anlieferung wieder veräußert, um Gewinne aus kurzfristigen  Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen; und

(d) wenn der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, jederzeit in Zahlungsmittel umzuwandeln ist. 

Ein Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, gilt nicht als zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmen abgeschlossen und fällt demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere Verträge, auf die Paragraph 5 zutrifft, werden beurteilt um zu bestimmen, ob sie zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen wurden und dazu weiterhin gehalten werden und ob sie demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen.

7. Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 6 (a) oder (d) erfüllt werden kann, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards. Solch ein Vertrag kann nicht zum Zweck des Empfangs oder Verkaufs eines nicht finanziellen Postens gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen werden.

 

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