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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS
39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003,
Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr.
1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr.
2106/2005
Inhalt |
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Übertragungen,
die die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen (siehe
Paragrah 20(a) und (c)(i))
24.
Wenn ein
Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert im Rahmen einer
Übertragung, die die Bedingungen für eine
vollständige Ausbuchung erfüllt, überträgt und sich das
Recht behält, diesen finanziellen Vermögenswert gegen
eine Gebühr zu verwalten, hat es für diesen
Verwaltungs-/Abwicklungsvertrag entweder einen Vermögenswert oder
eine Verbindlichkeit aus dem Bedienungsrecht zu erfassen. Wenn
die zu erhaltenen Gebühren voraussichtlich keine
angemessene Vergütung für die Verwaltung bzw. Abwicklung
durch das Unternehmen darstellen, ist
eine Verbindlichkeit für die Verwaltungs- bzw.
Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu
erfassen. Wenn die zu erhaltenden
Gebühren für die Verwaltung bzw. Abwicklung die angemessene
Kompensierung voraussichtlich übersteigen,
ist ein Vermögenswert aus dem Verwaltungsrecht zu einem
Betrag erfassen, der auf der Grundlage
einer Verteilung des Buchwertes des größeren finanziellen
Vermögenswertes gemäß Paragraph 27 bestimmt
wird.
25.
Wird infolge einer
Übertragung ein finanzieller Vermögenswert vollständig
ausgebucht, führt die Übertragung jedoch
dazu, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen
Vermögenswert erhält bzw. eine neue finanzielle
Verbindlichkeit oder eine
Verbindlichkeit aus der Verwaltungs- bzw.
Abwicklungsverpflichtung übernimmt, hat das Unternehmen
den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle
Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus
der Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum
beizulegenden Zeitwert zu erfassen.
26.
Bei der vollständigen
Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes ist die
Differenz zwischen:
(a)
dem Buchwert
und
(b)
der Summe aus (i) der erhaltenen Gegenleistung
(einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswertes
abzüglich jeder neu
übernommenen Verbindlichkeit) und (ii) aller kumulierten
Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital
erfasst wurden (siehe Paragraph 55(b)),
ergebniswirksam
zu erfassen.
27.
Ist der
übertragene Vermögenswert Teil eines größeren
Vermögenswertes (wenn ein Unternehmen z.B. Zinszahlungen, die
Teil eines Schuldinstruments sind, überträgt, siehe
Paragraph 16(a)) und der übertragene Teil die Bedingungen
für eine vollständige Ausbuchung erfüllt, ist der frühere
Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswertes
zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil, der
ausgebucht wird, auf der Grundlage der
relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile am
Übertragungstag aufzuteilen. Zu diesem Zweck ist ein einbehaltener
Vermögenswert aus dem Verwaltungsrecht als ein Teil, der
weiter erfasst wird, zu behandeln. Die Differenz zwischen:
(a)
dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde,
und
(b)
der Summe aus (i) der für den ausgebuchten Teil erhaltenen
Gegenleistung (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswertes
abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit) und (ii)
aller kumulierten ihm zugeordneten
Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst
wurden (siehe Paragraph 55(b)),
ist
ergebniswirksam zu erfassen. Ein kumulierter Gewinn oder
Verlust, der im Eigenkapital erfasst wurde, wird zwischen dem
Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil der ausgebucht
wurde, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte
dieser Teile aufgeteilt.
28.
Wenn ein Unternehmen den früheren Buchwert des größeren
finanziellen Vermögenswertes zwischen dem Teil, der weiter
erfasst wird, und dem Teil der ausgebucht wurde, aufteilt,
muss der beizulegende Zeitwert des Teils, der weiter erfasst
wird, bestimmt werden. Hat das Unternehmen in der
Vergangenheit ähnliche Teile verkauft wie denjenigen, der weiter
erfasst wird, oder gibt es andere Markttransaktionen für
solche Teile, liefern die jüngsten Preise gegenwärtiger Transaktionen
die beste Schätzung für seinen beizulegenden Zeitwert. Gibt
es keine Preisnotierungen oder aktuelle Markttransaktionen
zur Belegung des beizulegenden Zeitwertes des Teils, der
weiter erfasst wird, besteht die beste Schätzung
des beizulegenden Zeitwertes in der Differenz zwischen dem
beizulegenden Zeitwert des größeren finanziellen Vermögenswertes
als Ganzes und der vom Empfänger erhaltenen Gegenleistung
für den ausgebuchten Teil.
Übertragungen,
die die Bedingungen für eine Ausbuchung nicht erfüllen
(siehe Paragrah 20(b))
29.
Führt eine Übertragung
nicht zu einer Ausbuchung, da das Unternehmen im Wesentlichen
alle Risiken und Chancen an dem
Eigentum des übertragenen Vermögenswertes behalten hat, hat
das Unternehmen den übertragenen Vermögenswert
in seiner Gesamtheit weiter zu erfassen und eine finanzielle
Verbindlichkeit für die erhaltene Gegenleistung
zu erfassen. In den nachfolgenden Berichtsperioden hat das
Unternehmen alle Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert
und alle Aufwendungen für die finanzielle Verbindlichkeit zu
erfassen.
Anhaltendes
Engagement bei übertragenen Vermögenswerten (siehe Paragraph
20(c)(ii))
30.
Wenn ein
Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen am
Eigentum eines übertragenen Vermögenswertes weder
überträgt noch behält und die Verfügungsmacht an dem
übertragenen Vermögenswert behält, hat das Unternehmen
den übertragenen Vermögenswert weiter in dem Umfang seines
anhaltenden Engagements zu erfassen. Der
Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens an dem
übertragenen Vermögenswert entspricht dem
Umfang, in dem es Wertänderungen des übertragenen
Vermögenswertes ausgesetzt ist. Einige Beispiele:
(a)
Wenn das anhaltende Engagement eines Unternehmens der Form
nach den übertragenen Vermögenswert garantiert,
ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens
der niedrigere aus (i) dem Betrag des
Vermögenswertes und (ii) dem Höchstbetrag der erhaltenen
Gegenleistung, den das Unternehmen eventuell zurückzahlen
müsste („der garantierte Betrag“).
(b)
Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form
nach eine geschriebene oder eine erworbene Option
(oder beides) auf den übertragenen Vermögenswert ist, so
ist der Umfang des anhaltenden Engagements des
Unternehmens der Betrag des übertragenen Vermögenswertes,
den das Unternehmen zurückkaufen kann.
Im Fall einer geschriebenen Verkaufsoption auf einen
Vermögenswert, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet
wird, ist der Umfang des anhaltenden Engagements des
Unternehmens allerdings auf den niedrigeren Betrag
aus beizulegendem Zeitwert des übertragenen
Vermögenswertes und Ausübungspreis der Option begrenzt
(siehe Paragraph AG48).
(c)
Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form
nach eine Option ist, die durch Barausgleich oder
vergleichbare Art auf den übertragenen Vermögenswert
erfüllt wird, wird der Umfang des anhaltenden Engagements
des Unternehmens in derselben Art und Weise wie derjenige
aus Optionen ermittelt, die nicht durch
Barausgleich erfüllt werden, wie oben unter (b)
beschrieben.
31.
Wenn ein
Unternehmen weiterhin einen Vermögenswert im Umfang seines
anhaltenden Engagements erfasst, hat das
Unternehmen auch eine damit verbundene Verbindlichkeit zu
erfassen. Ungeachtet der anderen Bewertungsvorschriften dieses
Standards werden der übertragene Vermögenswert und die damit
verbundene Verbindlichkeit in einer
Weise bewertet, die die Rechte und Verpflichtungen
widerspiegelt, die das Unternehmen behalten hat. Die
verbundene Verbindlichkeit wird
so bewertet, dass der Nettobuchwert aus übertragenem
Vermögenswert und verbundener Verbindlichkeit:
(a)
den fortgeführten Anschaffungskosten der von dem
Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen
entspricht, falls der
übertragene Vermögenswert zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet wird;
oder
(b)
gleich dem beizulegenden Zeitwert der von dem Unternehmen
behaltenen Rechte und Verpflichtungen ist, wenn
diese eigenständig bewertet würden, falls der übertragene
Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet
wird.
32.
Das Unternehmen hat
weiterhin alle Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert
in dem Umfang seines anhaltenden Engagements
zu erfassen sowie alle Aufwendungen für damit verbundene
Verbindlichkeiten.
33.
Bei der Folgebewertung
werden aufgetretene Änderungen im beizulegenden Zeitwert des
übertragenen Vermögenswertes und
der damit verbundenen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 55
gleichartig erfasst und nicht miteinander saldiert.
34.
Bezieht sich das anhaltende
Engagement des Unternehmens nur auf einen Teil eines
finanziellen Vermögenswertes (wenn
z.B. ein Unternehmen sich eine Option behält, einen Teil des
übertragenen Vermögenswertes zurückzukaufen, oder
einen Residualanspruch behält, der nicht zu einer
Einbehaltung im Wesentlichen aller mit dem Eigentum verbundenen
Risiken und Chancen führt und das Unternehmen die
Verfügungsmacht behält), hat das Unternehmen den
früheren Buchwert des finanziellen Vermögenswertes zwischen
dem Teil, der von ihm gemäß des anhaltenden Engagements
weiter erfasst wird, und dem Teil, den es nicht länger
erfasst, auf Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte
dieser Teile am Übertragungstag, aufzuteilen. Diesbezüglich
sind die Bestimmungen aus Paragraph
28 anzuwenden. Die Differenz zwischen:
(a)
dem Buchwert, der dem nicht länger erfassten Teil
zugeordnet wurde;
und
(b)
der Summe aus (i) der für den nicht länger erfassten Teil
erhaltenen Gegenleistung und (ii) allen ihm zugeordneten kumulierten
Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst
wurden (siehe Paragraph 55(b)),
ist
ergebniswirksam zu erfassen. Ein kumulierter Gewinn oder
Verlust, der im Eigenkapital erfasst wurde, wird zwischen dem
Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil der nicht länger
erfasst wird, auf der Grundlage der relativen beizulegenden
Zeitwerte dieser Teile aufgeteilt.
35.
Wird der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet, kann das in diesem Standard
niedergelegte Wahlrecht, eine finanzielle Verbindlichkeit
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, nicht
auf die verbundene Verbindlichkeit angewendet werden.
Alle
Übertragungen
36.
Wird ein übertragener
Vermögenswert weiterhin erfasst, dürfen der Vermögenswert
und die verbundene Verbindlichkeit nicht
saldiert werden. Ebenso darf ein Unternehmen Erträge aus dem
übertragenen Vermögenswert nicht mit
Aufwendungen saldieren, die für die verbundene
Verbindlichkeit angefallen sind (siehe IAS 32 Paragraph 42).
37.
Bietet der Übertragende
dem Empfänger nicht-zahlungswirksame Sicherheiten (wie
Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente), hängt
die Bilanzierung der Sicherheit durch den Übertragenden und
den Empfänger davon ab, ob der Empfänger
das Recht hat, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu
verpfänden, und davon, ob der Übertragende ausgefallen
ist. Der Übertragende und der Empfänger haben die Sicherheit
folgendermaßen zu bilanzieren:
(a)
Hat der Empfänger das vertrags- oder gewohnheitsmäßige
Recht, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden,
dann hat der Übertragende diesen Vermögenswert in seiner
Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten
neu zu klassifizieren (z.B. als verliehenen Vermögenswert,
verpfändetes Eigenkapitalinstrument oder
Rückkaufforderung).
(b)
Verkauft der Empfänger die ihm dienende Sicherheit, hat er
den Veräußerungserlös und eine zum beizulegenden Zeitwert
zu bewertende Verbindlichkeit für seine Verpflichtung, die
Sicherheit zurückzugeben, zu erfassen.
(c)
Ist der Übertragende nach den Bedingungen des Vertrags
ausgefallen und ist er nicht länger berechtigt, die Sicherheit
zurückzufordern, hat er die Sicherheit auszubuchen und der
Empfänger die Sicherheit als seinen Vermögenswert
anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, oder
wenn er die Sicherheit bereits verkauft
hat, seine Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheit
auszubuchen.
(d)
Mit Ausnahme der Bestimmungen unter (c) hat der
Übertragende die Sicherheit als seinen Vermögenswert anzusetzen,
und der Empfänger darf die Sicherheit nicht als einen
Vermögenswert ansetzen.
Marktüblicher
Kauf und Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes
38.
Ein marktüblicher
Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten ist
entweder zum Handelstag oder zum Erfüllungstag
anzusetzen bzw. auszubuchen (siehe Anhang A Paragraphen
AG53-AG56).
Ausbuchung
einer finanziellen Verbindlichkeit
39.
Ein Unternehmen hat eine
finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer
finanziellen Verbindlichkeit) dann und nur
dann aus seiner Bilanz zu entfernen, wenn diese getilgt ist
– d.h. wenn die im Vertrag genannten Verpflichtungen beglichen
oder aufgehoben sind oder ausläuft.
40.
Ein Austausch von
Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen
Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer
und einem Kreditgeber ist wie eine Tilgung der ursprünglichen
finanziellen Verbindlichkeit und
den Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu
behandeln. In gleicher Weise ist eine wesentliche Änderung der
Vertragsbedingungen einer vorhandenen finanziellen
Verbindlichkeit oder einem Teil davon (ungeachtet dessen,
ob auf die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners
zurückzuführen oder nicht) wie eine Tilgung der ursprünglichen
finanziellen Verbindlichkeit und den Ansatz einer neuen
finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln.
41.
Die Differenz zwischen dem
Buchwert einer getilgten oder auf eine andere Partei
übertragenen finanziellen Verbindlichkeit (oder
eines Teils derselben) und der gezahlten Gegenleistung,
einschließlich übertragener nichtzahlungswirksamer Vermögenswerte
oder übernommener Verbindlichkeiten, ist ergebniswirksam zu
erfassen.
42.
Wenn ein Unternehmen einen Teil einer finanziellen
Verbindlichkeit zurückkauft, hat das Unternehmen den
früheren Buchwert der
finanziellen Verbindlichkeit zwischen dem Teil, der weiter
erfasst wird, und dem Teil, der ausgebucht ist, auf
der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte
dieser Teile am Rückkauftag aufzuteilen. Die Differenz
zwischen (a) dem Buchwert, der
dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde, und (b) der gezahlten
Gegenleistung für den ausgebuchten
Teil, einschließlich übertragener nicht-zahlungswirksamer
Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, ist
ergebniswirksam zu erfassen.
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