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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr. 1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2106/2005

  Inhalt

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Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen (siehe Paragrah 20(a) und (c)(i))

24. Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert im Rahmen einer Übertragung, die die Bedingungen für eine vollständige Ausbuchung erfüllt, überträgt und sich das Recht behält, diesen finanziellen Vermögenswert gegen eine Gebühr zu verwalten, hat es für diesen Verwaltungs-/Abwicklungsvertrag entweder einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit aus dem Bedienungsrecht zu erfassen. Wenn die zu erhaltenen Gebühren voraussichtlich keine angemessene Vergütung für die Verwaltung bzw. Abwicklung durch das Unternehmen darstellen, ist eine Verbindlichkeit für die Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Wenn die zu erhaltenden Gebühren für die Verwaltung bzw. Abwicklung die angemessene Kompensierung voraussichtlich übersteigen, ist ein Vermögenswert aus dem Verwaltungsrecht zu einem Betrag erfassen, der auf der Grundlage einer Verteilung des Buchwertes des größeren finanziellen Vermögenswertes gemäß Paragraph 27 bestimmt wird.

25. Wird infolge einer Übertragung ein finanzieller Vermögenswert vollständig ausgebucht, führt die Übertragung jedoch dazu, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält bzw. eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus der Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung übernimmt, hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus der Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. 

26. Bei der vollständigen Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes ist die Differenz zwischen: 

(a) dem Buchwert und

(b) der Summe aus (i) der erhaltenen Gegenleistung (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswertes abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit) und (ii) aller kumulierten Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst wurden (siehe Paragraph 55(b)),

ergebniswirksam zu erfassen.

27. Ist der übertragene Vermögenswert Teil eines größeren Vermögenswertes (wenn ein Unternehmen z.B. Zinszahlungen, die Teil eines Schuldinstruments sind, überträgt, siehe Paragraph 16(a)) und der übertragene Teil die Bedingungen für eine vollständige Ausbuchung erfüllt, ist der frühere Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswertes zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil, der ausgebucht wird, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile am Übertragungstag aufzuteilen. Zu diesem Zweck ist ein einbehaltener Vermögenswert aus dem Verwaltungsrecht als ein Teil, der weiter erfasst wird, zu behandeln. Die Differenz zwischen:

(a) dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde, und

(b) der Summe aus (i) der für den ausgebuchten Teil erhaltenen Gegenleistung (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswertes abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit) und (ii) aller kumulierten ihm zugeordneten Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst wurden (siehe Paragraph 55(b)), 

ist ergebniswirksam zu erfassen. Ein kumulierter Gewinn oder Verlust, der im Eigenkapital erfasst wurde, wird zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil der ausgebucht wurde, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile aufgeteilt.

28. Wenn ein Unternehmen den früheren Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswertes zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil der ausgebucht wurde, aufteilt, muss der beizulegende Zeitwert des Teils, der weiter erfasst wird, bestimmt werden. Hat das Unternehmen in der Vergangenheit ähnliche Teile verkauft wie denjenigen, der weiter erfasst wird, oder gibt es andere Markttransaktionen für solche Teile, liefern die jüngsten Preise gegenwärtiger Transaktionen die beste Schätzung für seinen beizulegenden Zeitwert. Gibt es keine Preisnotierungen oder aktuelle Markttransaktionen zur Belegung des beizulegenden Zeitwertes des Teils, der weiter erfasst wird, besteht die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwertes in der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des größeren finanziellen Vermögenswertes als Ganzes und der vom Empfänger erhaltenen Gegenleistung für den ausgebuchten Teil.

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung nicht erfüllen (siehe Paragrah 20(b))

29. Führt eine Übertragung nicht zu einer Ausbuchung, da das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen an dem Eigentum des übertragenen Vermögenswertes behalten hat, hat das Unternehmen den übertragenen Vermögenswert in seiner Gesamtheit weiter zu erfassen und eine finanzielle Verbindlichkeit für die erhaltene Gegenleistung zu erfassen. In den nachfolgenden Berichtsperioden hat das Unternehmen alle Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert und alle Aufwendungen für die finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen.

Anhaltendes Engagement bei übertragenen Vermögenswerten (siehe Paragraph 20(c)(ii))

30. Wenn ein Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen am Eigentum eines übertragenen Vermögenswertes weder überträgt noch behält und die Verfügungsmacht an dem übertragenen Vermögenswert behält, hat das Unternehmen den übertragenen Vermögenswert weiter in dem Umfang seines anhaltenden Engagements zu erfassen. Der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert entspricht dem Umfang, in dem es Wertänderungen des übertragenen Vermögenswertes ausgesetzt ist. Einige Beispiele:

(a) Wenn das anhaltende Engagement eines Unternehmens der Form nach den übertragenen Vermögenswert garantiert, ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens der niedrigere aus (i) dem Betrag des Vermögenswertes und (ii) dem Höchstbetrag der erhaltenen Gegenleistung, den das Unternehmen eventuell zurückzahlen müsste („der garantierte Betrag“).

(b) Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form nach eine geschriebene oder eine erworbene Option (oder beides) auf den übertragenen Vermögenswert ist, so ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens der Betrag des übertragenen Vermögenswertes, den das Unternehmen zurückkaufen kann. Im Fall einer geschriebenen Verkaufsoption auf einen Vermögenswert, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens allerdings auf den niedrigeren Betrag aus beizulegendem Zeitwert des übertragenen Vermögenswertes und Ausübungspreis der Option begrenzt (siehe Paragraph AG48).

(c) Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form nach eine Option ist, die durch Barausgleich oder vergleichbare Art auf den übertragenen Vermögenswert erfüllt wird, wird der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens in derselben Art und Weise wie derjenige aus Optionen ermittelt, die nicht durch Barausgleich erfüllt werden, wie oben unter (b) beschrieben.

31. Wenn ein Unternehmen weiterhin einen Vermögenswert im Umfang seines anhaltenden Engagements erfasst, hat das Unternehmen auch eine damit verbundene Verbindlichkeit zu erfassen. Ungeachtet der anderen Bewertungsvorschriften dieses Standards werden der übertragene Vermögenswert und die damit verbundene Verbindlichkeit in einer Weise bewertet, die die Rechte und Verpflichtungen widerspiegelt, die das Unternehmen behalten hat. Die verbundene Verbindlichkeit wird so bewertet, dass der Nettobuchwert aus übertragenem Vermögenswert und verbundener Verbindlichkeit:

(a) den fortgeführten Anschaffungskosten der von dem Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen entspricht, falls der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird; oder

(b) gleich dem beizulegenden Zeitwert der von dem Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen ist, wenn diese eigenständig bewertet würden, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird.

32. Das Unternehmen hat weiterhin alle Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert in dem Umfang seines anhaltenden Engagements zu erfassen sowie alle Aufwendungen für damit verbundene Verbindlichkeiten.

33. Bei der Folgebewertung werden aufgetretene Änderungen im beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswertes und der damit verbundenen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 55 gleichartig erfasst und nicht miteinander saldiert.

34. Bezieht sich das anhaltende Engagement des Unternehmens nur auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes (wenn z.B. ein Unternehmen sich eine Option behält, einen Teil des übertragenen Vermögenswertes zurückzukaufen, oder einen Residualanspruch behält, der nicht zu einer Einbehaltung im Wesentlichen aller mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen führt und das Unternehmen die Verfügungsmacht behält), hat das Unternehmen den früheren Buchwert des finanziellen Vermögenswertes zwischen dem Teil, der von ihm gemäß des anhaltenden Engagements weiter erfasst wird, und dem Teil, den es nicht länger erfasst, auf Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile am Übertragungstag, aufzuteilen. Diesbezüglich sind die Bestimmungen aus Paragraph 28 anzuwenden. Die Differenz zwischen:

(a) dem Buchwert, der dem nicht länger erfassten Teil zugeordnet wurde; und

(b) der Summe aus (i) der für den nicht länger erfassten Teil erhaltenen Gegenleistung und (ii) allen ihm zugeordneten kumulierten Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst wurden (siehe Paragraph 55(b)),

ist ergebniswirksam zu erfassen. Ein kumulierter Gewinn oder Verlust, der im Eigenkapital erfasst wurde, wird zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil der nicht länger erfasst wird, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile aufgeteilt.

35. Wird der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, kann das in diesem Standard niedergelegte Wahlrecht, eine finanzielle Verbindlichkeit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, nicht auf die verbundene Verbindlichkeit angewendet werden.

Alle Übertragungen

36. Wird ein übertragener Vermögenswert weiterhin erfasst, dürfen der Vermögenswert und die verbundene Verbindlichkeit nicht saldiert werden. Ebenso darf ein Unternehmen Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert nicht mit Aufwendungen saldieren, die für die verbundene Verbindlichkeit angefallen sind (siehe IAS 32 Paragraph 42).

37. Bietet der Übertragende dem Empfänger nicht-zahlungswirksame Sicherheiten (wie Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente), hängt die Bilanzierung der Sicherheit durch den Übertragenden und den Empfänger davon ab, ob der Empfänger das Recht hat, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, und davon, ob der Übertragende ausgefallen ist. Der Übertragende und der Empfänger haben die Sicherheit folgendermaßen zu bilanzieren:

(a) Hat der Empfänger das vertrags- oder gewohnheitsmäßige Recht, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, dann hat der Übertragende diesen Vermögenswert in seiner Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten neu zu klassifizieren (z.B. als verliehenen Vermögenswert, verpfändetes Eigenkapitalinstrument oder Rückkaufforderung).

(b) Verkauft der Empfänger die ihm dienende Sicherheit, hat er den Veräußerungserlös und eine zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Verbindlichkeit für seine Verpflichtung, die Sicherheit zurückzugeben, zu erfassen.

(c) Ist der Übertragende nach den Bedingungen des Vertrags ausgefallen und ist er nicht länger berechtigt, die Sicherheit zurückzufordern, hat er die Sicherheit auszubuchen und der Empfänger die Sicherheit als seinen Vermögenswert anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, oder wenn er die Sicherheit bereits verkauft hat, seine Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheit auszubuchen.

(d) Mit Ausnahme der Bestimmungen unter (c) hat der Übertragende die Sicherheit als seinen Vermögenswert anzusetzen, und der Empfänger darf die Sicherheit nicht als einen Vermögenswert ansetzen.

Marktüblicher Kauf und Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes

38. Ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten ist entweder zum Handelstag oder zum Erfüllungstag anzusetzen bzw. auszubuchen (siehe Anhang A Paragraphen AG53-AG56).

Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit

39. Ein Unternehmen hat eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit) dann und nur dann aus seiner Bilanz zu entfernen, wenn diese getilgt ist – d.h. wenn die im Vertrag genannten Verpflichtungen beglichen oder aufgehoben sind oder ausläuft.

40. Ein Austausch von Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und einem Kreditgeber ist wie eine Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und den Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. In gleicher Weise ist eine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen einer vorhandenen finanziellen Verbindlichkeit oder einem Teil davon (ungeachtet dessen, ob auf die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners zurückzuführen oder nicht) wie eine Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und den Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln.

41. Die Differenz zwischen dem Buchwert einer getilgten oder auf eine andere Partei übertragenen finanziellen Verbindlichkeit (oder eines Teils derselben) und der gezahlten Gegenleistung, einschließlich übertragener nichtzahlungswirksamer Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, ist ergebniswirksam zu erfassen.

42. Wenn ein Unternehmen einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit zurückkauft, hat das Unternehmen den früheren Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil, der ausgebucht ist, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte  dieser Teile am Rückkauftag aufzuteilen. Die Differenz zwischen (a) dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde, und (b) der gezahlten Gegenleistung für den ausgebuchten Teil, einschließlich übertragener nicht-zahlungswirksamer Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, ist ergebniswirksam zu erfassen.

 

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