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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 39 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS 39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003, Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr. 1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr. 2106/2005

  Inhalt

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Wertminderung und Uneinbringlichkeit von finanziellen Vermögenswerten

58. Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegt. Bestehen derartige Hinweise, hat das Unternehmen Paragraph 63 (für mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte) oder Paragraph 67 (für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte) anzuwenden, um den Betrag einer Wertberichtigung zu bestimmen.

59. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten ist nur dann wertgemindert und Wertminderungen sind nur dann entstanden, wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswertes eintraten (ein „Schadensfall“), ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt und dieser Schadensfall (oder -fälle) eine Auswirkung auf die erwarteten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswertes oder der Gruppe der finanziellen Vermögenswerte hat, die sich verlässlich schätzen lässt. Es kann sein, dass es nicht möglich ist, ein einzelnes, singuläres Ereignis als Grund für die Wertminderung zu identifizieren. Vielmehr könnte ein Zusammentreffen mehrerer Ereignisse die Wertminderung verursacht haben. Verluste aus künftig erwarteten Ereignissen, dürfen ungeachtete ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht erfasst werden. Objektive Hinweise auf eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von Vermögenswerten schließen beobachtbare Daten zu den folgenden Schadensfällen, die dem Inhaber des Vermögenswertes zur Kenntnis gelangen, ein:

(a) erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners;

(b) ein Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;

(c) Zugeständnisse von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer infolge wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers, die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde;

(d) eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;

(e) das Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert infolge finanzieller Schwierigkeiten; oder

(f) beobachtbare Daten, die auf eine messbare Verringerung der erwarteten künftigen Cashflows aus einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz hinweisen, obwohl die Verringerung noch nicht einzelnen finanziellen Vermögenswerten der Gruppe zugeordnet werden kann, einschließlich:

(i) nachteilige Veränderungen beim Zahlungsstand von Kreditnehmern in der Gruppe (z.B. eine größere Anzahl an Zahlungsaufschüben oder eine größere Anzahl von Kreditkarteninhabern, die ihr Kreditlimit erreicht haben und den niedrigsten Monatsbetrag zahlen); oder

(ii) volkswirtschaftliche oder regionale wirtschaftliche Bedingungen, die mit Ausfällen bei den Vermögenswerten der Gruppe korrelieren (z.B. eine Steigerung der Arbeitslosenquote in der Region des Kreditnehmers, ein Verfall der Immobilienpreise für Hypotheken in dem betreffenden Gebiet, eine Ölpreisreduzierung für Kredite an Erdölproduzenten oder nachteilige Veränderungen in den Branchenbedingungen, die die Kreditnehmer der Gruppe beinträchtigen).

60. Das Verschwinden eines aktiven Marktes infolge der Einstellung des öffentlichen Handels mit Wertpapieren eines Unternehmens ist kein Hinweis auf eine Wertminderung. Auch die Herabstufung des Bonitätsratings eines Unternehmens ist für sich genommen kein Hinweis auf eine Wertminderung, es kann jedoch zusammen mit anderen verfügbaren Informationen ein Hinweis auf eine Wertminderung sein. Eine Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes unter seine Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten ist nicht notwendigerweise ein Hinweis auf eine Wertminderung (z.B. eine Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Schuldinstruments, die durch einen Anstieg des risikolosen Zinssatzes entsteht).

61. Zusätzlich zu den Arten von Ereignissen aus Paragraph 59 schließt ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments Informationen über signifikante Änderungen mit nachteiligen Folgen ein, die in dem technologischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld, in welchem der Emittent tätig ist, eingetreten sind und deutet darauf hin, dass die Ausgabe für das Eigenkapitalinstrument nicht zurückerlangt werden könnte. Eine signifikante oder länger anhaltende Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten ist ebenfalls ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung.

62. In manchen Fällen mögen die beobachtbaren Daten, die für die Schätzung der Höhe der Wertberichtigung eines finanziellen Vermögenswertes erforderlich sind, nur begrenzt vorhanden oder nicht länger in vollem Umfang relevant für die gegenwärtigen Umstände sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten ist und nur wenige historische Daten über vergleichbare Kreditnehmer vorliegen. Ein Unternehmen greift zur Schätzung der Höhe einer Wertberichtigung in diesen Fällen auf seine Erfahrungen zurück. In ähnlicher Weise greift ein Unternehmen auf Erfahrungen zurück, um die beobachtbaren Daten auf eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten zur Widerspiegelung der gegenwärtigen Umstände anzupassen (siehe Paragraph AG89). Die Verwendung vernünftiger Schätzungen ist bei der Aufstellung von Abschlüssen unumgänglich und beeinträchtigt deren Verlässlichkeit nicht.

Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden

63. Gibt es einen objektiven Hinweis, dass eine Wertminderung bei mit fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten Krediten und Forderungen oder bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen eingetreten ist, ergibt sich die Höhe des Verlusts als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows (mit Ausnahme künftiger, noch nicht erlittener Kreditausfälle), abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes (d.h. dem bei erstmaligem Ansatz ermittelten Zinssatz). Der Buchwert des Vermögenswertes ist entweder direkt oder unter Verwendung eines Wertberichtigungskontos zu reduzieren. Der Verlustbetrag ist ergebniswirksam zu erfassen.

64. Ein Unternehmen stellt zunächst fest, ob ein objektiver Hinweis auf Wertminderung bei finanziellen Vermögenswerten, die für sich gesehen bedeutsam sind, individuell und bei finanziellen Vermögenswerten, die für sich gesehen nicht bedeutsam sind (siehe Paragraph 59), individuell oder gemeinsam besteht. Stellt ein Unternehmen fest, dass für einen einzeln untersuchten finanziellen Vermögenswert, sei er bedeutsam oder nicht, kein objektiver Hinweis auf Wertminderung besteht, nimmt es den Vermögenswert in eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte mit vergleichbaren Ausfallrisikoprofilen auf und untersucht sie gemeinsam auf Wertminderung. Vermögenswerte, die einzeln auf Wertminderung untersucht werden und für die eine Wertberichtigung neu bzw. weiterhin erfasst wird, werden nicht in eine gemeinsame Wertminderungsbeurteilung einbezogen.

65. Verringert sich die Höhe der Wertberichtigung in einer der folgenden Berichtsperioden und kann diese Verringerung objektiv auf einen nach der Erfassung der Wertminderung aufgetretenen Sachverhalt zurückgeführt werden (wie beispielsweise die Verbesserung des Bonitätsratings eines Schuldners), ist die früher erfasste Wertberichtigung entweder direkt oder durch Anpassung des Wertberichtigungskontos rückgängig zu machen. Dieser Vorgang darf zum Zeitpunkt der Wertaufholung jedoch nicht zu einem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes führen, der den Betrag der fortgeführten Anschaffungskosten, der sich ergeben hätte, wenn die Wertminderung nicht erfasst worden wäre, übersteigt. Der Betrag der Wertaufholung ist ergebniswirksam zu erfassen.

Finanzielle Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert werden

66. Bestehen objektive Hinweise darauf, dass eine Wertminderung bei einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument, das nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird, weil sein beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, oder bei einem derivativen Vermögenswert, der mit diesem nicht notierten Eigenkapitalinstrument verknüpft ist und nur durch Andienung erfüllt werden kann, aufgetreten ist, ergibt sich der Betrag der Wertberichtigung als Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die mit der aktuellen Marktrendite eines vergleichbaren finanziellen Vermögenswerts abgezinst werden (siehe Paragraph 46(c) und Anhang A Paragraph AG80 und AG81). Solche Wertberichtigungen dürfen nicht rückgängig gemacht werden.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

67. Wenn ein Rückgang des beizulegenden Zeitwertes eines zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswertes direkt im Eigenkapital erfasst wurde und ein objektiver Hinweis besteht, dass der Vermögenswert wertgemindert ist (siehe Paragraph 59), ist der direkt im Eigenkapital angesetzte kumulierte Verlust aus dem Eigenkapital zu entfernen und ergebniswirksam zu erfassen, auch wenn der finanzielle Vermögenswert nicht ausgebucht wurde.

68. Die Höhe des aus dem Eigenkapital gemäß Paragraph 67 entfernten und ergebniswirksam erfassten kumulierten Verlusts entspricht der Differenz zwischen den Anschaffungskosten (abzüglich etwaiger Tilgungen und Amortisationen) und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert, abzüglich etwaiger, bereits früher ergebniswirksam erfasster Wertberichtigungen dieses finanziellen Vermögenswertes.

69. Ergebniswirksam erfasste Wertberichtigungen für ein gehaltenes Eigenkapitalinstrument, das als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wird, dürfen nicht ergebniswirksam rückgängig gemacht werden. 

70. Wenn der beizulegende Zeitwert eines Schuldinstruments, das als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wurde, in einer nachfolgenden Berichtsperiode ansteigt und sich der Anstieg objektiv auf ein Ereignis zurückführen lässt, das nach der ergebniswirksamen Verbuchung der Wertminderung auftritt, ist die Wertberichtigung rückgängig zu machen und der Betrag der Wertaufholung ergebniswirksam zu erfassen.

 

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