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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS
39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003,
Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr.
1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr.
2106/2005
Inhalt |
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Absicherung des
beizulegenden Zeitwerts
89.
Erfüllt die Absicherung
des beizulegenden Zeitwertes im Verlauf der Berichtsperiode
die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen,
so hat die Bilanzierung folgendermaßen zu erfolgen:
(a)
der Gewinn oder Verlust aus der erneuten Bewertung des
Sicherungsinstruments zum beizulegenden Zeitwert (für
ein derivatives Sicherungsinstrument) oder die
Währungskomponente seines gemäß IAS 21 bewerteten Buchwerts
(für nicht derivative Sicherungsinstrumente) ist im
Periodenergebnis zu erfassen;
und
(b)
der Buchwert eines Grundgeschäfts ist um den dem
abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus
dem Grundgeschäft anzupassen und im Periodenergebnis zu
erfassen. Dies gilt für den Fall, dass das
Grundgeschäft ansonsten mit den Anschaffungskosten bewertet
wird. Der dem abgesicherten Risiko zuzurechnende
Gewinn oder Verlust ist im Periodenergebnis zu erfassen, wenn
es sich bei dem Grundgeschäft um
einen zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögenswert handelt.
89A.
Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen das
Zinsänderungsrisiko eines Teils eines Portfolios finanzieller
Vermögenswerte oder finanzieller
Verbindlichkeiten (und nur im Falle einer solchen Absicherung)
kann die Anforderung von
Paragraph 89(b) erfüllt werden, indem der dem Grundgeschäft
zuzurechnende Gewinn oder Verlust entweder
durch
(a)
einen einzelnen gesonderten Posten innerhalb der
Vermögenswerte für jene Zinsanpassungsperioden, in denen das
Grundgeschäft ein Vermögenswert ist, oder
(b)
einen einzelnen gesonderten Posten innerhalb der
Verbindlichkeiten hinsichtlich für jene
Zinsanpassungsperioden, in denen
das Grundgeschäft eine Verbindlichkeit ist, dargestellt
wird.
Die unter (a) und (b) erwähnten gesonderten Posten sind
in unmittelbarer Nähe zu den finanziellen Vermögenswerten
oder den finanziellen Verbindlichkeiten darzustellen. Die in
diesen gesonderten Posten ausgewiesenen Beträge
sind bei der Ausbuchung der dazugehörigen Vermögenswerte
oder Verbindlichkeiten aus der Bilanz zu
entfernen.
90.
Werden nur bestimmte, mit dem Grundgeschäft verbundene
Risiken abgesichert, sind erfasste Änderungen des
beizulegenden Zeitwertes eines
Grundgeschäfts, die nicht dem abgesicherten Risiko
zuzurechnen sind, gemäß einer der beiden
in Paragraph 55 beschriebenen Methoden zu bilanzieren.
91.
Ein Unternehmen hat die in
Paragraph 89 dargelegte Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
künftig einzustellen, wenn:
(a)
das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet
oder ausgeübt wird (in diesem Sinne gilt ein Ersatz
oder ein Überrollen eines Sicherungsinstruments in ein
anderes Sicherungsinstrument nicht als Auslaufen oder
Beendigung, sofern ein derartiger Ersatz oder ein derartiges
Überrollen Teil der durch das Unternehmen dokumentierten
Sicherungsstrategie ist);
(b)
das Sicherungsgeschäft nicht mehr die in Paragraph 88
genannten Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
erfüllt;
oder
(c)
das Unternehmen die Designation zurückzieht.
92.
Jede auf Paragraph 89(b)
beruhende Anpassung des Buchwertes eines gesicherten
Finanzinstruments, das zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet wird (oder im Falle einer Absicherung eines
Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken des
gesonderten Bilanzposten, wie in Paragraph 89A beschrieben)
ist ergebniswirksam aufzulösen. Sobald
es eine Anpassung gibt, kann die Auflösung beginnen, sie darf
aber nicht später als zu dem Zeitpunkt
beginnen, an dem das Grundgeschäft nicht mehr um Änderungen
des beizulegenden Zeitwertes, die auf
das abzusichernde Risiko zurückzuführen sind, angepasst
wird. Die Anpassung basiert auf einem zum Zeitpunkt des
Amortisationsbeginns neu berechneten Effektivzinssatz. Wenn
jedoch im Falle einer Absicherung des beizulegenden
Zeitwertes gegen Zinsänderungsrisiken eines Portfolios
finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten
(und nur bei einer solchen Absicherung) eine Amortisierung
unter Einsatz eines neu berechneten
Effektivzinssatzes nicht durchführbar ist, so ist der
Anpassungsbetrag mittels einer linearen Amortisationsmethode
aufzulösen. Der Anpassungsbetrag ist bis zur Fälligkeit des
Finanzinstruments oder im Falle
der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken
bei Ablauf des entsprechenden Zinsanpassungstermins vollständig
aufzulösen.
93.
Wird eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung als
Grundgeschäft designiert, so wird die nachfolgende kumulierte
Änderung
des beizulegenden Zeitwertes der festen Verpflichtung, die auf
das gesicherte Risiko zurückzuführen ist, als
Vermögenswert oder Verbindlichkeit mit einem entsprechendem
Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen
(siehe Paragraph 89(b)). Die Änderungen des beizulegenden
Zeitwertes des Sicherungsinstruments sind ebenfalls
im Periodenergebnis zu erfassen.
94.
Geht ein Unternehmen eine feste Verpflichtung ein, einen
Vermögenswert zu erwerben oder eine Verbindlichkeit zu übernehmen,
der/die ein Grundgeschäft im Rahmen einer Absicherung eines
beizulegenden Zeitwertes darstellt, wird der
Buchwert des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit, der
aus der Erfüllung der festen Verpflichtung des Unternehmens
hervorgeht, im Zugangszeitpunkt um die kumulierte Änderung
des beizulegenden Zeitwertes der festen Verpflichtung,
der auf das in der Bilanz erfasste abgesicherte Risiko
zurückzuführen ist, angepasst.
Absicherung
von Zahlungsströmen
95.
Erfüllt die Absicherung
von Zahlungsströmen im Verlauf der Berichtsperiode die in
Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so
hat die Bilanzierung folgendermaßen zu erfolgen:
(a)
der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem
Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird
(siehe Paragraph 88), ist mittels der Aufstellung über die
Veränderungen des Eigenkapitals unmittelbar im
Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1);
und
(b)
der ineffektive Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem
Sicherungsinstruments ist im Periodenergebnis zu erfassen.
96.
Ausführlicher dargestellt wird eine Absicherung von
Zahlungsströmen folgendermaßen bilanziert:
(a)
die eigenständige, mit dem Grundgeschäft verbundene
Eigenkapitalkomponente wird um den niedrigeren der folgenden
Beträge (in absoluten Beträgen) berichtigt:
(i)
den kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem
Sicherungsinstrument seit Beginn der Sicherungsbeziehung; und
(ii)
die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwertes
(Barwertes) der erwarteten künftigen Cashflows aus dem
Grundgeschäft seit Beginn der Sicherungsbeziehung;
(b)
ein verbleibender Gewinn oder Verlust aus einem
Sicherungsinstrument oder einer bestimmten Komponente davon
(das keine effektive Sicherung darstellt) wird im
Periodenergebnis erfasst; und
(c)
sofern die dokumentierte Risikomanagementstrategie eines
Unternehmens für eine bestimmte Sicherungsbeziehung einen
bestimmten Teil des Gewinns oder Verlusts oder damit
verbundener Cashflows aus einem Sicherungsinstrument
von der Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung
ausschließt (siehe Paragraph 74,
75 und 88(a)), so ist dieser ausgeschlossene Gewinn- oder
Verlustteil gemäß Paragraph 55 zu erfassen.
97.
Resultiert eine Absicherung
einer erwarteten Transaktion später in dem Ansatz eines
finanziellen Vermögenswertes oder
einer finanziellen Verbindlichkeit, sind die damit
verbundenen, direkt im Eigenkapital erfassten Gewinne
oder Verluste gemäß Paragraph 95 in derselben
Berichtsperiode oder denselben Berichtsperioden in das Ergebnis
umzubuchen, in denen der erworbene Vermögenswert oder die
übernommene Verbindlichkeit das Ergebnis beeinflusst
(wie z.B. in den Perioden, in denen Zinserträge oder
Zinsaufwendungen erfasst werden). Erwartet ein
Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des direkt
im Eigenkapital erfassten Verlusts in einer oder mehreren
Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den
voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag
in das Periodenergebnis umzubuchen.
98.
Resultiert eine Absicherung
einer erwarteten Transaktion später in dem Ansatz eines nicht
finanziellen Vermögenswertes
oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit oder wird eine
erwartete Transaktion für einen nicht
finanziellen Vermögenswert oder eine nicht finanzielle
Verbindlichkeit zu einer festen Verpflichtung, für die die
Bilanzierung für die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes
angewendet wird, hat das Unternehmen den nachfolgenden
Punkt (a) oder (b) anzuwenden:
(a)
Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph
95 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden,
sind in das Ergebnis derselben Berichtsperiode oder der
Berichtsperioden umzubuchen, in denen der erworbene
Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit den
Gewinn oder Verlust beeinflusst (wie z.B.
in den Perioden, in denen Abschreibungsaufwendungen oder
Umsatzkosten erfasst werden). Erwartet ein
Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des direkt
im Eigenkapital erfassten Verlusts in einer oder
mehreren Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt wird, hat
es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag
in das Periodenergebnis umzubuchen.
(b)
Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph
95 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden,
werden entfernt und Teil der Anschaffungskosten im
Zugangszeitpunkt oder eines anderweitigen Buchwertes
des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit.
99.
Ein Unternehmen hat
entweder Punkt (a) oder (b) aus Paragraph 98 als
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu
wählen und stetig auf alle Sicherungsbeziehungen anzuwenden,
für die Paragraph 98 einschlägig ist.
100.
Bei anderen als den in
Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von
Zahlungsströmen sind die Beträge, die
unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden, in derselben
Periode oder denselben Perioden ergebniswirksam zu
erfassen, in denen die abgesicherte erwartete Transaktion das
Periodenergebnis beeinflusst (z.B., wenn ein erwarteter
Verkauf stattfindet).
101.
In jedem der nachstehenden
Umstände hat ein Unternehmen die in den Paragraphen 95-100
beschriebene Bilanzierung von
Sicherungsziehungen einzustellen:
(a)
Das Sicherungsinstrument läuft aus oder wird veräußert,
beendet oder ausgeübt (in diesem Sinne gilt ein Ersatz
oder ein Überrollen eines Sicherungsinstruments in ein
anderes Sicherungsinstrument nicht als Auslaufen oder
Beendigung, sofern ein derartiger Ersatz oder ein derartiges
Überrollen Teil der durch das Unternehmen dokumentierten
Sicherungsstrategie ist); In diesem Fall verbleibt der
kumulierte Gewinn oder Verlust aus
dem Sicherungsinstrument, der seit der Periode, als die
Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde,
im Eigenkapital erfasst wird (siehe Paragraph 95(a)), als
gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die vorhergesehene
Transaktion eingetreten ist. Tritt die Transaktion ein, kommen
Paragraph 97, 98 und 100 zur
Anwendung.
(b)
Das Sicherungsgeschäft erfüllt nicht mehr die in Paragraph
88 genannten Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
In diesem Fall verbleibt der kumulierte Gewinn oder Verlust
aus dem Sicherungsinstrument, der
seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam
eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst
wird (siehe Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten im
Eigenkapital, bis die vorhergesehene Transaktion eingetreten
ist. Tritt die Transaktion ein, kommen Paragraph 97, 98 und
100 zur Anwendung.
(c)
Mit dem Eintritt der erwarteten Transaktion wird nicht mehr
gerechnet, so dass in diesem Fall alle entsprechenden kumulierten
Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument, die seit
der Periode, als die Sicherungsbeziehung
als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst werden
(siehe Paragraph 95(a)), ergebniswirksam
zu erfassen sind. Eine erwartete Transaktion, deren Eintritt
nicht mehr hoch wahrscheinlich ist
(siehe Paragraph 88(c)), kann jedoch noch immer erwartet
werden, stattzufinden.
(d)
Das Unternehmen zieht die Designation zurück. Für
Absicherungen einer erwarteten Transaktion verbleibt der
kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument,
der seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als
wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst wird (siehe
Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten
im Eigenkapital, bis die erwartete Transaktion eingetreten ist
oder deren Eintritt nicht mehr erwartet
wird. Tritt die Transaktion ein, so kommen Paragraph 97, 98
und 100 zur Anwendung. Wenn der Eintritt
der Transaktion nicht mehr erwartet wird, ist der direkt im
Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn oder
Verlust ergebniswirksam zu erfassen.
Absicherung
einer Nettoinvestition
102.
Absicherungen einer
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb,
einschließlich einer Absicherung eines
monetären Postens, der als Teil der Nettoinvestition
behandelt wird (siehe IAS 21) sind in gleicher Weise zu bilanzieren
wie die Absicherung von Zahlungsströmen:
(a)
der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem
Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird
(siehe Paragraph 88), ist mittels der Aufstellung über die
Veränderungen des Eigenkapitals unmittelbar im
Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1); und
(b)
der ineffektive Teil ist ergebniswirksam zu erfassen.
Der
Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument, der dem
effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zuzurechnen ist
und direkt im Eigenkapital erfasst wurde, ist bei der
Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs ergebniswirksam
zu erfassen.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
103.
Ein Unternehmen hat diesen
Standard (einschließlich der im März 2004 herausgegebenen
Änderungen) für Geschäftsjahre,
die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, anzuwenden. Eine
frühere Anwendung ist zulässig. Dieser
Standard (einschließlich der im März 2004 herausgegebenen
Änderungen) darf für Berichtsperioden eines
vor dem 1. Januar 2005 beginnenden Geschäftsjahres nicht
angewendet werden, es sei denn, das Unternehmen wendet
ebenfalls IAS 32 (herausgegeben Dezember 2003) an. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden
anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese
Tatsache anzugeben.
104.
Dieser Standard ist
rückwirkend anzuwenden mit Ausnahme der Darlegungen in den
Paragraphen 105-108. Der Eröffnungsbilanzwert
der Gewinnrücklagen für die früheste vorangegangene
dargestellte Berichtsperiode sowie alle anderen
Vergleichsbeträge sind auf die Weise anzupassen, als wenn
dieser Standard immer angewendet worden wäre,
es sei denn die Anpassung der Informationen wäre nicht
durchführbar. Wenn eine Anpassung nicht durchführbar ist,
hat das Unternehmen diesen Sachverhalt anzugeben und
aufzuführen, wie weit die Informationen angepasst
wurden.
105. Wenn dieser
Standard zum ersten Mal angewendet wird, darf ein
Unternehmen einen früher angesetzten finanziellen
Vermögenswert als zur Veräußerung verfügbar einstufen. Bei
jedem derartigen finanziellen Vermögenswert hat ein
Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden
Zeitwertes in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis
zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen
und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust in das
Periodenergebnis zu übertragen. Außerdem hat das
Unternehmen:
a) den
finanziellen Vermögenswert mittels der neuen Einstufung
an die Vergleichsabschlüsse anzupassen; und
b) den
beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte
zum Zeitpunkt der Einstufung sowie deren Klassifizierung
und den Buchwert in den vorhergehenden Abschlüssen
anzugeben.
105A. Ein
Unternehmen hat die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A
und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13
aus dem Jahr 2005 erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden,
die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen. 105B. Ein Unternehmen, das die
Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B sowie die
Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13 aus dem Jahr 2005
erstmals für Geschäftsjahre anwendet, die vor dem 1. Januar
2006 beginnen,
a) darf früher
angesetzte finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle
Verbindlichkeiten bei der erstmaligen Anwendung der
neuen und geänderten Paragraphen als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, wenn sie zu
diesem Zeitpunkt die Kriterien für eine derartige
Einstufung erfüllten. Bei vor dem 1. September 2005
beginnenden Geschäftsjahren braucht diese Einstufung
erst zum 1. September 2005 vorgenommen zu werden und
kann auch finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Beginn des
betreffenden Geschäftsjahres und dem 1. September 2005
angesetzt wurden. Ungeachtet Paragraph 91 ist bei allen
finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten, die gemäß diesem Unterparagraphen als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
eingestuft werden und bisher im Rahmen der Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen als Grundgeschäft designiert
waren, diese Designation zum gleichen Zeitpunkt
aufzuheben, zu dem ihre Einstufung als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert bewertet erfolgt;
b) hat den
beizulegenden Zeitwert von gemäß Unterparagraph (a)
eingestuften finanziellen Vermögenswerten bzw.
finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der
Einstufung sowie deren Klassifizierung und Buchwert in
den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben;
c) hat die
Einstufung von finanziellen Vermögenswerten bzw.
finanziellen Verbindlichkeiten, die bisher als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
klassifiziert waren, aufzuheben, wenn diese gemäß den
neuen und geänderten Paragraphen nicht mehr die
Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen. Wird ein
finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle
Verbindlichkeit nach Aufhebung der Einstufung zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gilt der Tag,
an dem die Einstufung aufgehoben wurde, als Zeitpunkt
des erstmaligen Ansatzes;
d) hat den
beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten
bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, deren Einstufung
gemäß Unterparagraph c aufgehoben wurde, zum Zeitpunkt
dieser Aufhebung sowie ihre neuen Klassifizierungen
anzugeben.
105C. Ein
Unternehmen, das die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A
und AG33B sowie die Änderungen der Paragraphen 9, 12 und 13
aus dem Jahr 2005 für Geschäftsjahre anwendet, die am oder
nach dem 1. Januar 2006 beginnen,
a) hat die
Einstufung von finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten, die bisher als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
eingestuft waren, nur dann aufzuheben, wenn diese gemäß
den neuen und geänderten Paragraphen nicht mehr die
Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen. Wird ein
finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle
Verbindlichkeit nach Aufhebung der Einstufung zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, gilt der Tag,
an dem die Einstufung aufgehoben wurde, als Zeitpunkt
des erstmaligen Ansatzes;.
b) darf vorher
angesetzte finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle
Verbindlichkeiten nicht als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen;.
c) hat den
beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten
bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, deren Einstufung
gemäß Unterparagraph a aufgehoben wurde, zum Zeitpunkt
dieser Aufhebung sowie die neuen Klassifizierungen
anzugeben.
105D. Ein
Unternehmen hat seine Vergleichsabschlüsse an die neuen
Einstufungen nach Paragraph 105B bzw. 105C anzupassen,
sofern im Falle eines finanziellen Vermögenswertes, einer
finanziellen Verbindlichkeit oder einer Gruppe von
finanziellen Vermögenswerten und/oder finanziellen
Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet eingestuft werden, diese Posten oder
Gruppen die in Paragraph 9b i, 9b ii oder 11A genannten
Kriterien zu Beginn der Vergleichsperiode oder, bei einem
Erwerb nach Beginn der Vergleichsperiode, zum Zeitpunkt des
erstmaligen Ansatzes erfüllt hätten.
106.
Ein Unternehmen hat die
Ausbuchungsvorschriften der Paragraphen 15-37 und Anhang A
Paragraphen AG36-AG56
prospektiv anzuwenden, es sei denn Paragraph 107 lässt etwas
anderes zu. Demzufolge darf ein Unternehmen, wenn
es infolge einer Transaktion, die vor dem 1. Januar 2004
stattfand, die finanziellen Vermögenswerte gemäß
IAS 39 (überarbeitet 2000) ausbuchte und diese
Vermögenswerte nicht gemäß dem vorliegenden Standard ausgebucht
werden würden, diese Vermögenswerte nicht erfassen.
107.
Ungeachtet Paragraph 106
kann ein Unternehmen die Ausbuchungsvorschriften der
Paragraphen 15-37 und Anhang
A Paragraphen AG36-AG52 rückwirkend ab einem vom Unternehmen
beliebig zu wählenden Datum anwenden,
sofern die benötigten Informationen, um IAS 39 auf infolge
vergangener Transaktionen ausgebuchte Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten anzuwenden, zum Zeitpunkt der
erstmaligen Bilanzierung dieser Transaktionen vorlagen.
107A.
Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 104 kann ein
Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von
Paragraph AG76 und in Paragraph AG76A alternativ auf
eine der beiden folgenden Arten anwenden:
a)
prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 25.
Oktober 2002 abgeschlossen wurden; oder
b)
prospektiv auf Transaktionen, die nach dem 1. Januar
2004 abgeschlossen wurden.
108.
Ein Unternehmen darf den
Buchwert nicht finanzieller Vermögenswerte und nicht
finanzieller Verbindlichkeiten nicht
anpassen, um Gewinne und Verluste aus Absicherungen von
Zahlungsströmen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahres,
in dem der vorliegende Standard zuerst angewendet wurde, in
den Buchwert eingeschlossen waren, auszuschließen.
Zu Beginn der Berichtsperiode, in der der vorliegende Standard
erstmalig angewendet wird, ist jeder
direkt im Eigenkapital erfasste Betrag für eine Absicherung
einer festen Verpflichtung, die gemäß diesem Standard
als eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwertes behandelt
wird, in einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit
umzugliedern, mit Ausnahme einer Absicherung des
Währungsrisikos, das weiterhin als Absicherung von
Zahlungsströmen behandelt wird.
108A. Ein Unternehmen wendet den
letzten Satz von Paragraph 80 und von Paragraph AG99A und
AG99B für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar
2006 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Hat
ein Unternehmen eine externe künftige Transaktion als ein
Grundgeschäft ausgewiesen, wobei diese Transaktion
a) auf die funktionale
Währung des Unternehmens lautet, das diese Transaktion
abwickelt,
b) zu einem Risiko führt,
das sich auf die konsolidierte Gewinn- und
Verlustrechnung auswirkt (d. h. auf eine Währung lautet,
bei der es sich nicht um die Darstellungswährung des
Konzerns handelt), und
c) für Sicherungsbeziehungen
in Frage gekommen wäre, würde die Transaktion nicht auf
die funktionale Währung des Unternehmens lauten, das
diese Transaktion abwickelt,
so kann das Unternehmen die
Sicherungsbeziehungen im konsolidierten Abschluss für
die Zeiträume anwenden, die dem Datum der Anwendung des
letzten Satzes von Paragraph 80 sowie der Paragraphen
AG99A und AG99B vorausgehen.
108B. Ein Unternehmen braucht
Paragraph AG99B nicht auf vergleichende Informationen
anzuwenden, die sich auf Zeiträume vor dem Datum der
Anwendung des letzten Satzes von Paragraph 80 und Paragraph
AG99A beziehen.
Rücknahme
anderer Verlautbarungen
109.
Dieser Standard ersetzt IAS 39 Finanzinstrumente:Ansatz und
Bewertung in der im Oktober 2000 überarbeiteten Fassung.
110.
Dieser Standard und die dazugehörigen Anwendungsleitlinien
ersetzen die vom IAS 39 Implementation Guidance Committee
herausgegebenen Anwendungsleitlinien, die vom ursprünglichen
IASC festgelegt wurden.
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