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Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und im Hinblick auf die Einführung von IAS
39 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1725/2003,
Verordnung (EG) Nr. 1751/2005, Verordnung (EG) Nr.
1864/2005, Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 und Verordnung (EG) Nr.
2106/2005
Inhalt |
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ANHANG
A
Anleitungen
zur Anwendung
Dieser
Anhang ist Bestandteil des Standards.
Anwendungsbereich
(Paragraphen 2-7)
AG1.
Einige Verträge sehen eine Zahlung auf der Basis
klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer
Variablen vor. (Solche auf
klimatischen Variablen basierende Verträge werden
gelegentlich auch als „Wetterderivate bezeichnet“.)
Wenn diese Verträge nicht im Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge
liegen, fallen sie in den
Anwendungsbereich dieses Standards.
AG2.
Der vorliegende Standard ändert keine Vorschriften für
Versorgungspläne für Arbeitnehmer die in den
Anwendungsbereich von IAS 26 Bilanzierung
und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen fallen
und Verträge über Nutzungsentgelte, die
an das Umsatzvolumen oder die Höhe der Erträge aus
Dienstleistungen gekoppelt sind, welche gemäß IAS
18 Erträge bilanziert werden.
AG3.
Gelegentlich tätigt ein Unternehmen aus seiner Sicht „strategische
Investitionen“ in von anderen Unternehmen emittierte Eigenkapitalinstrumente
mit der Absicht, eine langfristige Geschäftsbeziehung mit dem
Unternehmen, in das investiert
wurde, aufzubauen oder zu vertiefen. Das Unternehmen des
Anteilseigners muss anhand von IAS 28 Anteile
an assoziierten Unternehmen
feststellen,
ob eine solche Finanzinvestition sachgerecht nach der
Equity-Methode zu bilanzieren ist.
In ähnlicher Weise wendet das Unternehmen des Anteilseigners
die Vorschriften aus IAS 31 Anteile
an Joint Ventures an,
um festzustellen, ob die Quotenkonsolidierung oder die
Equity-Methode die sachgerechte Bilanzierungsmethode ist.
Falls weder die Equity-Methode noch die Quotenkonsolidierung
sachgerecht sind, hat das Unternehmen eine
solche strategische Finanzinvestition nach dem vorliegenden
Standard zu bilanzieren.
AG4. Dieser
Standard ist auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Verbindlichkeiten von Versicherern anzuwenden, mit Ausnahme
der Rechte und Verpflichtungen, die Paragraph 2(e)
ausschließt, da sie sich aufgrund von Verträgen im
Anwendungsbereich von IFRS 4 ergeben.
AG4A.
Finanzielle Garantien können verschieden rechtliche Formen
haben, wie eine finanzielle Garantie, ein Akkreditiv, ein
Verzugs-Kreditderivat oder ein Versicherungsvertrag. Ihre
Behandlung in der Rechnungslegung hängt nicht
von ihrer rechtlichen Form ab. Die folgenden Beispiele
erläutern die entsprechende Behandlung (siehe Paragraphen
2(e) und 3):
(a)
Wenn der Vertrag kein Versicherungsvertrag gemäß der
Definition von IFRS 4 ist, wendet der Garantiegeber diesen
Standard an. Daher gehört eine finanzielle Garantie, die
Zahlungen für den Fall vorsieht, dass das
Bonitätsrating eines Schuldners unter ein bestimmtes Niveau
fällt, in den Anwendungsbereich dieses Standards.
(b)
Wenn der Garantiegeber die finanzielle Garantie übernimmt
oder zurückbehält, wenn er finanzielle Vermögenswerte
oder finanzielle Verbindlichkeiten, die in den
Anwendungsbereich dieses Standards fallen, an
eine andere Partei überträgt, wendet der Garantiegeber
diesen Standard an.
(c)
Wenn der Vertrag ein Versicherungsvertrag gemäß der
Definition von IFRS 4 ist, wendet der Garantiegeber IFRS
4 an, außer wenn (b) gilt.
(d)
Wenn der Garantiegeber eine finanzielle Garantie in Verbindung
mit dem Verkauf von Waren gibt, wendet der
Garantiegeber IAS 18 bei der Bestimmung an, wann die
resultierenden Erträge zu erfassen sind.
Definitionen
(Paragraphen 8-9)
Einstufung als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
AG4B. Gemäß
Paragraph 9 dieses Standards darf ein Unternehmen einen
finanziellen Vermögenswert, eine finanzielle Verbindlichkeit
oder eine Gruppe von Finanzinstrumenten (finanziellen
Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten oder einer
Kombination aus beidem) als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet einstufen, wenn dadurch relevantere
Informationen vermittelt werden.
AG4C. Die
Entscheidung eines Unternehmens auf Einstufung eines
finanziellen Vermögenswertes bzw. einer finanziellen
Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet ist mit der Entscheidung für eine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vergleichbar (auch wenn
anders als bei einer gewählten Bilanzierungsund
Bewertungsmethode keine stetige Anwendung für alle ähnlichen
Geschäftsvorfälle verlangt wird). Wenn ein Unternehmen ein
derartiges Wahlrecht hat, muss die gewählte Methode gemäß
Paragraph 14b des IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
dazu führen, dass der Abschluss zuverlässige und relevantere
Informationen über die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen,
sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögens-,
Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Für
die Einstufung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden in Paragraph 9 die beiden Umstände genannt,
unter denen die Bedingung relevanterer Informationen erfüllt
wird. Dementsprechend muss ein Unternehmen, das sich für
eine Einstufung gemäß Paragraph 9 entscheidet, nachweisen,
dass einer dieser beiden Umstände (oder alle beide)
zutrifft.
Paragraph 9b i:
Durch die Einstufung werden sonst entstehende Inkongruenzen
bei der Bewertung oder beim Ansatz beseitigt oder erheblich
verringert
AG4D. Nach IAS 39
richtet sich die Bewertung eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit und
die Erfassung der Bewertungsänderungen danach, wie der
Posten klassifiziert wurde und ob er Teil einer designierten
Sicherungsbeziehung ist. Diese Vorschriften können zu
Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz führen
(auch als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet). Dies ist
z. B. dann der Fall, wenn ein finanzieller Vermögenswert,
ohne die Möglichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet eingestuft zu werden, als zur Veräußerung
verfügbar klassifiziert wird (wodurch die meisten Änderungen
des beizulegenden Zeitwertes direkt im Eigenkapital erfasst
werden) und eine nach Auffassung des Unternehmens zugehörige
Verbindlichkeit zu fortgeführten Anschaffungskosten (d. h.
ohne Erfassung von Änderungen des beizulegenden Zeitwertes)
bewertet wird. Unter solchen Umständen mag ein Unternehmen
zu dem Schluss kommen, dass sein Abschluss relevantere
Informationen vermitteln würde, wenn sowohl der
Vermögenswert als auch die Verbindlichkeit als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
eingestuft würden.
AG4E. Die
folgenden Beispiele veranschaulichen, wann diese Bedingung
erfüllt sein könnte. In allen Fällen darf ein Unternehmen
diese Bedingung nur dann für die Einstufung finanzieller
Vermögenswerte bzw. finanzieller Verbindlichkeiten als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
heranziehen, wenn es den Grundsatz in Paragraph 9b i
erfüllt.
a) Ein
Unternehmen hat Verbindlichkeiten, deren Zahlungsströme
vertraglich an die Wertentwicklung von Vermögenswerten
gekoppelt sind, die ansonsten als zur Veräußerung
verfügbar eingestuft würden. Beispiel: Ein Versicherer
hat Verbindlichkeiten mit einer ermessensabhängigen
Überschussbeteiligung, deren Höhe von den realisierten
und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen eines
bestimmten Portfolios von Vermögenswerten des
Versicherers abhängt. Spiegelt die Bewertung dieser
Verbindlichkeiten die aktuellen Marktpreise wider,
bedeutet eine Klassifizierung der Vermögenswerte als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, dass
Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der finanziellen
Vermögenswerte in der gleichen Periode wie die
zugehörigen Änderungen des Wertes der Verbindlichkeiten
erfolgswirksam erfasst werden.
b) Ein
Unternehmen hat Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen, in deren Bewertung aktuelle
Informationen einfließen (wie in Paragraph 24 des IFRS 4
Versicherungsverträge gestattet), und aus seiner Sicht
zugehörige finanzielle Vermögenswerte, die ansonsten als
zur Veräußerung verfügbar eingestuft oder zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden.
c) Ein
Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte und/oder
finanzielle Verbindlichkeiten, die dem gleichen Risiko
unterliegen, wie z. B. dem Zinsänderungsrisiko, das zu
gegenläufigen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte
führt, die sich weitgehend kompensieren. Jedoch würden
nur einige Instrumente erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden (d. h. die Derivate oder als zu
Handelszwecken gehalten klassifiziert sind). Es ist auch
möglich, dass die Voraussetzungen für die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen nicht erfüllt werden, z.B.
weil das in Paragraph 88 enthaltene Kriterium der
Effektivität nicht gegeben ist.
d) Ein
Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte, finanzielle
Verbindlichkeiten oder beides, die dem gleichen Risiko
unterliegen, wie z. B. dem Zinsänderungsrisiko, das zu
gegenläufigen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte
führt, die sich weitgehend kompensieren. Keines der
Instrumente ist ein Derivat, so dass das Unternehmen
nicht die Voraussetzungen für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen erfüllt. Ohne eine Bilanzierung
als Sicherungsbeziehung kommt es darüber hinaus bei der
Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu erheblichen
Inkongruenzen. Beispiel:
i) das
Unternehmen hat ein Portfolio festverzinslicher
Vermögenswerte, die ansonsten als zur Veräußerung
verfügbar klassifiziert würden, mit
festverzinslichen Schuldverschreibungen
refinanziert, wobei sich die Änderungen der
beizulegenden Zeitwerte weitgehend kompensieren.
Durch den einheitlichen Ausweis der Vermögenswerte
und der Schuldverschreibungen als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet wird die Inkongruenz
berichtigt, die sich andernfalls dadurch ergeben
hätte, dass die Vermögenswerte zum beizulegenden
Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im
Eigenkapital und die Schuldverschreibungen zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden
wären.
ii) das
Unternehmen hat eine bestimmte Gruppe von Krediten
durch die Emission gehandelter Anleihen
refinanziert, wobei sich die Änderungen der
beizulegenden Zeitwerte weitgehend kompensieren.
Wenn das Unternehmen darüber hinaus die Anleihen
regelmäßig kauft und verkauft, die Kredite dagegen
nur selten, wenn überhaupt, kauft und verkauft, wird
durch den einheitlichen Ausweis der Kredite und
Anleihen als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet die Inkongruenz bezüglich des
Zeitpunktes der Erfolgserfassung beseitigt, die
sonst aus ihrer Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten und der Erfassung eines Gewinns
bzw. Verlusts bei jedem Anleihe-Rückkauf resultieren
würde.
AG4F. In Fällen
wie den im vorstehenden Paragraphen beschriebenen Beispielen
lassen sich dadurch, dass finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten, auf die sonst andere
Bewertungsmaßstäbe Anwendung fänden, beim erstmaligen Ansatz
als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
eingestuft werden, Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim
Ansatz beseitigen oder erheblich verringern und relevantere
Informationen vermitteln. Aus Praktikabilitätsgründen
braucht das Unternehmen nicht alle Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten, die zu Inkongruenzen bei der Bewertung
oder beim Ansatz führen, genau zeitgleich einzugehen. Eine
angemessene Verzögerung wird zugestanden, sofern jede
Transaktion bei ihrem erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft wird und
etwaige verbleibende Transaktionen zu diesem Zeitpunkt
voraussichtlich eintreten werden.
AG4G. Es wäre
nicht zulässig, nur einige finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten, die Ursache der Inkongruenzen
sind, als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
einzustufen, wenn die Inkongruenzen dadurch nicht beseitigt
oder erheblich verringert und folglich keine relevanteren
Informationen vermittelt würden. Dagegen wäre es zulässig,
nur einige von einer Vielzahl ähnlicher finanzieller
Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten
einzustufen, wenn die Inkongruenzen dadurch erheblich (und
möglicherweise stärker als mit anderen zulässigen
Einstufungen) verringert würden. Beispiel: Angenommen, ein
Unternehmen habe eine Reihe ähnlicher finanzieller
Verbindlichkeiten über insgesamt WE 100 (*) und eine Reihe
ähnlicher finanzieller Vermögenswerte über insgesamt WE 50,
die jedoch nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden
bewertet werden. Das Unternehmen kann die
Bewertungsinkongruenzen erheblich verringern, indem es beim
erstmaligen Ansatz alle Vermögenswerte, jedoch nur einige
Verbindlichkeiten (z. B. einzelne Verbindlichkeiten über
eine Summe von WE 45) als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet einstuft. Da ein Finanzinstrument jedoch
immer nur als Ganzes als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet eingestuft werden kann, muss das
Unternehmen in diesem Beispiel eine oder mehrere
Verbindlichkeiten in ihrer Gesamtheit designieren. Das
Unternehmen darf die Einstufung weder auf eine Komponente
einer Verbindlichkeit (z. B. Wertänderungen, die nur einem
Risiko zuzurechnen sind, wie etwa Änderungen eines
Referenzzinssatzes) noch auf einen Anteil einer
Verbindlichkeit (d. h. einen Prozentsatz) beschränken.
(*)
In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“
(WE) angegeben.
Paragraph 9b
ii: Eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder
finanziellen Verbindlichkeiten wird gemäß einer
dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie zum
beizulegenden Zeitwert gesteuert und ihre Wertentwicklung
entsprechend beurteilt
AG4H. Ein
Unternehmen kann eine Gruppe von finanziellen
Vermögenswerten und/oder finanziellen Verbindlichkeiten auf
eine Weise steuern und ihre Wertentwicklung beurteilen, dass
die erfolgswirksame Bewertung dieser Gruppe mit dem
beizulegenden Zeitwert zu relevanteren Informationen führt.
In diesem Fall liegt das Hauptaugenmerk nicht auf der Art
der Finanzinstrumente, sondern auf der Art und Weise, wie
das Unternehmen diese steuert und ihre Wertentwicklung
beurteilt.
AG4I. Die
folgenden Beispiele veranschaulichen, wann diese Bedingung
erfüllt sein könnte. In allen Fällen darf ein Unternehmen
diese Bedingung nur dann für die Einstufung finanzieller
Vermögenswerte bzw. finanzieller Verbindlichkeiten als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
heranziehen, wenn es den Grundsatz in Paragraph 9b ii
erfüllt.
a) Das
Unternehmen ist eine Beteiligungsgesellschaft, ein
Investmentfonds, eine Investmentgesellschaft oder ein
ähnliches Unternehmen, dessen Geschäftszweck in der
Anlage in finanzielle Vermögenswerte besteht mit der
Absicht, einen Gewinn aus der Gesamtrendite in Form von
Zinsen oder Dividenden sowie Änderungen des
beizulegenden Zeitwertes zu erzielen. IAS 28 Anteile an
assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint
Ventures gestatten den Ausschluss solcher
Finanzinvestitionen aus ihrem Anwendungsbereich, sofern
sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden. Ein Unternehmen kann die gleiche Bilanzierungs-
und Bewertungsmethode auch auf andere
Finanzinvestitionen anwenden, die auf Gesamtertragsbasis
gesteuert werden, bei denen sein Einfluss jedoch nicht
groß genug ist, um in den Anwendungsbereich des IAS 28
oder IAS 31 zu fallen.
b) Das
Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten, die ein oder mehrere
Risiken teilen und gemäß einer dokumentierten Richtlinie
zum Asset-Liability-Management gesteuert und beurteilt
werden. Ein Beispiel wäre ein Unternehmen, das
„strukturierte Produkte“ mit mehreren eingebetteten
Derivaten emittiert hat und die daraus resultierenden
Risiken mit einer Mischung aus derivativen und
nichtderivativen Finanzinstrumenten auf Basis des
beizulegenden Zeitwertes steuert. Ein ähnliches Beispiel
wäre ein Unternehmen, das festverzinsliche Kredite
ausreicht und das daraus resultierende Risiko einer
Änderung des Referenzzinssatzes mit einer Mischung aus
derivativen und nicht-derivativen Finanzinstrumenten
steuert.
c) Das
Unternehmen ist ein Versicherer, der ein Portfolio von
finanziellen Vermögenswerten hält, dieses Portfolio im
Hinblick auf eine größtmögliche Gesamtrendite (d. h.
Zinsen oder Dividenden und Änderungen des beizulegenden
Zeitwertes) steuert und seine Wertentwicklung auf dieser
Grundlage beurteilt. Das Portfolio kann zur Deckung
bestimmter Verbindlichkeiten und/oder Eigenkapital
dienen. Werden mit dem Portfolio bestimmte
Verbindlichkeiten gedeckt, kann die Bedingung in
Paragraph 9b ii in Bezug auf die Vermögenswerte
unabhängig davon erfüllt sein, ob der Versicherer die
Verbindlichkeiten ebenfalls auf Grundlage des
beizulegenden Zeitwertes steuert und beurteilt. Die
Bedingung in Paragraph 9b ii kann erfüllt sein, wenn der
Versicherer das Ziel verfolgt, die Gesamtrendite aus den
Vermögenswerten langfristig zu maximieren, und zwar
selbst dann, wenn die an die Inhaber von Verträgen mit
Überschussbeteiligung ausgezahlten Beträge von anderen
Faktoren, wie z. B. der Höhe der in einem kürzeren
Zeitraum (z. B. einem Jahr) erzielten Gewinne, abhängen
oder im Ermessen des Versicherers liegen.
AG4J. Wie
vorstehend angemerkt, bezieht sich diese Bedingung auf die
Art und Weise, wie das Unternehmen die betreffende Gruppe
von Finanzinstrumenten steuert und ihre Wertentwicklung
beurteilt. Dementsprechend hat ein Unternehmen, das
Finanzinstrumente auf Grundlage dieser Bedingung als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet einstuft,
(vorbehaltlich der vorgeschriebenen Einstufung beim
erstmaligen Ansatz) alle in Frage kommenden
Finanzinstrumente, die gemeinsam gesteuert und beurteilt
werden, ebenfalls so einzustufen.
AG4K. Die
Dokumentation über die Strategie des Unternehmens braucht
nicht umfangreich zu sein, muss jedoch den Nachweis der
Übereinstimmung mit Paragraph 9b ii erbringen. Eine solche
Dokumentation ist nicht für jeden einzelnen Posten
erforderlich, sondern kann auch auf Basis eines Portfolios
erfolgen. Beispiel: Wenn aus dem System zur Steuerung der
Wertentwicklung für eine Abteilung – das von Personen in
Schlüsselpositionen des Unternehmens genehmigt wurde –
eindeutig hervorgeht, dass die Wertentwicklung auf Basis der
Gesamtrendite beurteilt wird, ist für den Nachweis der
Übereinstimmung mit Paragraph 9b ii keine weitere
Dokumentation notwendig.
Effektivzinssatz
AG5.
In einigen Fällen werden finanzielle Vermögenswerte mit
einem hohen Disagio erworben, das die angefallenen
Kreditausfälle widerspiegelt.
Diese angefallenen Kreditausfälle sind bei der Ermittlung des
Effektivzinssatzes in die geschätzten Cashflows
einzubeziehen.
AG6.
Bei der Anwendung der Effektivzinsmethode werden alle in die
Berechnung des Effektivzinssatzes einfließenden Gebühren,
gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten und
anderen Agien oder Disagien normalerweise über
die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments amortisiert.
Beziehen sich die Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte,
Transaktionskosten, Agien oder Disagien jedoch auf einen
kürzeren Zeitraum, so ist dieser Zeitraum zu verwenden. Dies
ist dann der Fall, wenn die Variable, auf die sich die
Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten,
Agien oder Disagien beziehen, vor der voraussichtlichen
Fälligkeit des Finanzinstruments an Marktverhältnisse
angepasst wird. In einem solchen Fall ist als angemessene
Amortisationsperiode der Zeitraum bis zum
nächsten Anpassungstermin zu wählen. Spiegelt ein Agio oder
Disagio auf ein variabel verzinstes Finanzinstrument beispielsweise
die seit der letzten Zinszahlung angefallenen Zinsen oder die
Marktzinsänderungen seit der letzten
Anpassung des variablen Zinssatzes an die Marktverhältnisse
wider, so wird dieses bis zum nächsten Zinsanpassungstermin amortisiert.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Agio oder Disagio
für den Zeitraum bis zum nächsten
Zinsanpassungstermin gilt, da die Variable, auf die sich das
Agio oder Disagio bezieht (das heißt der Zinssatz), zu
diesem Zeitpunkt an die Marktverhältnisse angepasst wird. Ist
das Agio oder Disagio dagegen durch eine Änderung
des Bonitätsaufschlags auf die im Finanzinstrument angegebene
variable Verzinsung oder durch andere, nicht
an den Marktzins gekoppelte Variablen entstanden, erfolgt die
Amortisation über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments.
AG7.
Bei variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und
variabel verzinslichen finanziellen Verbindlichkeiten führt
die periodisch vorgenommene Neuschätzungder Cashflows, die
der Änderung der Marktverhältnisse Rechnung trägt,
zu einer Änderung des Effektivzinssatzes. Wird ein variabel
verzinslicher finanzieller Vermögenswert oder eine variabel
verzinsliche finanzielle Verbindlichkeit zunächst mit einem
Betrag angesetzt, der dem bei Endfälligkeit zu erhaltenen
bzw. zu zahlenden Kapitalbetrag entspricht, hat die
Neuschätzung künftiger Zinszahlungen in der Regel keine
wesentlichen Auswirkungen auf den Buchwert des
Vermögenswertes bzw. der Verbindlichkeit.
AG8.
Ändert ein Unternehmen seine Schätzungen bezüglich der
Mittelabflüsse oder -zuflüsse, ist der Buchwert des
finanziellen Vermögenswertes
oder der finanziellen Verbindlichkeit (oder der Gruppe von
Finanzinstrumenten) so anzupassen, dass
er die tatsächlichen und geänderten geschätzten Cashflows wiedergibt.
Das Unternehmen berechnet den Buchwert
neu, indem es den Barwert der geschätzten künftigen
Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des
Finanzinstruments ermittelt. Die Anpassung wird als Ertrag
oder Aufwand im Periodenergebnis erfasst.
Derivate
AG9.
Typische Beispiele für Derivate sind Futures und Forwards
sowie Swaps und Optionen. Ein Derivat hat in der Regel einen
Nennbetrag in Form eines Währungsbetrags, einer Anzahl von
Aktien, einer Anzahl von Einheiten gemessen in
Gewicht oder Volumen oder anderer im Vertrag genannter
Einheiten. Ein Derivat beinhaltet jedoch nicht die
Verpflichtung aufseiten des
Inhabers oder Stillhalters, den Nennbetrag bei
Vertragsabschluss auch tatsächlich zu investieren oder
in Empfang zu nehmen. Alternativ könnte ein Derivat zur
Zahlung eines festen Betrags oder eines Betrages, der
sich infolge des Eintritts eines künftigen, vom Nennbetrag
unabhängigen Sachverhalts (jedoch nicht proportional
zu einer Änderung des Basiswerts) ändern kann, verpflichten.
So kann beispielsweise eine Vereinbarung zu
einer feste Zahlung von
WE 1 000 (*)
verpflichten, wenn der
6-Monats-LIBOR um 100 Basispunkte steigt. Eine
derartige Vereinbarung stellt auch ohne die Angabe eines
Nennbetrags ein Derivat dar.
(*)
In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“
(WE) angegeben.
AG10.
Die Definition eines Derivats umfasst in diesem Standard
Verträge, die auf Bruttobasis durch Lieferung des zugrunde liegenden
Postens erfüllt werden (beispielsweise ein Forward-Geschäft
über den Kauf eines festverzinslichen Schuldinstruments). Ein
Unternehmen kann einen Vertrag über den Kauf oder Verkauf
eines nicht finanziellen Postens geschlossen
haben, der durch einen Ausgleich in bar oder anderen
Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten
erfüllt werden kann (beispielsweise ein Vertrag über den
Kauf oder Verkauf eines Rohstoffs zu einem
festen Preis zu einem zukünftigen Termin). Ein derartiger
Vertrag fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards, soweit
er nicht zum Zweck der Lieferung eines nicht finanziellen
Postens gemäß dem voraussichtlichen Einkaufs-,
Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen
wurde und in diesem Sinne weiter gehalten wird
(siehe Paragraphen 5-7).
AG11.
Ein spezifisches Merkmal eines Derivats besteht darin, dass es
eine Anschaffungsauszahlung erfordert, die im Vergleich zu
anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in
ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren,
geringer ist. Ein Optionsvertrag erfüllt diese Definition, da
die Prämie geringer ist als die Investition,
die für den Erwerb des zugrunde liegenden Finanzinstruments,
an das die Option gekoppelt ist, erforderlich wäre.
Ein Währungsswap, der zu Beginn einen Tausch verschiedener
Währungen mit dem gleichen beizulegenden Zeitwert
erfordert, erfüllt diese Definition, da keine
Anschaffungsauszahlung erforderlich ist.
AG12.
Durch einen marktüblichen Kauf oder Verkauf entsteht zwischen
dem Handelstag und dem Erfüllungstag eine Festpreisverpflichtung,
welche die Definition eines Derivats erfüllt. Auf Grund der
kurzen Dauer der Verpflichtung wird
ein solcher Vertrag jedoch nicht als Derivat erfasst.
Stattdessen schreibt dieser Standard eine spezielle
Bilanzierung für solche „marktüblichen“
Verträge vor (siehe Paragraph 38 und AG53-AG56).
AG12A.
Die Definition eines Derivates bezieht sich auf
nicht-finanzielle Variablen, die nicht spezifisch für eine
Partei des
Vertrages sind. Diese beinhalten einen Index zu
Erdbebenschäden in einem bestimmten Gebiet und einen Index
zu Temperaturen in einer bestimmten Stadt. Nicht-finanzielle
Variablen, die spezifisch für eine Partei dieses
Vertrages sind, beinhalten den Eintritt oder Nichteintritt
eines Feuers, das einen Vermögenswert einer Vertragspartei
beschädigt oder zerstört. Eine Änderung des beizulegenden
Zeitwertes eines nicht-finanziellen Vermögenswertes
ist spezifisch für den Eigentümer, wenn der beizulegende
Zeitwert nicht nur Änderungen der
Marktpreise für solche Vermögenswerte (eine finanzielle
Variable) widerspiegelt, sondern auch den Zustand
des bestimmten, im Eigentum befindlichen nicht-finanziellen
Vermögenswert (eine nicht-finanzielle Variable).
Wenn beispielsweise eine Garantie des Restwertes eines
bestimmten Autos den Garantiegeber dem Risiko
von Änderungen des physischen Zustands des Autos aussetzt, so
ist die Änderung dieses Restwertes spezifisch
für den Eigentümer des Autos.
Transaktionskosten
AG13.
Zu den Transaktionskosten gehören an Vermittler
(einschließlich als Verkaufsvertreter agierende Mitarbeiter),
Berater, Makler und Händler
gezahlte Gebühren und Provisionen, an Aufsichtsbehörden und
Wertpapierbörsen zu entrichtende Abgaben
sowie Steuern und Gebühren. Unter Transaktionskosten fallen
weder Agio oder Disagio für Schuldinstrumente,
Finanzierungskosten oder interne Verwaltungs- oder
Haltekosten.
Zu
Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten
AG14.
Handel ist normalerweise durch eine aktive und häufige Kauf-
und Verkaufstätigkeit gekennzeichnet, und zu Handelszwecken gehaltene
Finanzinstrumente dienen im Regelfall der Gewinnerzielung aus
kurzfristigen Schwankungen der Preise
oder Händlermargen.
AG15.
Zu den zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen
Verbindlichkeiten gehören:
(a)
derivative Verbindlichkeiten, die nicht als
Sicherungsinstrumente bilanziert werden;
(b)
Lieferverpflichtungen eines Leerverkäufers (eines
Unternehmens, das geliehene, noch nicht in seinem Besitz befindliche
finanzielle Vermögenswerte verkauft);
(c)
finanzielle Verbindlichkeiten, die mit der Absicht
eingegangen wurden, in kurzer Frist zurückgekauft zu werden
(beispielsweise ein notiertes
Schuldinstrument, das vom Emittenten je nach Änderung
seines beizulegenden Zeitwerts
kurzfristig zurückgekauft werden kann); und
(d)
finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios
eindeutig identifizierter und gemeinsam gemanagter Finanzinstrumente
sind, für die in der jüngeren Vergangenheit Nachweise für
kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen.
Allein
die Tatsache, dass eine Verbindlichkeit zur Finanzierung von
Handelsaktivitäten verwendet wird, genügt nicht, um
sie als „zu Handelszwecken gehalten“ einzustufen.
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