|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
33
Inhalt |
|
- |
Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 40 (2000) Als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien und
ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar
2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wird
empfohlen.
Zielsetzung
1.
Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der
Bilanzierung für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
und die damit verbundenen
Angabeerfordernisse.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist für den Ansatz und die Bewertung von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sowie für die
Angaben zu diesen Immobilien anzuwenden.
3.
Dieser Standard bezieht sich u. a. auf die Bewertung von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien im Abschluss eines
Leasingnehmers, die als Finanzierungsleasingverhältnis
bilanziert werden, sowie die Bewertung von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien im Abschluss eines
Leasinggebers, die im Rahmen eines
Operating-Leasingverhältnisses an einen Leasingnehmer
vermietet wurden. Dieser Standard regelt keine Sachverhalte,
die in IAS 17 Leasingverhältnisse
behandelt werden, einschließlich:
(a)
der Klassifizierung der Leasingverhältnisse als
Finanzierungs- bzw. Operating-Leasingverhältnisse;
(b)
der Erfassung von Leasingerträgen aus als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien (siehe auch IAS 18 Erträge);
(c)
der Bewertung von geleasten Immobilien im Abschluss eines
Leasingnehmers, die als Operating-Leasingverhältnis bilanziert
werden;
(d)
der Bewertung der Nettoinvestition in ein
Finanzierungsleasingverhältnis im Abschluss eines
Leasinggebers;
(e)
der Bilanzierung von Sale-and-leaseback-Transaktionen;
und
(f)
der Angaben über Finanzierungs- und
Operating-Leasingverhältnisse.
4.
Dieser Standard bezieht sich nicht auf:
(a)
biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher
Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 41 Landwirtschaft);
und
(b)
Abbau- und Schürfrechte sowie Bodenschätze wie Öl, Erdgas
und ähnliche nicht-regenerative Ressourcen.
Definitionen
5.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Der
Buchwert ist der Betrag, mit dem ein Vermögenswert in der
Bilanz erfasst wird.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind der zum
Erwerb oder zur Herstellung eines Vermögenswertes
entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln oder
Zahlungsmitteläquivalenten oder der beizulegende
Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des
Erwerbes oder der Herstellung oder, falls zutreffend,
der Betrag, der diesem Vermögenswert beim erstmaligen
Ansatz gemäß den besonderen Bestimmungen anderer IFRS,
wie beispielsweise IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung,
beigelegt wird.
Der
beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem ein
Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und
voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden
könnte.
Als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind Immobilien
(Grundstücke oder Gebäude – oder Teile von Gebäuden –
oder beides), die (vom Eigentümer oder vom Leasingnehmer im
Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses) zur
Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zwecke der
Wertsteigerung gehalten werden und nicht:
(a)
zur Herstellung oder Lieferung von Gütern bzw. zur
Erbringung von Dienstleistungen oder für Verwaltungszwecke;
oder
(b)
zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
des Unternehmens.
Vom
Eigentümer selbst genutzte Immobilien sind Immobilien, die
(vom Eigentümer oder vom Leasingnehmer im Rahmen
eines Finanzierungsleasingverhältnisses) zum Zwecke der
Herstellung oder der Lieferung von Gütern bzw. der
Erbringung von Dienstleistungen oder für Verwaltungszwecke
gehalten werden.
6.
Eine
von einem Leasingnehmer im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses
geleaste Immobilie ist dann, und nur
dann, als eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie zu
klassifizieren und bilanzieren, wenn diese Immobilie ansonsten
die Definition von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
erfüllen würde und der Leasingnehmer für
den erfassten Vermögenswert das in den Paragraphen 33-55
beschriebene Modell des beizulegenden Zeitwerts
anwendet. Diese alternative Klassifizierung kann für jede
Immobilie einzeln gewählt werden. Sobald die alternative
Klassifizierung jedoch für eine im Rahmen eines
Operating-Leasingverhältnisses geleaste Immobilie festgelegt
wurde, sind alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts zu
bilanzieren. Bei Wahl dieser alternativen Klassifizierung
unterliegt jede so klassifizierte Immobilie der Berichtspflicht
nach den Paragraphen 74-78.
7.
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden zur
Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zwecke der
Wertsteigerung gehalten. Daher erzeugen als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien Cashflows, die weitgehend unabhängig von
den anderen vom Unternehmen gehaltenen Vermögenswerten
anfallen. Darin unterscheiden sich als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien von vom Eigentümer selbstgenutzten
Immobilien. Die Herstellung oder die Lieferung von Gütern
bzw. die Erbringung von Dienstleistungen (oder die Nutzung der
Immobilien für Verwaltungszwecke) führt zu Cashflows, die
nicht nur den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien,
sondern auch anderen Vermögenswerten, die
im Herstellungs- oder Lieferprozess genutzt werden,
zuzurechnen sind. IAS 16 Sachanlagen
ist
auf die vom Eigentümer selbst
genutzten Immobilien anzuwenden.
8.
Beispiele für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
sind:
(a)
Grundstücke, die langfristig zum Zwecke der Wertsteigerung
und nicht kurzfristig zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit gehalten werden.
(b)
Grundstücke, die für eine gegenwärtig unbestimmte künftige
Nutzung gehalten werden. (Legt ein Unternehmen nicht fest,
ob das Grundstück zur Selbstnutzung oder kurzfristig zum
Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
gehalten wird, ist das Grundstück als zum Zwecke der
Wertsteigerung gehalten zu behandeln).
(c)
ein Gebäude, welches sich im Besitz des Unternehmens
befindet (oder vom Unternehmen im Rahmen eines
Finanzierungsleasingverhältnisses gehalten
wird) und im Rahmen eines oder mehrerer
Operating-Leasingverhältnisse vermietet wird.
(d)
ein leer stehendes Gebäude, welches zur Vermietung im
Rahmen eines oder mehrerer Operating-Leasingverhältnisse
gehalten wird.
9.
Beispiele, die keine als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien darstellen und daher nicht in den Anwendungsbereich
dieses
Standards fallen, sind:
(a)
Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit oder des Erstellungs- oder
Entwicklungsprozesses für einen solchen Verkauf gehalten
werden (siehe IAS 2 Vorräte),
beispielsweise Immobilien, die ausschließlich zum Zwecke
der Weiterveräußerung in naher Zukunft oder für die
Entwicklung und den Weiterverkauf
erworben wurden.
(b)
für Dritte erstellte oder entwickelte Immobilien (siehe IAS
11 Fertigungsaufträge).
(c)
vom Eigentümer selbst genutzte Immobilien (siehe IAS 16),
einschließlich (neben anderen) der Immobilien, die künftig
vom Eigentümer selbst genutzt werden sollen, Immobilien,
die für die zukünftige Entwicklung und anschließende
Selbstnutzung gehalten werden, von Arbeitnehmern genutzte
Immobilien (unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen
marktgerechten Mietzins zahlen oder nicht) und vom Eigentümer
selbst genutzte Immobilien, die
zur Weiterveräußerung bestimmt sind.
(d)
Immobilien, die für die zukünftige Nutzung als
Finanzinvestition erstellt oder entwickelt werden. Bis zum
Abschluss der Erstellung oder der Entwicklung ist für diese
Immobilien IAS 16 anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt werden
diese Immobilien als Finanzinvestition behandelt, und dieser
Standard findet Anwendung. Dieser Standard ist jedoch für
bestehende als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
heranzuziehen, die für die weitere zukünftige
Nutzung saniert werden (siehe Paragraph 58).
(e)
Immobilien, die im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses
an ein anderes Unternehmen vermietet wurden.
10.
Einige Immobilien werden teilweise zur Erzielung von
Mieteinnahmen oder zum Zwecke der Wertsteigerung und teilweise
zum Zwecke der Herstellung oder Lieferung von Gütern bzw. der
Erbringung von Dienstleistungen oder für Verwaltungszwecke
gehalten. Wenn diese Teile gesondert verkauft (oder im Rahmen
eines Finanzierungsleasingverhältnisses gesondert vermietet)
werden können, bilanziert das Unternehmen diese Teile
getrennt. Können die Teile nicht gesondert verkauft werden,
stellen die gehaltenen Immobilien nur dann eine
Finanzinvestition dar, wenn der Anteil, der für Zwecke der
Herstellung oder Lieferung von Gütern bzw. Erbringung von
Dienstleistungen oder für Verwaltungszwecke gehalten
wird, unbedeutend ist.
11.
In einigen Fällen bietet ein Unternehmen den Mietern von ihm
gehaltener Immobilien Nebenleistungen an. Ein Unternehmen
behandelt solche Immobilien dann als Finanzinvestition, wenn
die Leistungen für die Vereinbarung insgesamt unbedeutend
sind. Ein Beispiel hierfür sind Sicherheits- und
Instandhaltungsleistungen seitens des Eigentümers eines Verwaltungsgebäudes
für die das Gebäude nutzenden Mieter.
12.
In anderen Fällen sind die erbrachten Leistungen wesentlich.
Besitzt und führt ein Unternehmen beispielsweise ein Hotel,
ist der den Gästen angebotene Service von wesentlicher
Bedeutung für die gesamte Vereinbarung. Daher ist ein vom
Eigentümer geführtes Hotel eine vom Eigentümer selbst
genutzte und keine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie.
13.
Die Bestimmung, ob die Nebenleistungen so bedeutend sind, dass
Immobilien nicht die Kriterien einer Finanzinvestition erfüllen,
kann schwierig sein. Beispielsweise überträgt der
Hoteleigentümer manchmal einige Verantwortlichkeiten im
Rahmen eines Geschäftsführungsvertrags auf Dritte. Die
Regelungen solcher Verträge variieren beträchtlich.
Einerseits kann die Position des Eigentümers substanziell der
eines passiven Anteilseigners entsprechen. Andererseits kann
der Eigentümer einfach alltägliche Funktionen ausgelagert
haben, während er weiterhin die wesentlichen Risiken aus Schwankungen
der Cashflows, die aus dem Betrieb des Hotels herrühren, trägt.
14.
Die Feststellung, ob eine Immobilie die Kriterien einer
Finanzinvestition erfüllt, erfordert eine sorgfältige Einschätzung.
Damit ein Unternehmen diese Einschätzung einheitlich in Übereinstimmung
mit der Definition für als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien und den damit verbundenen Anwendungsleitlinien in
den Paragraphen 7-13 vornehmen kann, legt es hierfür
Kriterien fest. Gemäß Paragraph 75(c) ist ein Unternehmen
zur Angabe dieser Kriterien verpflichtet, falls die
Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.
15.
In einigen Fällen besitzt ein Unternehmen Immobilien, die an
sein Mutterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen
vermietet und von diesen genutzt werden. Die Immobilien
stellen im Konzernabschluss keine als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien dar, da sie aus der Sicht des Konzerns
selbstgenutzt sind. Aus der Sicht des Unternehmens, welches
Eigentümer der Immobilie ist, handelt es sich jedoch um eine
als Finanzinvestition gehalten Immobilie, sofern die
Definition nach Paragraph 5 erfüllt ist. Daher behandelt der
Leasinggeber die Immobilie in seinem Einzelabschluss
als Finanzinvestition.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|