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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
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Inhalt |
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48.
Wenn ein Unternehmen eine als Finanzinvestition gehaltene
Immobilie erstmals erwirbt (oder wenn eine bereits vorhandene Immobilie
nach Abschluss der Erstellung oder Entwicklung erstmals als
Finanzinvestition gehalten wird oder nach
einer Nutzungsänderung), liegen in Ausnahmefällen eindeutige
substanzielle Hinweise vor, dass die Bandbreite vernünftiger
Schätzungen für den beizulegenden Zeitwert so groß und die
Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Ergebnisse
so schwierig zu ermitteln sind, dass die Zweckmäßigkeit der
Verwendung eines einzelnen Schätzwerts für
den beizulegenden Zeitwert bezweifelt werden muss. Dies kann
darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der
als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie nicht fortlaufend
verlässlich bestimmt werden kann (siehe Paragraph
53).
49.
Der beizulegende Zeitwert unterscheidet sich von dem in IAS 36
Wertminderung von
Vermögenswerten definierten Nutzungswert.
Der beizulegende Zeitwert spiegelt den Kenntnisstand und die
Erwartungen sachverständiger und vertragswilliger
Käufer und Verkäufer wider. Dagegen spiegelt der
Nutzungswert die Erwartungen des Unternehmens wider,
einschließlich der Auswirkungen unternehmensspezifischer
Faktoren, die nur für das Unternehmen zutreffen können,
nicht aber im Allgemeinen für Unternehmen anwendbar sind. Der
beizulegende Zeitwert berücksichtigt beispielsweise nicht
die folgenden Faktoren, soweit sie sachverständigen und
vertragswilligen Käufern und Verkäufern nicht
ohne Weiteres zur Verfügung stehen würden:
(a)
den zusätzlichen Wert, der sich aus der Bildung eines
Portfolios von Immobilien an unterschiedlichen Standorten ergibt;
(b)
Synergieeffekte zwischen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien und anderen Vermögenswerten;
(c)
Rechtsansprüche oder gesetzliche Einschränkungen, die
lediglich für den gegenwärtigen Eigentümer gelten;
und
(d)
Steuervorteile oder Steuerbelastungen, die nur für den
gegenwärtigen Eigentümer bestehen.
50.
Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien hat das Unternehmen Vermögenswerte
und Schulden, die bereits als solche einzeln erfasst wurden,
nicht erneut anzusetzen. Zum Beispiel:
(a)
Ausstattungsgegenstände wie Aufzug oder Klimaanlage sind
häufig ein integraler Bestandteil des Gebäudes und im
Allgemeinen in den beizulegenden Zeitwert der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien mit einzubeziehen und
nicht gesondert als Sachanlage zu erfassen.
(b)
der beizulegende Zeitwert eines im möblierten Zustand
vermieteten Bürogebäudes schließt im Allgemeinen den beizulegenden
Zeitwert der Möbel mit ein, da die Mieteinnahmen sich auf
das möblierte Bürogebäude beziehen. Sind
Möbel im beizulegenden Zeitwert der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien enthalten, erfasst das Unternehmen
die Möbel nicht als gesonderten Vermögenswert.
(c)
der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien beinhaltet nicht im Voraus bezahlte oder
abgegrenzte Mieten aus Operating-Leasingverhältnissen, da
das Unternehmen diese als gesonderte Schuld oder
gesonderten Vermögenswert erfasst.
(d)
der beizulegende Zeitwert von geleasten als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien spiegelt die
erwarteten Cashflows wider
(einschließlich erwarteter Eventualmietzahlungen). Wurden
bei der Bewertung einer Immobilie die erwarteten
Zahlungen nicht berücksichtigt, müssen daher zur
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien für Rechnungslegungszwecke alle
erfassten Schulden aus dem Leasingverhältnis wieder
hinzugefügt werden.
51.
Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien spiegelt weder zukünftige Ausgaben zur Verbesserung
oder Wertsteigerung noch den damit einhergehenden künftigen
Nutzen wider.
52.
In einigen Fällen erwartet ein Unternehmen, dass der Barwert
der mit einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie verbundenen
Auszahlungen (andere als die Auszahlungen, die sich auf
erfasste Schulden beziehen) den Barwert der damit
zusammenhängenden Einzahlungen übersteigt. Zur Beurteilung,
ob eine Schuld anzusetzen und, wenn ja, wie diese
zu bewerten ist, zieht ein Unternehmen IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen heran.
Unfähigkeit,
den beizulegenden Zeitwert verlässlich zu ermitteln
53.
Es besteht die widerlegbare
Vermutung, dass ein Unternehmen in der Lage ist, den
beizulegenden Zeitwert einer als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilie fortwährend verlässlich zu bestimmen.
In Ausnahmefällen liegen jedoch eindeutige
substanzielle Hinweise dahingehend vor, dass ein Unternehmen,
das eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie
erstmals erwirbt (oder wenn eine bereits vorhandene Immobilie
nach Abschluss der Erstellung oder Entwicklung
erstmals als Finanzinvestition gehalten wird oder nach einer
Nutzungsänderung), nicht in der Lage ist,
den beizulegenden Zeitwert der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilie fortlaufend verlässlich zu bestimmen. Dieses
wird dann, aber nur dann der Fall sein, wenn vergleichbare
Markttransaktionen selten und anderweitige zuverlässige
Schätzungen für den beizulegenden Zeitwert (beispielsweise
basierend auf diskontierten Cashflow-Prognosen)
nicht verfügbar sind. In solchen Fällen hat ein Unternehmen
die als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
nach dem Anschaffungskostenmodell in IAS 16 zu bewerten. Der
Restwert der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilie ist mit Null anzunehmen. Das Unternehmen hat IAS 16
bis zum Abgang der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilie anzuwenden.
54.
In den Ausnahmefällen, wenn ein Unternehmen aus den in dem
vorherigen Paragraphen genannten Gründen gezwungen ist, eine
als Finanzinvestition gehaltene Immobilie nach dem
Anschaffungskostenmodell des IAS 16 zu bewerten, bewertet es
seine gesamten sonstigen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien zum beizulegenden Zeitwert. In diesen Fällen kann
ein Unternehmen zwar für eine einzelne als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie das Anschaffungskostenmodell anwenden, hat
jedoch für alle anderen Immobilien nach dem Modell des
beizulegenden Zeitwerts zu bilanzieren.
55.
Hat ein Unternehmen eine
als Finanzinvestition gehaltene Immobilie bisher zum
beizulegenden Zeitwert bewertet, hat
es die Immobilie bis zu deren Abgang (oder bis zu dem
Zeitpunkt, ab dem die Immobilie selbst genutzt oder für einen
späteren Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit entwickelt wird) weiterhin zum
beizulegenden Zeitwert zu
bewerten, auch wenn vergleichbare Markttransaktionen seltener
auftreten oder Marktpreise seltener verfügbar
sind.
Anschaffungskostenmodell
56. Sofern sich ein Unternehmen
nach dem erstmaligen Ansatz für das Anschaffungskostenmodell
entscheidet, hat es seine gesamten als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien nach den Vorschriften des IAS 16 für
dieses Modell zu bewerten, ausgenommen solche, die gemäß IFRS
5 Zur Veräußerung
gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche
als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu
einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten
Veräußerungsgruppe gehören). Als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien, welche die Kriterien für eine Klassifizierung als
zur Veräußerung gehalten erfüllen (oder zu einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe
gehören), sind in Übereinstimmung mit IFRS 5 zu bewerten.
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