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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
33
Inhalt |
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Anschaffungskostenmodell
79.
Zusätzlich zu den nach Paragraph 75 erforderlichen Angaben
hat das Unternehmen, welches das Anschaffungskostenmodell gemäß
Paragraph 56 anwendet, Folgendes anzugeben:
(a)
die verwendeten Abschreibungsmethoden;
(b)
die zugrunde gelegten Nutzungsdauern oder
Abschreibungssätze;
(c)
den Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen
(zusammengefasst mit den kumulierten
Wertminderungsaufwendungen) zu
Beginn und zum Ende der Periode;
(d)
eine Überleitungsrechnung, welche die Entwicklung des
Buchwertes der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
zu Beginn und zum Ende der gesamten Berichtsperiode zeigt
und dabei Folgendes darstellt:
(i)
Zugänge, wobei diejenigen Zugänge gesondert anzugeben
sind, welche auf einen Erwerb und welche auf als
Vermögenswert erfasste nachträgliche Anschaffungskosten
entfallen;
(ii)
Zugänge, die aus dem Erwerb im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen resultieren;
(iii)
Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert werden oder zu einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe
gehören, und andere Abgänge;
(iv)
Abschreibungen;
(v)
den Betrag der Wertminderungsaufwendungen, der während
der Berichtsperiode gemäß IAS 36 erfasst wurde,
und den Betrag an wieder aufgehobenen
Wertminderungsaufwendungen;
(vi)
Nettoumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung von
Abschlüssen in eine andere Darstellungswährung und
aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs
in die Darstellungswährung des
berichtenden Unternehmens;
(vii)
Übertragungen in den bzw. aus dem Bestand der Vorräte
und der vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien;
und
(viii)
sonstige Änderungen;
sowie
(e)
den beizulegenden Zeitwert der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilien. In den in Paragraph 53 beschriebenen Ausnahmefällen,
in denen ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
nicht verlässlich bestimmen kann, hat es Folgendes
anzugeben:
(i)
eine Beschreibung der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien;
(ii)
eine Erklärung, warum der beizulegende Zeitwert nicht
verlässlich ermittelt werden kann;
und
(iii)
wenn möglich, die Schätzungsbandbreite, innerhalb derer
der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt.
Übergangsvorschriften
Modell
des beizulegenden Zeitwerts
80.
Ein Unternehmen, das bisher
IAS 40 (2000) angewendet hat und sich erstmals dafür
entscheidet, einige oder alle im
Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen geleasten
Immobilien als Finanzinvestition zu klassifizieren und bilanzieren,
hat die Auswirkung dieser Entscheidung als eine Anpassung des
Eröffnungsbilanzwertes der Gewinnrücklagen in
der Berichtsperiode zu erfassen, in der die Entscheidung
erstmals getroffen wurde. Ferner gilt:
(a)
hat das Unternehmen früher (im Abschluss oder anderweitig)
den beizulegenden Zeitwert dieser Immobilien in
vorhergehenden Berichtsperioden veröffentlicht und war der
beizulegende Zeitwert auf einer Grundlage ermittelt,
die den Anforderungen der Definition des beizulegenden
Zeitwerts in Paragraph 5 und den Anwendungsleitlinien
der Paragraphen 36-52 genügt, wird dem Unternehmen
empfohlen, aber nicht vorgeschrieben:
(i)
den Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen für die
früheste ausgewiesene Berichtsperiode, für die der beizulegende
Zeitwert veröffentlicht wurde, anzupassen; sowie
(ii)
die Vergleichsinformationen für diese Perioden
anzupassen;
und
(b)
hat das Unternehmen früher keine der unter a) beschriebenen
Informationen veröffentlicht, sind die
Vergleichsinformationen nicht
anzupassen und ist diese Tatsache anzugeben.
81.
Dieser Standard schreibt eine andere Behandlung als nach IAS 8
vor. Nach IAS 8 sind Vergleichsinformationen anzupassen, solange
dies nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar
ist.
82.
Wenn ein Unternehmen zum ersten Mal diesen Standard anwendet,
umfasst die Anpassung des Eröffnungsbilanzwertes der
Gewinnrücklagen die Umgliederung aller Beträge, die für als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien in der
Neubewertungsrücklage erfasst
wurden.
Anschaffungskostenmodell
83.
IAS 8 ist auf alle Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden anzuwenden, die vorgenommen werden, wenn
ein Unternehmen diesen Standard zum ersten Mal anwendet und
sich für das Anschaffungskostenmodell entscheidet. Die
Auswirkungen einer Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden beinhalten die Umgliederung aller
Beträge, die für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
in der Neubewertungsrücklage erfasst wurden.
84.
Die Anforderungen der
Paragraphen 27-29 bezüglich der erstmaligen Bewertung von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien,
die durch einen Tausch von Vermögenswerten erworben werden,
sind nur prospektiv auf künftige Transaktionen
anzuwenden.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
85.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme von IAS 40
(2000)
86.
Der vorliegende Standard ersetzt IAS 40 Als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien (herausgegeben
2000).
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