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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Ansatz
und Bewertung
10. Ein Unternehmen hat
biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Erzeugnisse
dann, und nur dann, anzusetzen, wenn:
(a) das Unternehmen den
Vermögenswert auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit
kontrolliert; und
(b) es wahrscheinlich ist,
dass ein mit dem Vermögenswert verbundener künftiger
wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird; und
(c) der beizulegende
Zeitwert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Vermögenswertes verlässlich bewertet werden können.
11. Bei der landwirtschaftlichen
Tätigkeit kann die Kontrolle beispielsweise durch das
rechtliche Eigentum an einem Rind durch das Brandzeichen oder
eine andere Markierung bei Erwerb, Geburt oder Entwöhnung des
Kalbes von der Mutterkuh bewiesen werden. Der künftige Nutzen
wird gewöhnlich durch die Bewertung der wesentlichen
körperlichen Eigenschaften ermittelt.
12. Ein biologischer
Vermögenswert ist beim erstmaligen Ansatz und an jedem
Bilanzstichtag zu seinem beizulegenden Zeitwert abzüglich der
geschätzten Verkaufskosten zu bewerten; davon ausgenommen ist
der in Paragraph 30 beschriebene Fall, in dem der beizulegende
Zeitwert nicht verlässlich bewertet werden kann.
13. Landwirtschaftliche
Erzeugnisse, die von den biologischen Vermögenswerten des
Unternehmens geerntet werden, sind im Zeitpunkt der Ernte mit
dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten
Verkaufskosten zu bewerten. Zu diesem Zeitpunkt stellt eine
solche Bewertung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für
die Anwendung von IAS 2, Vorräte, oder einem anderen
anwendbaren International Accounting Standard dar.
14. Die Verkaufskosten schließen
Provisionen an Makler und Händler, Abgaben an
Aufsichtsbehörden und Warenterminbörsen sowie Verkehrsteuern
und Zölle ein. Nicht zu den Verkaufskosten gehören Transport
und andere notwendige Kosten, um Vermögenswerte einem Markt
zuzuführen.
15. Die Ermittlung des
beizulegenden Zeitwertes für einen biologischen Vermögenswert
oder ein landwirtschaftliches Erzeugnis kann vereinfacht
werden durch die Gruppierung von biologischen Vermögenswerten
oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach wesentlichen
Eigenschaften, beispielsweise nach Alter oder Qualität. Ein
Unternehmen wählt die Eigenschaften danach aus, welche auf dem
Markt als Preisgrundlage herangezogen werden.
16. Unternehmen schließen oft
Verträge ab, um ihre biologischen Vermögenswerte oder
landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt
zu verkaufen. Die Vertragspreise sind nicht notwendigerweise
für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts relevant, da
der beizulegende Zeitwert die gegenwärtige Marktsituation
widerspiegelt, in welcher ein vertragswilliger Käufer und
Verkäufer eine Geschäftsbeziehung eingehen. Demnach ist der
beizulegende Zeitwert eines biologischen Vermögenswertes oder
eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses aufgrund der Existenz
eines Vertrages nicht anzupassen. In einigen Fällen kann der
Vertrag über den Verkauf eines biologischen Vermögenswertes
oder landwirtschaftlichen Erzeugnisses ein belastender Vertrag
sein, wie in IAS 37, Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen, definiert. IAS 37 wird auf belastende
Verträge angewendet.
17. Wenn für einen biologischen
Vermögenswert oder ein landwirtschaftliches Erzeugnis ein
aktiver Markt existiert, ist der notierte Preis in diesem
Markt die angemessene Grundlage für die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes für diesen Vermögenswert. Wenn ein
Unternehmen Zugang zu verschiedenen aktiven Märkten hat, nutzt
das Unternehmen den relevantesten Markt. Wenn beispielsweise
ein Unternehmen Zugang zu zwei aktiven Märkten hat, würde es
den bestehenden Preis in dem Markt zu Grunde legen, der
voraussichtlich genutzt wird.
18. Wenn ein aktiver Markt nicht
existiert, legt ein Unternehmen - sofern vorhanden - einen oder
mehrere der folgenden Punkte für die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes zu Grunde:
(a) den jüngsten
Markttransaktionspreis, vorausgesetzt, dass keine
wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
zwischen dem Transaktionszeitpunkt und dem Bilanzstichtag
eingetreten ist;
(b) Marktpreise für ähnliche
Vermögenswerte mit einer Anpassung, um die Unterschiede
widerzuspiegeln; und
(c) Branchen-Benchmarks, wie
der Wert einer Obstplantage, ausgedrückt durch Exportkisten,
Scheffel oder Hektar, und der Wert der Rinder, ausgedrückt
durch Kilogramm Fleisch.
19. In einigen Fällen können die
in Paragraph 18 aufgeführten Informationsquellen verschiedene
Schlussfolgerungen für den beizulegenden Zeitwert eines
biologischen Vermögenswertes oder eines landwirtschaftlichen
Erzeugnisses nahe legen. Ein Unternehmen berücksichtigt die
Gründe für diese Unterschiede, um innerhalb einer relativ
engen Bandbreite vernünftiger Schätzungen die verlässlichste
Schätzung für den beizulegenden Zeitwert zu erhalten.
20. Unter gewissen Umständen
können marktbestimmte Preise oder Werte nicht für einen
biologischen Vermögenswert in seinem gegenwärtigen Zustand
verfügbar sein. Unter diesen Umständen nutzt ein Unternehmen
für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts den Barwert der
erwarteten Netto-Cashflows eines Vermögenswertes abgezinst mit
einem aktuellen marktbestimmten Vorsteuer-Zinssatz.
21. Die Zielsetzung der
Berechnung des Barwertes der erwarteten Netto-Cashflows ist
die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts eines biologischen
Vermögenswertes an seinem gegenwärtigen Ort und in seinem
gegenwärtigen Zustand. Ein Unternehmen berücksichtigt dies bei
der Ermittlung eines angemessenen Abzinsungssatzes und bei der
Schätzung der voraussichtlichen Netto-Cashflows. Der
gegenwärtige Zustand eines biologischen Vermögenswertes
schließt jede Werterhöhung durch zusätzliche biologische
Transformationen und künftige Aktivitäten des Unternehmens,
wie solche, die mit der Steigerung künftiger biologischer
Transformationen, Ernten und Verkäufe im Zusammenhang stehen,
aus.
22. Ein Unternehmen schließt
keine Cashflows für die Finanzierung der Vermögenswerte, für
Steuern oder für die Wiederherstellung biologischer
Vermögenswerte nach der Ernte ein (beispielsweise die Kosten
für die Wiederanpflanzung von Bäumen einer Waldflur nach der
Abholzung).
23. Mit der Zustimmung zu einem
unabhängigen Transaktionspreis berücksichtigen
sachverständige, vertragswillige Käufer und Verkäufer die
Möglichkeit von Schwankungen der Cashflows. Daraus folgt, dass
der beizulegende Zeitwert die Möglichkeit solcher Schwankungen
widerspiegelt. Daher berücksichtigt ein Unternehmen die
Erwartungen über mögliche Schwankungen der Cashflows entweder
in den erwarteten Cashflows, dem Abzinsungssatz oder in einer
Kombination der beiden. Bei der Ermittlung des
Abzinsungssatzes benutzt ein Unternehmen Annahmen, die mit
denen für die Schätzung der erwarteten Cashflows
übereinstimmen, um die Wirkung einer doppelten oder fehlenden
Berücksichtigung einiger Annahmen zu vermeiden.
24. Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten können manchmal dem beizulegenden Zeitwert
näherungsweise entsprechen, insbesondere wenn:
(a) geringe biologische
Transformationen seit der erstmaligen Kostenverursachung
stattgefunden haben (beispielsweise unmittelbar vor dem
Bilanzstichtag gepflanzte Obstbaumsämlinge); oder
(b) der Einfluss der
biologischen Transformation auf den Preis voraussichtlich
nicht wesentlich ist (beispielsweise das Anfangswachstum in
einem 30 jährigen Produktionszyklus eines Kiefernbestandes).
25. Biologische Vermögenswerte
sind oft körperlich mit dem Grundstück verbunden
(beispielsweise Bäume in einer Waldflur). Möglicherweise
besteht kein eigenständiger Markt für biologische
Vermögenswerte, die mit dem Grundstück verbunden sind, jedoch
ein aktiver Markt für kombinierte Vermögenswerte, d. h. für
biologische Vermögenswerte, für unbestellte Grundstücke und
für Bodenverbesserungen als ein Bündel. Ein Unternehmen kann
die Informationen über die kombinierten Vermögenswerte zur
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der biologischen
Vermögenswerte nutzen. Beispielsweise kann zur Erzielung des
beizulegenden Zeitwerts der biologischen Vermögenswerte der
beizulegende Zeitwert des unbestellten Grundstückes und der
Bodenverbesserungen von dem beizulegenden Zeitwert der
kombinierten Vermögenswerte abgezogen werden.
Gewinne und Verluste
26. Ein Gewinn oder Verlust,
der beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswertes
zum beizulegenden Zeitwert abzüglich geschätzter
Verkaufskosten und durch eine Änderung des beizulegenden
Zeitwerts abzüglich der geschätzten Verkaufskosten eines
biologischen Vermögenswertes entsteht, ist in das Ergebnis der
Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist.
27. Ein Verlust kann beim
erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswertes
entstehen, weil bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts
abzüglich der geschätzten Verkaufskosten eines biologischen
Vermögenswertes die geschätzten Verkaufskosten abgezogen
werden. Ein Gewinn kann beim erstmaligen Ansatz eines
biologischen Vermögenswertes entstehen, wenn beispielsweise
ein Kalb geboren wird.
28. Ein Gewinn oder Verlust,
der beim erstmaligen Ansatz von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der
geschätzten Verkaufskosten entsteht, ist in das Ergebnis der
Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist.
29. Ein Gewinn oder Verlust kann
beim erstmaligen Ansatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
als Folge der Ernte entstehen.
Unfähigkeit, den beizulegenden
Zeitwert verlässlich zu ermitteln
30. Es wird angenommen, dass der
beizulegende Zeitwert für einen biologischen Vermögenswert
verlässlich bestimmt werden kann. Diese Annahme kann jedoch
lediglich beim erstmaligen Ansatz eines biologischen
Vermögenswertes widerlegt werden, für den marktbestimmte
Preise oder Werte nicht vorhanden sind und für den alternative
Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts als eindeutig nicht
verlässlich gelten. In solch einem Fall ist dieser biologische
Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller
kumulierten Wertminderungsaufwendungen zu bewerten. Sobald der
beizulegende Zeitwert eines solchen biologischen
Vermögenswertes verlässlich ermittelbar wird, hat ein
Unternehmen ihn zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der
geschätzten Verkaufskosten zu bewerten. Der beizulegende
Zeitwert gilt als verlässlich ermittelbar, sobald ein
langfristiger biologischer Vermögenswert gemäß IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene
langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
die Kriterien für
eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllt
(oder in eine als zur Veräußerung gehalten klassifizierte
Veräußerungsgruppe aufgenommen wird).
31. Die Annahme in Paragraph 30
kann lediglich beim erstmaligen Ansatz widerlegt werden. Ein
Unternehmen, das früher einen biologischen Vermögenswert zum
beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten
Verkaufskosten bewertet hat, fährt mit der Bewertung des
biologischen Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert
abzüglich der geschätzten Verkaufskosten bis zum Abgang fort.
32. In jedem Fall bewertet ein
Unternehmen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Zeitpunkt der
Ernte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten
Verkaufskosten. Dieser Standard folgt der Auffassung, dass der
beizulegende Zeitwert der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum
Zeitpunkt der Ernte immer verlässlich bewertet werden kann.
33. Bei der Ermittlung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der kumulierten
Abschreibungen und der kumulierten Wertminderungsaufwendungen
berücksichtigt ein Unternehmen IAS 2, Vorräte, IAS 16,
Sachanlagen, und IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten.
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