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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden
Auswahl
und Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
7.
Bezieht sich ein Standard oder eine Interpretation
ausdrücklich auf einen
Geschäftsvorfall oder auf sonstige Ereignisse oder
Bedingungen, so ist bzw. sind die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode bzw. -methoden für den entsprechenden
Posten zu ermitteln, indem der Standard oder die
Interpretation unter Berücksichtigung aller relevanten
Umsetzungsleitlinien des IASB für den Standard bzw. die
Interpretation zur Anwendung kommt.
8.
Die IFRS legen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden fest, die
aufgrund einer Schlussfolgerung des IASB zu einem Abschluss
führt, der relevante und zuverlässige Informationen über
die Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen
enthält, auf die sie zutreffen. Diese Methoden müssen nicht
angewandt werden, wenn die Auswirkung ihrer Anwendung
unwesentlich ist. Es wäre jedoch nicht angemessen,
unwesentliche Abweichungen von den IFRS vorzunehmen oder
unberichtigt zu lassen, um eine bestimmte Darstellung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder Cashflows eines
Unternehmens zu erzielen.
9.
Die Umsetzungsleitlinien für Standards, die vom IASB
herausgegeben wurden, sind nicht Bestandteil jener Standards
und enthalten deshalb auch keine Vorschriften zu den
Abschlüssen.
10.
Beim Fehlen eines Standards oder einer Interpretation, der/die
ausdrücklich auf einen Geschäftsvorfall oder sonstige
Ereignisse oder Bedingungen zutrifft, hat das Management
darüber zu entscheiden, welche Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode zu entwickeln und anzuwenden ist, um zu
Informationen führen, die:
(a)
für die Bedürfnisse der wirtschaftlichen
Entscheidungsfindung der Adressaten von Bedeutung sind und
(b)
zuverlässig sind, in dem Sinne, dass der Abschluss:
(i)
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die
Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechend darstellt;
(ii)
den wirtschaftlichen Gehalt von Geschäftsvorfällen und
sonstigen Ereignissen und Bedingungen widerspiegelt und
nicht nur deren rechtliche Form,
(iii)
neutral ist, das heißt frei von verzerrenden Einflüssen;
(iv)
vorsichtig ist; und
(v)
in allen wesentlichen Gesichtspunkten vollständig ist.
11.
Bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10
hat das Management sich auf folgende Quellen – in
absteigender Reihenfolge – zu beziehen und deren Anwendung
zu berücksichtigen:
(a)
die Anforderungen und Anwendungsleitlinien in Standards und
Interpretationen, die ähnliche und verwandte Fragen
behandeln;
(b)
die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen,
Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für
Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen.
12.
Bei seiner Entscheidungsfindung gemäß Paragraph 10 kann das
Management außerdem die jüngsten Verlautbarungen anderer
Standardsetter, die ein ähnliches konzeptionelles
Rahmenkonzept zur Entwicklung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden einsetzen, sowie sonstige
Rechnungslegungs-Verlautbarungen und anerkannte
Branchenpraktiken berücksichtigen, sofern sie nicht mit den
in Paragraph 11 enthaltenen Quellen in Konflikt stehen.
Stetigkeit
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
13.
Ein Unternehmen hat seine Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle,
sonstige Ereignisse und Bedingungen stetig auszuwählen und
anzuwenden, es sei denn, ein Standard oder eine Interpretation
erlaubt bzw. schreibt die Kategorisierung von Sachverhalten
vor, für die andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
zutreffend sind. Sofern ein Standard oder eine Interpretation
eine derartige Kategorisierung vorschreibt oder erlaubt, so
ist eine geeignete Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
auszuwählen und stetig für jede Kategorie anzuwenden.
Änderungen
von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
14.
Ein Unternehmen darf eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
nur dann ändern, wenn die Änderung:
(a)
aufgrund eines Standards oder einer Interpretation
erforderlich ist; oder
(b)
dazu führt, dass der Abschluss zuverlässige und
relevantere Informationen über die Auswirkungen von
Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen oder Bedingungen
auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Cashflows
des Unternehmens vermittelt.
15.
Die Adressaten der Abschlüsse müssen in der Lage sein, die
Abschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf vergleichen zu
können, um Tendenzen in der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage sowie des Cashflows zu erkennen. Daher sind in
jeder Periode und von einer Periode auf die nächste stets die
gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden, es
sei denn, die Änderung einer Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode entspricht einem der in Paragraph 14
enthaltenen Kriterien.
16.
Die folgenden Fälle sind keine Änderung der Bilanzierungs-
oder Bewertungsmethoden:
(a)
die Anwendung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auf
Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen,
die sich grundsätzlich von früheren Geschäftsvorfällen
oder sonstigen Ereignissen oder Bedingungen unterscheiden;
und
(b)
die Anwendung einer neuen Bilanzierungs- oder
Bewertungsmethode auf Geschäftsvorfälle oder sonstige
Ereignisse oder Bedingungen, die früher nicht vorgekommen
sind oder unwesentlich waren.
17.
Die erstmalige Anwendung einer Methode zur Neubewertung von
Vermögenswerten nach IAS 16 Sachanlagen
oder IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte ist
eine Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode, die
als Neubewertung im Rahmen des IAS 16 bzw. IAS 38 und nicht
nach Maßgabe dieses Standards zu behandeln ist.
18.
Die Paragraphen 19-31 finden auf die im Paragraphen 17
beschriebene Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode keine Anwendung.
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