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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Anhang
Änderungen anderer Verlautbarungen
Die
Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser Standard
auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen
entsprechend auch anzuwenden.
A1.
IAS 7 Kapitalflussrechnungen wird
folgendermaßen geändert:
Die
Paragraphen 29 und 30 über außerordentliche Posten werden
gestrichen.
A2.
IAS 12 Ertragssteuern wird wie
folgt geändert.
Paragraph
62 (b) wird wie folgt geändert:
(b)
eine Anpassung des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen
infolge einer Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, die rückwirkend angewendet wird, oder
der Korrektur eines Fehlers (s. IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler).
Paragraph
80 (h) wird wie folgt geändert:
(h)
der Betrag des Ertragsteueraufwandes
(Ertragsteuerertrags), der aus Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Fehlern
resultiert, die ertragswirksam nach IAS 8 erfasst wurden,
weil sie nicht rückwirkend berücksichtigt werden
können.
Die
Paragraphen 81(b) und 83 werden gestrichen.
A3.
IAS 14 Segmentberichterstattung wird wie
folgt geändert.
Die
Definition von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in
Paragraph 8 wird wie folgt geändert:
Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden sind die besonderen Prinzipien,
grundlegende Überlegungen, Konventionen, Regeln und
Praktiken, die ein Unternehmen bei der Aufstellung und
Darstellung eines
Abschlusses anwendet.
Paragraph
60 wird wie folgt geändert:
60.
IAS 1 verlangt, dass wenn Ertrags- oder Aufwandsposten
wesentlich sind, Art und Betrag dieser Posten gesondert
anzugeben sind. IAS 1 nennt eine Anzahl von Beispielen,
einschließlich Abwertungen für Vorräte und Sachanlagen,
Rückstellungen für Restrukturierungen, Verkäufe von
Sachanlagen und langfristiger Finanzinvestitionen, Aufgabe
von Geschäftsbereichen, Beendigung von
Rechtsstreitigkeiten und Auflösungen von Rückstellungen.
Paragraph 59 ist nicht dazu gedacht, die Klassifizierung
irgendwelcher dieser Posten oder die Bewertung dieser
Posten zu ändern. Die von diesem Paragraphen empfohlenen
Angaben ändern jedoch für Angabenzwecke die Ebene, auf
der die Wesentlichkeit solcher Posten bewertet wird, von
der Unternehmensebene auf die Segmentebene.
Paragraphen 77 und 78 werden wie folgt
geändert:
77. Änderungen der von einem Unternehmen
angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden in
IAS 8 behandelt. IAS 8 verlangt, dass Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nur dann vorgenommen
werden dürfen, wenn ein Standard oder eine Interpretation
dies verlangt, oder wenn die Änderung zu zuverlässigen und
relevanteren Informationen über Geschäftsvorfälle und
sonstige Ereignisse oder Bedingungen im Abschluss des
Unternehmens führt.
78. Änderungen der unternehmensweit
angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die die
Segmentinformationen beeinflussen, werden gemäß IAS 8
behandelt. Solange ein neuer Standard oder eine neue
Interpretation nichts anderes vorsieht, verlangt IAS 8,
dass:
(a) eine Änderung der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden rückwirkend anzuwenden ist und
Informationen aus früheren Perioden anzupassen sind,
sofern die Ermittlung der kumulierten Auswirkungen oder
die periodenspezifische Effekte der Änderung undurchführbar
ist;
(b)
ist die rückwirkende Anwendung für alle Periodenausweise
nicht durchführbar, so ist die neue Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode rückwirkend ab dem frühest möglichen
Datum anzuwenden; und
(c)
wenn die Ermittlung der kumulierten Auswirkung einer
Anwendung der neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethode am
Anfang der Berichtsperiode undurchführbar ist, so ist die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode prospektiv ab dem
frühest möglichen Datum anzuwenden.
Zur
Entfernung von Hinweisen auf außerordentliche Posten werden
folgende Änderungen durchgeführt:
(a)
In Paragraph 17 wird Unterparagraph (a) in der Definition
von Segmenterlösen gestrichen.
(b)
In Paragraph 16 wird Unterparagraph (a) in der Definition
von Segmentaufwendungen gestrichen.
A4.
IAS 19 Leistungen
an Arbeitnehmer wird
wie folgt geändert.
Paragraph
131 wird wie folgt geändert:
131.
Dieser Standard verlangt keine besonderen Angaben über
andere langfristige fällige Leistungen an Arbeitgeber,
jedoch können solche Angaben nach Maßgabe anderer
Standards erforderlich sein, so z.B. wenn der mit diesen
Leistungen verbundene Aufwand wesentlich ist und damit nach
IAS 1 Darstellung
des Abschlusses angabepflichtig
wäre. In den Fällen, in denen dies nach IAS 24, Angaben
über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen,
verlangt wird, hat das Unternehmen Informationen über
andere langfristig fällige Leistungen für Personen in
Schlüsselpositionen des Managements zu anzugeben.
Paragraph
142 wird wie folgt geändert:
142.
Nach Maßgabe von IAS 1 hat ein Unternehmen Art und Betrag
eines Aufwandspostens offen zu legen, wenn dieser wesentlich
ist. Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses können
zu einem Aufwand führen, der nach diesen Anforderungen
anzugeben ist.
Paragraph
160 wird wie folgt geändert:
160.
IAS 8 kommt zur Anwendung, wenn ein Unternehmen seine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dahingehend ändert,
um den in Paragraph 159 und 159A angegebenen Änderungen
Rechnung zu tragen. Bei rückwirkender Anwendung
dieser Änderungen nach IAS 8 hat das Unternehmen diese
Änderungen so zu erfassen, als
wären sie zur selben Zeit wie der Rest dieses Standards
angewandt worden.
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