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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zielsetzung
1. Die Zielsetzung dieses IFRS
ist es sicherzustellen, dass der erste IFRS-Abschluss
eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, die sich auf
eine Periode innerhalb des Berichtszeitraums dieses ersten
Abschlusses beziehen, hochwertige Informationen enthalten,
die
(a) für Abschlussadressaten
transparent und über alle dargestellten Perioden hinweg
vergleichbar sind,
(b) einen geeigneten
Ausgangspunkt für die Rechnungslegung nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) darstellen und
(c) zu Kosten erstellt werden
können, die den Nutzen für Abschlussadressaten nicht
übersteigen.
Anwendungsbereich
2. Ein Unternehmen muss diesen
IFRS in
(a) seinem ersten
IFRS-Abschluss und
(b) ggf. jedem Zwischenbericht,
den es gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung
erstellt und der sich auf eine Periode innerhalb des
Berichtszeitraums dieses ersten IFRS-Abschlusses bezieht,
anwenden.
3. Der erste IFRS-Abschluss eines
Unternehmens ist der erste Abschluss des Geschäftsjahres, in
welchem das Unternehmen die IFRS durch eine ausdrückliche
und uneingeschränkte Erklärung hinsichtlich der Befolgung
von IFRS anwendet. Ein Abschluss nach IFRS ist der erste
IFRS-Abschluss eines Unternehmens, falls dieses
beispielsweise
(a) seinen letzten vorherigen
Abschluss
(i) nach nationalen
Vorschriften, die nicht in jeder Hinsicht mit IFRS
übereinstimmen,
(ii) in jeder Hinsicht
entsprechend den IFRS, jedoch ohne eine ausdrückliche
und uneingeschränkte Erklärung hinsichtlich der
Befolgung von IFRS innerhalb des Abschlusses,
(iii) mit einer
ausdrücklichen Erklärung hinsichtlich der Befolgung von
einigen, jedoch nicht allen IFRS,
(iv) nach nationalen, von
IFRS abweichenden Vorschriften unter Verwendung
individueller IFRS zur Berücksichtigung von Posten, für
die keine nationalen Vorschriften bestanden, oder
(v) nach nationalen
Vorschriften mit einer Überleitung einiger Beträge auf
nach IFRS ermittelte Beträge erstellt hat,
(b) nur zur internen Nutzung
einen Abschluss nach IFRS erstellt hat, ohne diesen den
Eigentümern des Unternehmens oder sonstigen externen
Adressaten zur Verfügung zu stellen,
(c) für Konsolidierungszwecke
eine Konzernberichterstattung nach IFRS erstellt hat, ohne
einen vollständigen Abschluss im Sinne von IAS 1
Darstellung des Abschlusses zu erstellen oder
(d) für frühere Perioden keine
Abschlüsse veröffentlicht hat.
4. Dieser IFRS kommt zur
Anwendung, falls ein Unternehmen zum ersten Mal IFRS
anwendet. Er wird nicht angewendet, falls ein Unternehmen
beispielsweise
(a) keine weiteren Abschlüsse
nach nationalen Vorschriften veröffentlicht und in der
Vergangenheit solche Abschlüsse sowie zusätzliche Abschlüsse
mit einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung
hinsichtlich der Befolgung von IFRS veröffentlicht hat,
(b) im vorigen Jahr Abschlüsse
nach nationalen Vorschriften veröffentlicht hat, die eine
ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung hinsichtlich
der Befolgung von IFRS enthalten oder
(c) im vorigen Jahr Abschlüsse
veröffentlicht hat, die eine ausdrückliche und
uneingeschränkte Erklärung hinsichtlich der Befolgung von
IFRS enthalten, selbst wenn die Abschlussprüfer für diese
Abschlüsse einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt
haben.
5. IFRS 1 gilt nicht für
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eines
Unternehmens, das IFRS bereits anwendet. Solche Änderungen
werden in
(a) Bestimmungen hinsichtlich
der Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in
IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und
(b) in spezifischen
Übergangsvorschriften anderer IFRS behandelt.
Ansatz und Bewertung
IFRS-Eröffnungsbilanz
6. Ein Unternehmen hat eine
IFRS-Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Übergangs
auf IFRS zu erstellen. Diese stellt den Ausgangspunkt
seiner Rechnungslegung nach IFRS dar. Ein Unternehmen
braucht seine IFRS-Eröffnungsbilanz in seinem ersten
IFRS-Abschluss nicht darzustellen.
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
7. Ein Unternehmen hat in
seiner IFRS-Eröffnungsbilanz und für alle innerhalb seines
ersten IFRS-Abschlusses dargestellten Perioden einheitliche
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden. Diese
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen allen IFRS
entsprechen, die am Abschlussstichtag seines ersten
IFRS-Abschlusses gelten (mit Ausnahme der in den Paragraphen
13-34 genannten Fälle).
8. Ein Unternehmen darf keine
unterschiedlichen, früher geltenden IFRS-Versionen anwenden.
Ein neuer, noch nicht verbindlicher IFRS darf von einem
Unternehmen angewendet werden, falls eine frühere Anwendung
zulässig ist.
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