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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Beispiel: Einheitliche
Anwendung der neuesten IFRS-Versionen
HINTERGRUND
Der Abschlussstichtag des
IFRS-Abschlusses von Unternehmen A ist der 31. Dezember 2005.
Unternehmen A entschließt sich, in diesem Abschluss lediglich
Vergleichsinformationen für ein Jahr darzustellen (siehe
Paragraph 36). Der Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS ist daher
der Beginn des Geschäftsjahres am 1. Januar 2004 (oder
entsprechend das Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2003).
Unternehmen A veröffentlichte seinen Abschluss jedes Jahr zum
31. Dezember (bis einschließlich zum 31. Dezember 2004) nach
den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen.
ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN
Unternehmen A muss die IFRS
anwenden, die für Perioden gelten, die am 31. Dezember 2005
enden, und zwar
(a) bei der Erstellung seiner
IFRS-Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2004 und
(b) bei der Erstellung und
Darstellung seiner Bilanz zum 31. Dezember 2005
(einschließlich der Vergleichszahlen für 2004), seiner Gewinn-
und Verlustrechnung, der Aufstellung über die Veränderungen
des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung für das Jahr
bis zum 31. Dezember 2005 (einschließlich Vergleichszahlen für
2004) sowie der Angaben (einschließlich
Vergleichsinformationen für 2004).
Falls ein neuer IFRS noch
nicht verbindlich ist, aber eine frühere Anwendung zulässt,
darf Unternehmen A diesen IFRS in seinem ersten IFRS-Abschluss
anwenden, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
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9. Die Übergangsvorschriften
anderer IFRS gelten für Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden eines Unternehmens, das IFRS bereits
anwendet. Sie gelten nicht für den Übergang eines erstmaligen
Anwenders auf IFRS, mit Ausnahme der in den Paragraphen 27-30
beschriebenen Regelungen.
10. Mit Ausnahme der in den
Paragraphen 13-34 beschriebenen Fälle ist ein Unternehmen in
seiner IFRS-Eröffnungsbilanz dazu verpflichtet,
(a) alle Vermögenswerte und
Schulden anzusetzen, deren Ansatz nach den IFRS
vorgeschrieben ist,
(b) keine Posten als
Vermögenswerte oder Schulden anzusetzen, falls die IFRS
deren Ansatz nicht erlauben,
(c) Posten umzugliedern, die
nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als eine
bestimmte Kategorie Vermögenswert, Schuld oder Bestandteil
des Eigenkapitals angesetzt wurden, nach den IFRS jedoch
eine andere Kategorie Vermögenswert, Schuld oder Bestandteil
des Eigenkapitals darstellen, und
(d) die IFRS bei der Bewertung
aller angesetzten Vermögenswerte und Schulden anzuwenden.
11. Die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, die ein Unternehmen in seiner
IFRS-Eröffnungsbilanz verwendet, können sich von den Methoden
der zum selben Zeitpunkt verwendeten vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätze unterscheiden. Die sich ergebenden
Anpassungen resultieren aus Ereignissen und Geschäftsvorfällen
vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS. Ein Unternehmen hat
solche Anpassungen daher zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS
direkt in den Gewinnrücklagen (oder, falls zutreffender in
einer anderen Eigenkapitalkategorie) zu erfassen.
12. Dieser IFRS legt zwei Arten
von Ausnahmen von dem Grundsatz fest, dass die
IFRS-Eröffnungsbilanz eines Unternehmens mit den Vorschriften
aller IFRS übereinstimmen muss:
(a) Die Paragraphen 13-25F
befreien von einigen Vorschriften anderer IFRS.
(b) Die
Paragraphen 26-34B verbieten die retrospektive Anwendung
einiger Aspekte anderer IFRS.
Befreiungen von anderen IFRS
13.
Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden
Befreiungen in Anspruch nehmen:
a)
Unternehmenszusammenschlüsse (Paragraph 15)
b) beizulegender Zeitwert oder
Neubewertung als Ersatz für Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (Paragraphen 16-19)
c) Leistungen an Arbeitnehmer
(Paragraph 20)
d) kumulierte
Umrechnungsdifferenzen (Paragraphen 21 und 22)
e)
zusammengesetzte Finanzinstrumente (Paragraph 23);
f)
Vermögenswerte und Schulden von Tochterunternehmen,
assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Paragraphen
24 und 25); und
g)
Einstufung von früher angesetzten Finanzinstrumenten
(Paragraph 25A);
h)
Transaktionen mit anteilsbasierten Zahlungen (Paragraphen
25B und 25C);
i) Versicherungsverträge (Paragraph
25D);
j) in den
Anschaffungskosten von Sachanlagen enthaltene
Entsorgungsschulden (Paragraph 25E);
k)
Leasingverhältnisse (Paragraph 25F); und
l) Bewertung von
finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen
Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz mit dem
beizulegenden Zeitwert (Paragraph 25G).
Ein
Unternehmen darf diese Befreiungen nicht analog auf andere
Sachverhalte anwenden.
14. Einige der folgenden
Befreiungen beziehen sich auf den beizulegenden Zeitwert. IFRS
3 Unternehmenszusammenschlüsse erläutert, wie beizulegende
Zeitwerte identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden
ermittelt werden, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden. Ein Unternehmen
muss für die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte die
entsprechenden Erläuterungen dieses IFRS anwenden, solange
kein anderer IFRS spezifischere Anwendungsleitlinien
hinsichtlich der Ermittlung beizulegender Zeitwerte für den
jeweiligen Vermögenswert oder die Schuld enthält. Diese
beizulegenden Zeitwerte müssen die Gegebenheiten des
Zeitpunkts wiedergeben, für den sie ermittelt wurden.
Unternehmenszusammenschlüsse
15. Für
Unternehmenszusammenschlüsse, die ein Unternehmen vor dem
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erfasst hat, sind die
Vorschriften aus Anhang B anzuwenden.
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