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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als Ersatz für
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
16. Ein Unternehmen kann eine Sachanlage zum Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewerten
und diesen beizulegenden Zeitwert als Ersatz für Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zu diesem Zeitpunkt verwenden.
17. Ein erstmaliger Anwender darf
eine am oder vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS nach
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommene
Neubewertung einer Sachanlage als Ersatz für Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Neubewertung
ansetzen, falls die Neubewertung zum Zeitpunkt ihrer
Ermittlung weitgehend vergleichbar war mit
(a) dem beizulegenden Zeitwert
oder
(b) den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. den fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nach IFRS, angepasst beispielsweise zur
Berücksichtigung von Veränderungen eines allgemeinen oder
spezifischen Preisindex.
18. Die Wahlrechte der Paragraphen
16 und 17 gelten auch für
(a) als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien, falls sich ein Unternehmen zur
Verwendung des Anschaffungskostenmodells in IAS 40 Als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien entschließt, und
(b) immaterielle
Vermögenswerte, die folgende Kriterien erfüllen:
(i) die Ansatzkriterien aus
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (einschließlich einer
verlässlichen Bewertung der historischen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten) und
(ii) die Kriterien aus IAS 38
zur Neubewertung (einschließlich der Existenz eines
aktiven Markts).
Ein Unternehmen darf diese Wahlrechte
nicht für andere Vermögenswerte oder Schulden verwenden.
19. Ein erstmaliger Anwender kann
gemäß den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für alle oder
einen Teil seiner Vermögenswerte und Schulden einen als Ersatz
für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Wert
ermittelt haben, indem er sie wegen eines Ereignisses wie
einer Privatisierung oder eines Börsengangs zu ihrem
beizulegenden Zeitwert zu diesem bestimmten Zeitpunkt
bewertete. Solche ereignisgesteuerten Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert dürfen von dem Unternehmen im Rahmen
der IFRS zum Datum der Bewertung als Ersatz für Anschaffungs-
oder Herstellungskosten verwendet werden.
Leistungen an Arbeitnehmer
20. Nach IAS 19 Leistungen an
Arbeitnehmer kann ein Unternehmen einen „Korridor“-Ansatz
verwenden, bei dem einige versicherungsmathematische Gewinne
und Verluste nicht erfasst werden. Die retrospektive Anwendung
dieses Ansatzes setzt voraus, dass ein Unternehmen die
kumulierten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste
seit Beginn des Plans bis zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS
in erfasste bzw. nicht erfasste Gewinne und Verluste aufteilt.
Ein erstmaliger Anwender darf jedoch die gesamten bis zum
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS kumulierten
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste erfassen,
selbst wenn er für spätere versicherungsmathematische Gewinne
und Verluste den Korridor- Ansatz verwendet. Falls ein
erstmaliger Anwender von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, muss
er dies für alle Pläne tun.
20A. Ein Unternehmen kann die
gemäß Paragraph 120A Buchstabe p erforderlichen Beträge
angeben, da die Beträge für jede Berichtsperiode prospektiv
seit dem Übergangszeitpunkt ermittelt werden.
Kumulierte
Umrechnungsdifferenzen
21. IAS 21 Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse verlangt, dass ein Unternehmen
(a) bestimmte
Umrechnungsdifferenzen als gesonderten Bestandteil des
Eigenkapitals klassifiziert und
(b) bei der Veräußerung eines
ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulierten
Umrechnungsdifferenzen für diesen ausländischen
Geschäftsbetrieb (einschließlich Gewinnen und Verlusten aus
damit eventuell zusammenhängenden Sicherungsbeziehungen) als
Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung erfasst.
22. Ein erstmaliger Anwender muss
diese Bestimmungen jedoch nicht für kumulierte
Umrechnungsdifferenzen erfüllen, die zum Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS bestanden. Falls ein erstmaliger Anwender
diese Befreiung in Anspruch nimmt,
(a) wird angenommen, dass die
kumulierten Umrechnungsdifferenzen für alle ausländischen
Geschäftsbetriebe zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS null
betragen, und
(b) darf der Gewinn oder Verlust
aus einer Weiterveräußerung eines ausländischen
Geschäftsbetriebs keine vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf
IFRS entstandenen Umrechnungsdifferenzen enthalten und muss
die nach diesem Datum entstandenen Umrechnungsdifferenzen
berücksichtigen.
Zusammengesetzte
Finanzinstrumente
23. IAS 32 Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung verlangt, dass Unternehmen ein
zusammengesetzte Finanzinstrument von Anfang an in gesonderte
Schuld- und Eigenkapitalkomponenten aufteilen. Falls keine
Schuldkomponente mehr aussteht, umfasst die retrospektive
Anwendung von IAS 32 eine Aufteilung in zwei
Eigenkapitalkomponenten. Der erste Bestandteil wird in den
Gewinnrücklagen erfasst und stellt die kumulierten Zinsen dar,
die für die Schuldkomponente anfielen. Der andere Bestandteil
stellt die ursprüngliche Eigenkapitalkomponente dar. Falls die
Schuldkomponente zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS jedoch
nicht mehr aussteht, braucht ein erstmaliger Anwender nach
diesem IFRS keine Aufteilung in zwei Bestandteile vorzunehmen.
Vermögenswerte und Schulden
von Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint
Ventures
24.
Wenn ein Tochterunternehmen später als die Muttergesellschaft
zum erstmaligen Anwender wird, muss die Tochtergesellschaft
für ihren eigenen Abschluss ihre Vermögenswerte und Schulden
wie folgt bewerten:
(a) zu den Buchwerten bewerten,
die basierend auf dem Zeitpunkt des Übergangs des
Mutterunternehmens auf IFRS in dem Konzernabschluss des
Mutterunternehmens angesetzt worden wären, falls keine
Konsolidierungsanpassungen und keine Anpassungen wegen der
Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses, in dessen
Rahmen das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen erwarb,
vorgenommen worden wären, oder
(b)
die vom Rest dieses IFRS geforderten Buchwerte basierten auf
dem Übergangsdatum des Tochterunternehmens zu den IFRS. Diese
Buchwerte können sich von denen unter (a) beschriebenen
unterscheiden:
(i) falls die Befreiungen in
diesem IFRS zu Bewertungen führen, die vom Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS abhängig sind, bzw.
(ii)
wenn die im Abschluss des Tochterunternehmens angewendeten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sich von denen des
Konzernabschlusses unterscheiden. Beispielsweise kann das
Tochterunternehmen das Anschaffungskostenmodell gemäß IAS 16
Sachanlagen als Bilanzierungs- und Bewertungsmethode anwenden,
während der Konzern das Modell der Neubewertung anwenden
kann.
Ein
ähnliches Wahlrecht steht einem assoziierten Unternehmen oder
Joint Venture, das nach einem Unternehmen, das maßgeblichen
Einfluss über es besitzt oder es gemeinschaftlich
kontrolliert, zu einem erstmaligen Anwender wird.
25. Falls ein Unternehmen jedoch
nach seinem Tochterunternehmen (oder assoziierten Unternehmen
oder Joint Venture) ein erstmaliger Anwender wird, muss das
Unternehmen in seinem Konzernabschluss die Vermögenswerte und
Schulden des Tochterunternehmens (oder assoziierten
Unternehmens oder Joint Ventures) nach Durchführung von
Anpassungen im Rahmen der Konsolidierung, der Equity-Methode
und der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses, im
Rahmen dessen das Unternehmen das Tochterunternehmen erwarb,
zu denselben Buchwerten wie in dem Einzelabschluss des
Tochterunternehmens (oder assoziierten Unternehmens oder Joint
Ventures) bewerten. Falls ein Mutterunternehmen entsprechend
für seinen Einzelabschluss früher oder später als für seinen
Konzernabschluss ein erstmaliger Anwender wird, muss es seine
Vermögenswerte und Schulden, abgesehen von
Konsolidierungsanpassungen, in beiden Abschlüssen identisch
bewerten.
Einstufung
von früher angesetzten Finanzinstrumenten
25A. Gemäß IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung kann ein
finanzieller Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz als zur
Veräußerung verfügbar oder ein Finanzinstrument (sofern es
bestimmte Kriterien erfüllt) als ein finanzieller
Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird,
eingestuft werden. Ungeachtet dieser Bestimmung kommen in
den folgenden Situationen Ausnahmen zur Anwendung:
a) Jedes Unternehmen darf
eine Einstufung als zur Veräußerung verfügbar zum
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vornehmen.
b) bei einem Unternehmen,
das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr
veröffentlicht, das am oder nach dem 1. September 2006
beginnt — ein solches Unternehmen darf zum Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS jeden finanziellen Vermögenswert bzw.
jede finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet einstufen, sofern der
Vermögenswert bzw. die Verbindlichkeit zu diesem
Zeitpunkt die Kriterien in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder
11A des IAS 39 erfüllt.
c) bei einem Unternehmen,
das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr
veröffentlicht, das am oder nach dem 1. Januar 2006 und
vor dem 1. September 2006 beginnt — ein solches
Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS
jeden finanziellen Vermögenswert bzw. jede finanzielle
Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet einstufen, sofern der Vermögenswert
bzw. die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt die
Kriterien in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder 11A des IAS 39
erfüllt. Erfolgt die Umstellung auf IFRS vor dem 1.
September 2005, braucht diese Einstufung erst zum 1.
September 2005 abgeschlossen zu werden und kann auch
finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem Zeitpunkt
des Übergangs auf IFRS und dem 1. September 2005
angesetzt wurden.
d) bei einem Unternehmen,
das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr
veröffentlicht, das vor dem 1. Januar 2006 beginnt, und
die Paragraphen 11A, 48A, AG4B-AG4K, AG33A und AG33B
sowie die im Jahr 2005 vorgenommenen Änderungen der
Paragraphen 9, 12 und 13 des IAS 39 anwendet — ein
solches Unternehmen darf zu Beginn der ersten
IFRS-Berichtsperiode jeden finanziellen Vermögenswert
bzw. jede finanzielle Verbindlichkeit, der/die zu diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einstufung gemäß
diesen neuen und geänderten Paragraphen erfüllt, als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
einstufen. Beginnt die erste IFRS-Berichtsperiode des
Unternehmens vor dem 1. September 2005, braucht diese
Einstufung erst zum 1. September 2005 abgeschlossen zu
werden und kann auch finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten umfassen, die zwischen dem
Beginn der betreffenden Berichtsperiode und dem 1.
September 2005 angesetzt wurden. Passt das Unternehmen
die Vergleichsinformationen für IAS 39 an, sind diese
Informationen für die zu Beginn der ersten
IFRS-Berichtsperiode eingestufte(n) finanziellen
Vermögenswerte, finanziellen Verbindlichkeiten oder
Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und/oder
finanziellen Verbindlichkeiten anzupassen. Eine solche
Anpassung der Vergleichsinformationen ist nur dann
vorzunehmen, wenn die eingestuften Posten oder Gruppen
zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS bzw. bei einem
Erwerb nach dem Übergang auf IFRS zum Zeitpunkt des
erstmaligen Ansatzes die in Paragraph 9b)i), 9b)ii) oder
11A des IAS 39 genannten Kriterien für eine derartige
Einstufung erfüllt hätten.
e) bei einem Unternehmen,
das seinen ersten IFRS-Abschluss für ein Geschäftsjahr
veröffentlicht, das vor dem 1. September 2006 beginnt —
ungeachtet Paragraph 91 des IAS 39 ist bei allen
finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten, die gemäß Unterparagraph c) oder d)
als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
eingestuft werden und bisher im Rahmen der Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen als Grundgeschäft designiert
waren, diese Designation zum gleichen Zeitpunkt
aufzuheben, zu dem ihre Einstufung als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert bewertet erfolgt.
Transaktionen mit anteilsbasierten Zahlungen
25B Obwohl ein
Erstanwender nicht dazu verpflichtet ist, wird ihm
empfohlen, IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung auf
Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, die am oder vor dem
7. November 2002 gewährt wurden. Außerdem wird einem
Erstanwender, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist,
empfohlen, IRFS 2 auf nach dem 7. November 2002 gewährte
Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, die vor (a) dem Tag
der Umstellung auf IFRS oder (b) dem 1. Januar 2005 – je
nachdem was später eintritt – ausübbar wurden. Eine
freiwillige Anwendung des IFRS 2 auf solche
Eigenkapitalinstrumente ist jedoch nur dann zulässig,
wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert dieser
Eigenkapitalinstrumente, der zum Bewertungsstichtag laut
Definition in IFRS 2 ermittelt wurde, veröffentlicht
hat. Alle gewährten Eigenkapitalinstrumente, auf die
IFRS 2 keine Anwendung findet (also alle bis
einschließlich 7. November 2002 zugeteilten
Eigenkapitalinstrumente), unterliegen trotzdem den
Angabepflichten gemäß den Paragraphen 44 und 45 des IFRS
2. Ändert ein Erstanwender die Vertragsbedingungen für
gewährte Eigenkapitalinstrumente, auf die IFRS 2 nicht
angewendet worden ist, ist das Unternehmen nicht zur
Anwendung der Paragraphen 26-29 des IFRS 2 verpflichtet,
wenn diese Änderung vor (a) dem Tag der Umstellung auf
IFRS oder (b) dem 1. Januar 2005 – je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher eintritt – erfolgte.
25C Obwohl ein
Erstanwender nicht dazu verpflichtet ist, wird ihm
empfohlen, IRFS 2 auf Schulden aus aktienbasierten
Vergütungstransaktionen anzuwenden, die vor dem Tag der
Umstellung auf IFRS beglichen wurden. Außerdem wird
einem Erstanwender, obwohl er nicht dazu verpflichtet
ist, empfohlen, IRFS 2 auf Schulden anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 2005 beglichen wurden. Bei Schulden, auf
die IFRS 2 angewendet wird, ist ein Erstanwender nicht
zu einer Anpassung der Vergleichsinformationen
verpflichtet, soweit sich diese Informationen auf eine
Berichtsperiode oder einen Zeitpunkt vor dem 7. November
2002 beziehen.
Versicherungsverträge
25D.
Ein Erstanwender kann die Übergangsvorschriften von IFRS 4 Versicherungsverträge
anwenden. IFRS 4 beschränkt Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
Versicherungsverträge und schließt Änderungen, die
von Erstanwendern durchgeführt wurden, mit ein.
In
den Anschaffungskosten von Sachanlagen enthaltene Änderungen
bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-,
Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen
25E.
IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für
Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnliche
Verpflichtungen fordert, dass spezifizierte Änderungen
einer Rückstellung für Entsorgungs-, Wiederherstellungs-
oder ähnliche Verpflichtungen zu den Anschaffungskosten des
dazugehörigen Vermögenswertes hinzugefügt oder davon
abgezogen werden; das angepasste Abschreibungsvolumen des
Vermögenswertes wird dann prospektiv über seine verbleibende
Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein Erstanwender braucht diese
Anforderungen für Änderungen solcher Rückstellungen, die
vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRSs auftraten, nicht
anzuwenden. Wenn ein Erstanwender diese Ausnahme nutzt, hat
er:
(a)
zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS die Rückstellung
gemäß IAS 37 zu bewerten;
(b)
sofern die Rückstellung im Anwendungsbereich von IFRIC 1
liegt, den Betrag, der in den Anschaffungskosten des
zugehörigen Vermögenswertes beim ersten Auftreten der
Verpflichtung enthalten gewesen wäre, zu schätzen, indem
die Rückstellung zu dem Zeitpunkt unter Einsatz seiner
bestmöglichen Schätzung des/der historisch
risikobereinigten Abzinsungssatzes/-sätze diskontiert wird,
die für diese Rückstellung für die dazwischen liegenden
Perioden angewendet worden wären; und
(c)
zum Übergangszeitpunkt auf IFRS die kumulierte Abschreibung
auf den Betrag auf Grundlage der laufenden Schätzung der
Nutzungsdauer des Vermögenswertes unter Anwendung der vom
Unternehmen gemäß IFRS eingesetzten Abschreibungsmethode
zu berechnen.
Leasingverhältnisse
25F. Ein Erstanwender kann die
Übergangsvorschriften von IFRIC 4 Feststellung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält anwenden.
Demzufolge kann ein Erstanwender feststellen, ob eine zum
Übergangszeitpunkt zu IFRS bestehende Vereinbarung ein
Leasingverhältnis aufgrund der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Tatsachen und Umstände enthält.
Bewertung finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller
Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert
25G. Unbeschadet
der Bestimmungen in den Paragraphen 7 und 9 kann ein
Unternehmen die Vorschriften im letzten Satz von Paragraph
AG76 und in Paragraph AG76A des IAS 39 alternativ auf eine
der beiden folgenden Arten anwenden:
a) prospektiv
auf Transaktionen, die nach dem 25. Oktober 2002
abgeschlossen wurden; oder
b) prospektiv
auf Transaktionen, die nach dem 1. Januar 2004
abgeschlossen wurden.
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