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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ausnahmen von der
retrospektiven Anwendung anderer IFRS
26. Dieser IFRS
verbietet die retrospektive Anwendung einiger Aspekte anderer
IFRS hinsichtlich der:
(a) Ausbuchung finanzieller
Vermögenswerte und finanzieller Schulden (Paragraph 27),
(b) Bilanzierung
von Sicherungsgeschäften (Paragraphen 28-30);
(c) Schätzungen
(Paragraphen 31-34); und
(d) als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Vermögenswerten und
aufgegebenen Geschäftsbereichen.
Ausbuchung finanzieller
Vermögenswerte und finanzieller Schulden
27.
Ein erstmaliger Anwender hat die Ausbuchungsvorschriften in
IAS 39 prospektiv für Transaktionen, die am oder nach
dem 1. Januar 2004 auftreten, anzuwenden, es sei denn
Paragraph 27A lässt etwas anderes zu. Mit anderen Worten:
Falls ein erstmaliger Anwender nicht derivative finanzielle
Vermögenswerte oder nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten
nach seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen infolge
einer vor dem 1. Januar 2004
stattgefundenen Transaktion ausgebucht hat, ist ein Ansatz der
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach
IFRS nicht gestattet (es sei denn, ein Ansatz ist aufgrund
einer späteren Transaktion oder eines späteren Ereignisses
möglich).
27A.
Ungeachtet Paragraph 27 kann ein Unternehmen die
Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 rückwirkend ab einem vom
Unternehmen beliebig zu wählenden Datum anwenden, sofern die
benötigten Informationen, um IAS 39 auf
infolge vergangener Transaktionen ausgebuchte finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden,
zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieser
Transaktionen vorlagen.
Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen
28. Wie von IAS 39,
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, gefordert, muss ein
Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS
(a) alle derivativen
Finanzinstrumente zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewerten
und
(b) alle aus derivativen
Finanzinstrumenten entstandenen abgegrenzten Verluste und
Gewinne ausbuchen, die nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen wie Vermögenswerte oder Schulden
ausgewiesen wurden.
29. Die IFRS-Eröffnungsbilanz
eines Unternehmens darf keine Sicherungsbeziehung beinhalten,
welche die Kriterien für eine Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 nicht erfüllt (zum Beispiel
viele Sicherungsbeziehungen, bei denen das
Sicherungsinstrument ein Kassainstrument oder eine
geschriebene Option ist, bei denen das Grundgeschäft eine
Nettoposition darstellt oder bei denen die Sicherungsbeziehung
eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestition gegen
Zinsrisiken absichert). Falls ein Unternehmen jedoch nach
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Nettoposition als
Grundgeschäft eingestuft hatte, darf es innerhalb dieser
Nettoposition einen Einzelposten als ein Grundgeschäft nach
IFRS einstufen, falls es diesen Schritt spätestens zum
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS vornimmt.
30.
Wenn ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Übergangs zu IFRS
eine Transaktion als ein Sicherungsgeschäft bestimmt
hat, das Sicherungsgeschäft jedoch nicht die
Bilanzierungsbedingungen für Sicherungsgeschäfte in IAS 39
erfüllt, hat das Unternehmen die Paragraphen 91 und 101 von
IAS 39 anzuwenden, um die Bilanzierung des Sicherungsgeschäfts
einzustellen. Vor dem Zeitpunkt des Übergangs zu IFRS
eingegangene Transaktionen dürfen nicht
rückwirkend als Sicherungsgeschäfte bezeichnet werden.
Schätzungen
31. Zum Zeitpunkt des Übergangs
auf IFRS vorgenommene Schätzungen nach IFRS eines Unternehmens
müssen mit Schätzungen nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen zu demselben Zeitpunkt (nach
Anpassungen zur Berücksichtigung unterschiedlicher
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden) übereinstimmen, es sei
denn, es liegen objektive Hinweise vor, dass diese Schätzungen
fehlerhaft waren.
32. Ein Unternehmen kann nach dem
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS Informationen zu Schätzungen
erhalten, die es nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen
vorgenommen hatte. Nach Paragraph 31 muss ein Unternehmen
diese Informationen wie nicht zu berücksichtigende Ereignisse
nach dem Bilanzstichtag im Sinne von IAS 10 Ereignisse nach
dem Bilanzstichtag behandeln. Der Zeitpunkt des Übergangs auf
IFRS eines Unternehmens sei beispielsweise der 1. Januar 2004.
Am 15. Juli 2004 werden neue Informationen bekannt, die eine
Korrektur der am 31. Dezember 2003 nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommenen Schätzungen
notwendig machen. Das Unternehmen darf diese neuen
Informationen in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz nicht
berücksichtigen (es sei denn, die Schätzungen müssen wegen
unterschiedlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
angepasst werden oder es bestehen objektive Hinweise, dass sie
fehlerhaft waren). Stattdessen hat das Unternehmen die neuen
Informationen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung (oder ggf.
in sonstigen Veränderungen des Eigenkapitals) zum 31. Dezember
2004 des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
33. Ein Unternehmen muss unter
Umständen zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS Schätzungen
nach IFRS vornehmen, die für diesen Zeitpunkt nach den
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht vorgeschrieben
waren. Um mit IAS 10 überein zu stimmen, müssen diese
Schätzungen nach IFRS die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS wiedergeben. Insbesondere Schätzungen von
Marktpreisen, Zinssätzen oder Wechselkursen zum Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS müssen den Marktbedingungen dieses
Zeitpunkts entsprechen.
34. Die Paragraphen 31-33 gelten
für die IFRS-Eröffnungsbilanz. Sie gelten auch für
Vergleichsperioden, die in dem ersten IFRS-Abschluss eines
Unternehmens dargestellt werden. In diesem Fall werden die
Verweise auf den Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS durch
Verweise auf das Ende dieser Vergleichsperiode ersetzt.
Als zur Veräußerung gehalten klassifizierte
Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
34A. IFRS 5 schreibt
die prospektive Anwendung auf langfristige Vermögenswerte
(oder Veräußerungsgruppen) vor, welche die Kriterien für eine
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten nach dem
Inkrafttreten des IFRS erfüllen, sowie auf Geschäftsbereiche,
welche die Kriterien für eine Klassifizierung als aufgegebene
Geschäftsbereiche nach dem Inkrafttreten des IFRS erfüllen.
IFRS 5 gestattet eine Anwendung der Vorschriften des IFRS auf
alle langfristigen Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen),
die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Kriterien für
eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllen,
sowie auf Geschäftsbereiche, welche die Kriterien für eine
Klassifizierung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen,
sofern die Bewertungen und anderen notwendigen Informationen
zur Anwendung des IFRS zu dem Zeitpunkt durchgeführt bzw.
eingeholt wurden, zu dem diese Kriterien ursprünglich erfüllt
wurden.
34B. Ein
Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2005 auf IFRS umstellt, hat
die Übergangsbestimmungen des IFRS 5 anzuwenden. Erfolgt die
Umstellung auf IFRS am oder nach dem 1. Januar 2005, ist IFRS
5 retrospektiv anzuwenden.
Darstellung
und Angaben
35. Dieser IFRS enthält keine
Befreiungen von den Darstellungs- und Angabepflichten anderer
IFRS.
Vergleichsinformationen
36. Um IAS 1 Darstellung
des Abschlusses zu entsprechen, muss der erste
IFRS-Abschluss eines Unternehmens Vergleichsinformationen nach
IFRS für mindestens ein Jahr enthalten.
Befreiung
von der Vorschrift, Vergleichsinformationen für IAS 39 und
IFRS 4 anzupassen
36A
Ein Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2006 IFRS anwendet,
hat in seinem ersten IFRS Abschluss Vergleichsinformationen von
mindestens einem Jahr vorzulegen, die jedoch nicht mit IAS
32, IAS 39 und IFRS 4 übereinstimmen müssen.
Ein Unternehmen, das Vergleichsinformationen vorlegt, die im
ersten Jahr des Übergangs nicht mit
IAS 32, IAS 39 und IFRS 4 übereinstimmen, hat:
(a)
für Finanzinstrumente im Anwendungsbereich von IAS 32 und
IAS 39 und für Versicherungsverträge im Anwendungsbereich
von IFRS 4 seine vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze
anzuwenden;
(b)
diese Tatsache zusammen mit der zur Vorbereitung der
Informationen benutzten Grundlage anzugeben;
und
(c)
die Art der Hauptanpassungen anzugeben, die zur
Übereinstimmung der Informationen mit IAS 32, IAS 39 und
IFRS 4 führen würden. Das Unternehmen muss diese
Anpassungen nicht quantifizieren. Das Unternehmen hat
jedoch jede Anpassung zwischen der Bilanz am
Berichtsstichtag der Vergleichsberichtsperiode (d.h.
die Bilanz, die Vergleichsinformationen gemäß den
vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen einschließt) und
der Bilanz zu Beginn der ersten IFRS Berichtsperiode (d.h.
die erste Periode, in der mit IAS 32, IAS
39 und IFRS 4 übereinstimmende Informationen eingeschlossen
sind) so zu behandeln, wie dies aus einer
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
hervorgeht und die im Paragraph 28(a)-(e) und (f)(i)
von IAS 8 geforderten Angaben darzulegen.
Paragraph
28(f)(i) wird nur auf die in der Bilanz am Berichtsstichtag
der Vergleichsperiode ausgewiesenen Beträge angewendet.
Im
Falle eines Unternehmens, das sich dazu entschließt, nicht
mit IAS 32, IAS 39 und IFRS 4 übereinstimmende Vergleichsinformationen
vorzulegen, bedeutet die Bezugnahme auf den „Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRSs“ im Falle dieser
Standards nur der Beginn der ersten IFRS Berichtsperiode.
Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von
Vergleichsinformationen nach
IFRS 6
36B. Ein Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2006 IFRS
anwendet und beschließt, IFRS 6 Exploration und Evaluierung
von mineralischen Ressourcen vor dem 1. Januar 2006
anzuwenden, muss die Anforderungen, die IFRS 6 in Bezug auf
Vergleichsinformationen festlegt, in seinem ersten nach IFRS
erstellten Abschluss nicht erfüllen.
Zusammenfassungen historischer Daten
37. Einige Unternehmen
veröffentlichen Zusammenfassungen ausgewählter historischer
Daten für Perioden vor der ersten Periode, für die sie
umfassende Vergleichsinformationen nach IFRS bekannt geben.
Nach diesem IFRS brauchen solche Zusammenfassungen nicht die
Ansatz- und Bewertungsvorschriften der IFRS zu erfüllen. Des
Weiteren stellen einige Unternehmen Vergleichsinformationen
nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen und nach IAS 1
vorgeschriebene Vergleichsinformationen dar. In Abschlüssen
mit Zusammenfassungen historischer Daten oder
Vergleichsinformationen nach vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen muss ein Unternehmen:
(a) die vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechenden Informationen
deutlich als nicht nach IFRS erstellt kennzeichnen und
(b) die wichtigsten Anpassungen
angeben, die für eine Übereinstimmung mit IFRS notwendig
wären. Eine Quantifizierung dieser Anpassungen muss das
Unternehmen nicht vornehmen.
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