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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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International
Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting Standards (IFRS 1) ist
in den Paragraphen 1-47 sowie in den Anhängen A-C
festgelegt. Alle Paragraphen sind gleichrangig. Fett
gedruckte Paragraphen bestimmen die zentralen
Grundsätze. Im Anhang A definierte Begriffe werden bei
erstmaligem Erscheinen in einem Standard kursiv gedruckt.
Definitionen anderer Begriffe sind im Glossar der
International Financial Reporting Standards enthalten. IFRS
1 ist in Verbindung mit seiner Zielsetzung, den Grundlagen
für Schlussfolgerungen, dem Vorwort zu den International
Financial Reporting Standards und dem Rahmenkonzept für die
Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen zu
betrachten. IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
Änderungen von Schätzungen und Fehler, stellt beim
Fehlen ausdrücklicher Leitlinien eine Grundlage für die
Auswahl und für die Anwendung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden bereit.
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EINFÜHRUNG
Gründe zur Veröffentlichung
dieses IFRS
IN1 IFRS 1 ersetzt SIC-8
Erstmalige Anwendung der IAS als primäre Grundlage
der Rechnungslegung. Der Board entwickelte diesen IFRS, um
sich den folgenden Problembereichen zu widmen:
(a) Einige Aspekte der in SIC-8
enthaltenen Vorschrift einer vollständigen retrospektiven
Anwendung verursachten Kosten, welche die daraus
entstandenen wahrscheinlichen Vorteile der
Abschlussadressaten überstiegen. Obwohl SIC-8 keine
retrospektive Anwendung verlangte, falls diese nicht
durchführbar war, erläuterte die Interpretation darüber
hinaus nicht, ob die mangelnde Durchführbarkeit oder die
fehlende wirtschaftliche Vertretbarkeit durch die
erstmaligen Anwender streng oder großzügig ausgelegt werden
sollte und wie in solchen Fällen zu verfahren ist.
(b) SIC-8 konnte einen
erstmaligen Anwender zur Anwendung zweier unterschiedlicher
Versionen eines Standards zwingen, falls eine neue Version
während der in seinem ersten Abschluss nach IAS enthaltenen
Perioden eingeführt wurde und eine retrospektive Anwendung
untersagte.
(c) SIC-8 sagte nicht eindeutig
aus, ob ein erstmaliger Anwender aktuelle Kenntnisse bei
retrospektiven Erfassungs- und Bewertungsentscheidungen
nutzen sollte.
(d) Es gab Zweifel über die
Beziehung zwischen SIC-8 und spezifischen
Übergangsvorschriften in einzelnen Standards.
Grundzüge dieses IFRS
IN2 IFRS 1 kommt zur
Anwendung, wenn ein Unternehmen die IFRS zum ersten Mal mit
einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung
hinsichtlich der Befolgung von IFRS anwendet.
IN3 Im Allgemeinen
verlangt IFRS 1, dass ein Unternehmen jeden IFRS zu befolgen
hat, der zum Abschlussstichtag seines ersten IFRS Abschlusses
in Kraft ist. Insbesondere verlangt IFRS 1, dass ein
Unternehmen folgende Schritte im Rahmen der Erstellung seiner
IFRS-Eröffnungsbilanz durchführt, die als Ausgangspunkt der
Rechnungslegung nach IFRS dient:
(a) Ansatz aller Vermögenswerte
und Schulden, deren Ansatz nach IFRS vorgeschrieben ist,
(b) kein Ansatz von Posten als
Vermögenswerte oder Schulden, deren Ansatz nach IFRS nicht
gestattet ist,
(c) Umgliederung von Posten,
die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als eine
bestimmte Kategorie Vermögenswert, Schuld oder Bestandteil
des Eigenkapitals angesetzt wurden, nach IFRS jedoch eine
andere Kategorie Vermögenswert, Schuld oder Bestandteil des
Eigenkapitals darstellen und
(d) Anwendung der IFRS bei der
Bewertung aller angesetzten Vermögenswerte und Schulden.
IN4 IFRS 1 gestattet in
bestimmten Bereichen einige Ausnahmen von diesen Vorschriften,
falls die Kosten ihrer Einhaltung den Nutzen für
Abschlussadressaten wahrscheinlich übersteigen würden. IFRS 1
verbietet überdies in bestimmten Bereichen die retrospektive
Anwendung von IFRS, insbesondere falls zur retrospektiven
Anwendung die Beurteilung vergangener Umstände hinsichtlich
des Ausgangs einer bestimmten Transaktion durch das Management
notwendig wäre, deren Ergebnis bereits bekannt ist.
IN5 Im Rahmen dieses IFRS
ist zu erläutern, wie der Übergang von vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS die ausgewiesene
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des
Unternehmens beeinflusst hat.
IN6 Ein Unternehmen muss
diesen IFRS anwenden, falls die Periode seines ersten
IFRS-Abschlusses am 1. Januar 2004 oder später beginnt. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen.
Änderungen gegenüber früheren
Bestimmungen
IN7 IFRS 1 schreibt wie
SIC-8 in den meisten Bereichen eine retrospektive Anwendung
vor. IFRS 1 unterscheidet sich jedoch von SIC-8 insofern, als
er
(a) gezielte Befreiungen zur
Vermeidung von Kosten, die den Nutzen für
Abschlussadressaten wahrscheinlich übersteigen würden, sowie
eine geringe Anzahl weiterer Ausnahmen aus
Praktikabilitätsgründen enthält,
(b) verdeutlicht, dass ein
Unternehmen die neueste Version der IFRS anwendet,
(c) verdeutlicht, welcher Bezug
zwischen Annahmen, die ein erstmaliger Anwender für die
Bilanzierung nach IFRS getroffen hat, und Annahmen, die er –
bezogen auf denselben Stichtag – bei der bisher gewählten
Bilanzierung zugrunde gelegt hat, besteht,
(d) angibt, dass die
Übergangsvorschriften anderer IFRS für einen erstmaligen
Anwender nicht gelten, sowie
(e) zusätzliche Angaben zum Übergang
auf IFRS verlangt.
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