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Verordnung (EG) Nr. 211/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den
International Financial Reporting Standard (IFRS) Nr. 1 und 2 und
die International Accounting Standards (IAS) Nr. 12, 16, 19, 32, 33,
38 und 39
Inhalt |
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Aktienbasierte
Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente
Überblick
10. Bei aktienbasierten Vergütungstransaktionen, die durch
Eigenkapitalinstrumente beglichen werden, sind die
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen und die entsprechende
Erhöhung des Eigenkapitals direkt mit dem beizulegenden
Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen
anzusetzen, es sei denn, dass dieser nicht verlässlich
geschätzt werden kann. Kann der beizulegende Zeitwert der
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht verlässlich
geschätzt werden, ist deren Wert und die entsprechende
Erhöhung des Eigenkapitals indirekt unter Bezugnahme auf (*)
den beizulegenden Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente zu ermitteln.
(*) In diesem IFRS wird die Formulierung „unter
Bezugnahme auf“ und nicht „zum“ verwendet, weil die
Bewertung der Transaktion letztlich durch Multiplikation des
beizulegenden Zeitwertes der gewährten
Eigenkapitalinstrumente an dem in Paragraph 11 bzw. 13
angegebenen Tag (je nach Sachlage) mit der Anzahl der
ausübbaren Eigenkapitalinstrumente, wie in Paragraph 19
erläutert, erfolgt.
11. Zur Erfüllung der Bestimmungen von Paragraph 10 bei
Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die ähnliche
Leistungen erbringen (**) ist der beizulegende Zeitwert der
erhaltenen Leistungen unter Bezugnahme auf den beizulegenden
Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zu ermitteln,
da es in der Regel nicht möglich ist, den beizulegenden
Zeitwert der erhaltenen Leistungen verlässlich zu schätzen,
wie in Paragraph 12 näher erläutert wird. Für die Bewertung
der Eigenkapitalinstrumente ist der beizulegende Zeitwert am
Tag der Gewährung heranzuziehen.
(**) Im verbleibenden Teil dieses IFRS
schließen alle Bezugnahmen auf Mitarbeiter auch andere
Personen, die ähnliche Leistungen erbringen, ein.
12. Aktien, Aktienoptionen oder andere Eigenkapitalinstrumente
werden Mitarbeitern normalerweise als Teil ihre
Vergütungspakets zusätzlich zu einem Bargehalt und anderen
Sonderleistungen gewährt. Im Regelfall ist es nicht möglich,
die für bestimmte Bestandteile des Vergütungspakets eines
Mitarbeiters erhaltenen Leistungen direkt zu bewerten.
Oftmals kann auch der beizulegende Zeitwert des gesamten
Vergütungspakets nicht unabhängig bestimmt werden, ohne
direkt den beizulegenden Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente zu ermitteln. Darüber hinaus werden
Aktien oder Aktienoptionen manchmal im Rahmen einer
Erfolgsbeteiligung und nicht als Teil der Grundvergütung
gewährt, beispielsweise um die Mitarbeiter zum Verbleib im
Unternehmen zu motivieren oder ihren Einsatz bei der
Verbesserung des Unternehmensergebnisses zu honorieren. Mit
der Gewährung von Aktien oder Aktienoptionen zusätzlich zu
anderen Vergütungsformen bezahlt das Unternehmen ein
zusätzliches Entgelt für den Erhalt zusätzlicher Leistungen.
Der beizulegende Zeitwert dieser zusätzlichen Leistungen ist
wahrscheinlich schwer zu schätzen. Aufgrund der
Schwierigkeit, den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen
Leistungen direkt zu ermitteln, ist der beizulegende
Zeitwert der erhaltenen Arbeitsleistungen unter Bezugnahme
auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente zu bemessen.
13. Zur Anwendung der Bestimmungen von Paragraph 10 auf
Transaktionen mit anderen Parteien als Mitarbeitern gilt die
widerlegbare Vermutung, dass der beizulegende Zeitwert der
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen verlässlich geschätzt
werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist an dem Tag zu
ermitteln, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die
Vertragspartei ihre Leistung erbringt. Sollte das
Unternehmen diese Vermutung in seltenen Fällen widerlegen,
weil es den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Güter oder
Dienstleistungen nicht verlässlich schätzen kann, sind die
erhaltenen Güter oder Dienstleistungen und die entsprechende
Erhöhung des Eigenkapitals indirekt unter Bezugnahme auf den
beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente
an dem Tag, an dem die Güter erhalten oder Leistungen
erbracht wurden, zu bewerten.
Transaktionen, bei denen
Dienstleistungen erhalten werden
14. Sind die gewährten Eigenkapitalinstrumente sofort ausübbar,
ist die Vertragspartei nicht an eine bestimmte Dienstzeit
gebunden, bevor sie einen uneingeschränkten Anspruch an
diesen Eigenkapitalinstrumenten erwirbt. Sofern kein
gegenteiliger substanzieller Hinweis vorliegt, ist von der
Annahme auszugehen, dass die von der Vertragspartei als
Gegenleistung für die Eigenkapitalinstrumente zu
erbringenden Leistungen bereits erhalten wurden. In diesem
Fall sind die erhaltenen Leistungen am Tag der Gewährung in
voller Höhe mit einer entsprechenden Erhöhung des
Eigenkapitals zu erfassen.
15. Ist die Ausübung der gewährten Eigenkapitalinstrumente von
der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig, ist von
der Annahme auszugehen, dass die von der Vertragspartei als
Gegenleistung für die Eigenkapitalinstrumente zu
erbringenden Leistungen künftig im Laufe des
Erdienungszeitraums erhalten werden. Diese Leistungen sind
jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erbringung während des
Erdienungszeitraums mit einer einhergehenden Erhöhung des
Eigenkapitals zu erfassen. Beispiele:
(a) Wenn einem Arbeitnehmer Aktienoptionen unter der Bedingung
eines dreijährigen Verbleibs im Unternehmen gewährt werden,
ist zu unterstellen, dass die vom Arbeitnehmer als
Gegenleistung für die Aktienoptionen zu erbringenden
Leistungen künftig im Laufe dieses dreijährigen
Erdienungszeitraums erhalten werden.
(b) Wenn einem Arbeitnehmer Aktienoptionen mit der Auflage
gewährt werden, eine bestimmte Leistungsbedingung zu
erfüllen und so lange im Unternehmen zu bleiben, bis diese
Bedingung eingetreten ist, und die Länge des
Erdienungszeitraums je nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der
Leistungsbedingung variiert, ist zu unterstellen, dass die
vom Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Aktienoptionen zu
erbringenden Dienstleistungen künftig im Laufe des
erwarteten Erdienungszeitraums erhalten werden. Die Dauer
des erwarteten Erdienungszeitraums ist am Tag der Gewährung
nach dem wahrscheinlichsten Eintreten der Leistungsbedingung
zu schätzen. Handelt es sich bei der Leistungsbedingung um
eine Marktbedingung, muss die geschätzte Dauer des
erwarteten Erdienungszeitraums mit den bei der Schätzung des
beizulegenden Zeitwertes der gewährten Optionen verwendeten
Annahmen übereinstimmen und darf später nicht mehr geändert
werden. Ist die Leistungsbedingung keine Marktbedingung, hat
das Unternehmen die geschätzte Dauer des Erdienungszeitraums
bei Bedarf zu korrigieren, wenn spätere Informationen darauf
hindeuten, dass die Länge des Erdienungszeitraums von den
bisherigen Schätzungen abweicht.
Transaktionen, die
unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der
gewährten Eigenkapitalinstrumente bewertet werden
Ermittlung des beizulegenden
Zeitwertes der gewährten Eigenkapitalinstrumente
16. Bei
Transaktionen, die unter Bezugnahme auf den beizulegenden
Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente bewertet
werden, ist der beizulegende Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente am Bewertungsstichtag anhand der
Marktpreise (sofern verfügbar) unter Berücksichtigung der
besonderen Konditionen, zu denen die Eigenkapitalinstrumente
gewährt wurden, (vorbehaltlich der Bestimmungen der
Paragraphen 19-22) zu ermitteln.
17. Stehen keine
Marktpreise zur Verfügung, ist der beizulegende Zeitwert der
gewährten Eigenkapitalinstrumente mit einer
Bewertungsmethode zu bestimmen, bei der geschätzt wird,
welchen Preis die betreffenden Eigenkapitalinstrumente am
Bewertungsstichtag in einer Transaktion zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander
unabhängigen Parteien erzielt hätten. Die Bewertungsmethode
muss den allgemein anerkannten Bewertungsverfahren zur
Ermittlung der Preise von Finanzinstrumenten entsprechen und
alle Faktoren und Annahmen berücksichtigen, die
sachverständige, vertragswillige Marktteilnehmer bei der
Preisfestlegung in Erwägung ziehen würden (vorbehaltlich der
Bestimmungen der Paragraphen 19-22).
18. Anhang B
enthält weitere Leitlinien für die Ermittlung des
beizulegenden Zeitwertes von Aktien und Aktienoptionen,
wobei vor allem auf die üblichen Vertragsbedingungen bei der
Gewährung von Aktien oder Aktienoptionen an Mitarbeiter
eingegangen wird.
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