|
Verordnung (EG) Nr. 211/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den
International Financial Reporting Standard (IFRS) Nr. 1 und 2 und
die International Accounting Standards (IAS) Nr. 12, 16, 19, 32, 33,
38 und 39
Inhalt |
|
- |
Übergangsvorschriften
53. Bei
aktienbasierten Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente ist dieser IFRS auf Aktien,
Aktienoptionen und andere Eigenkapitalinstrumente
anzuwenden, die nach dem 7. November 2002 gewährt wurden und
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses IFRS noch nicht
ausübbar waren.
54. Es wird
empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, diesen IFRS auf andere
gewährte Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, sofern das
Unternehmen den am Bewertungsstichtag bestimmten
beizulegenden Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente
veröffentlicht hat.
55. Bei allen
gewährten Eigenkapitalinstrumenten, auf die dieser IFRS
angewendet wird, ist eine Anpassung der
Vergleichsinformationen und ggf. des Eröffnungsbilanzwertes
der Gewinnrücklagen für die früheste dargestellte
Berichtsperiode vorzunehmen.
56. Alle gewährten
Eigenkapitalinstrumente, auf dieser IFRS keine Anwendung
findet (also alle bis einschließlich 7. November 2002
zugeteilten Eigenkapitalinstrumente), unterliegen dennoch
den Angabepflichten gemäß Paragraph 44 und 45.
57. Ändert ein
Unternehmen nach Inkrafttreten des IFRS die
Vertragsbedingungen für gewährte Eigenkapitalinstrumente,
auf die dieser IFRS nicht angewendet worden ist, sind
dennoch für die Bilanzierung derartiger Änderungen die
Paragraphen 26-29 maßgeblich.
58. Der IFRS ist
rückwirkend auf Schulden aus aktienbasierten
Vergütungstransaktionen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses IFRS bestanden. Für diese Schulden ist
eine Anpassung der Vergleichsinformationen vorzunehmen.
Hierzu gehört auch eine Anpassung des Eröffnungsbilanzwertes
der Gewinnrücklagen in der frühesten dargestellten
Berichtsperiode, für die die Vergleichsinformationen
angepasst worden sind. Eine Pflicht zur Anpassung der
Vergleichsinformationen besteht allerdings nicht für
Informationen, die sich auf eine Berichtsperiode oder einen
Tag vor dem 7. November 2002 beziehen.
59. Es wird
empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, den IFRS rückwirkend
auf andere Schulden aus aktienbasierten
Vergütungstransaktionen anzuwenden, wie beispielsweise auf
Schulden, die in einer Berichtsperiode beglichen wurden, für
die Vergleichsinformationen aufgeführt sind.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
60. Dieser IFRS
ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1.
Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen den IFRS für Berichtsperioden anwendet, die vor
dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache
anzugeben.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|