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Verordnung (EG) Nr. 211/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme
bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den
International Financial Reporting Standard (IFRS) Nr. 1 und 2 und
die International Accounting Standards (IAS) Nr. 12, 16, 19, 32, 33,
38 und 39
Inhalt |
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ANHANG
A
Begriffsdefinitionen
Dieser
Anhang ist Bestandteil des IFRS.
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Aktienbasierte
Vergütungstransaktion
mit Barausgleich |
eine aktienbasierte
Vergütungstransaktion, bei denen das Unternehmen
Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug die
Verpflichtung eingeht, dem Lieferanten dieser Güter oder
Dienstleistungen flüssige Mittel oder andere
Vermögenswerte zu übertragen, deren Höhe vom Kurs (oder
Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente
des Unternehmens abhängig ist.
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Mitarbeiter und andere,
die ähnliche Leistungen erbringen |
Personen, die persönliche
Leistungen für das Unternehmen erbringen und die (a)
rechtlich oder steuerlich als Mitarbeiter gelten, (b)
für das Unternehmen auf dessen Anweisung tätig sind wie
Personen, die rechtlich oder steuerlich als Mitarbeiter
gelten, oder (c) ähnliche Leistungen wie Mitarbeiter
erbringen. Der Begriff umfasst beispielsweise das
gesamte Management, d. h. alle Personen, die für die
Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des
Unternehmens zuständig und verantwortlich sind,
einschließlich Non-Executive Directors.
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Eigenkapitalinstrument |
Ein Vertrag, der einen
Residualanspruch an den Vermögenswerten nach Abzug aller
dazugehörigen Schulden begründet (*).
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Gewährtes
Eigenkapitalinstrument |
Das vom Unternehmen im
Rahmen einer aktienbasierten Vergütungstransaktion
übertragene (bedingte oder uneingeschränkte) Recht an
einem Eigenkapitalinstrument des Unternehmens.
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Aktienbasierte
Vergütungstransaktion
mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente |
eine aktienbasierte
Vergütungstransaktion, bei der das Unternehmen Güter
oder
Dienstleistungen erhält und im Gegenzug
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens
(einschließlich Aktien oder Aktienoptionen) hingibt.
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Beizulegender Zeitwert |
Der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander
unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert
getauscht, eine Schuld beglichen oder ein gewährtes
Eigenkapitalinstrument getauscht werden könnte.
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Tag der Gewährung |
Tag, an dem das Unternehmen
und eine andere Partei (einschließlich ein Mitarbeiter)
eine aktienbasierte Vergütungsvereinbarung
treffen, worunter der Zeitpunkt zu verstehen ist, zu dem
das Unternehmen und die Gegenpartei ein gemeinsames
Verständnis über die Vertragsbedingungen der
Vereinbarung erlangt haben. Am Tag der Gewährung
verleiht das Unternehmen der Gegenpartei das Recht auf
den Erhalt von flüssigen Mitteln, anderen
Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens, das ggf. an die Erfüllung bestimmter
Ausübungsbedingungen geknüpft ist. Unterliegt diese
Vereinbarung einem Genehmigungsverfahren (z. B. durch
die Anteilseigner), entspricht der Tag der Gewährung dem
Tag, an dem die Genehmigung erteilt wurde.
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Innerer Wert |
Die Differenz zwischen dem
beizulegenden Zeitwert der Aktien, zu deren Zeichnung
oder Erhalt die Gegenpartei (bedingt oder
uneingeschränkt) berechtigt ist, und (gegebenenfalls)
dem von der Gegenpartei für diese Aktien zu
entrichtenden Betrag. Beispielsweise hat eine
Aktienoption mit einem Ausübungspreis von WE 15 (**)
bei einer Aktie mit einem beizulegenden Zeitwert
von WE 20 einen inneren Wert von WE 5.
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Marktbedingung |
Eine Bedingung für den
Ausübungspreis, den Übergang des Rechtsanspruchs an oder
die Ausübungsmöglichkeit von Eigenkapitalinstrumenten,
die mit dem Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente
des Unternehmens in Zusammenhang stehen, wie
beispielsweise die Erzielung eines bestimmten
Aktienkurses oder eines bestimmten inneren
Wertes einer Aktienoption oder die Erreichung einer
bestimmten Erfolgsziels, das auf dem Marktkurs der
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gegenüber
einem Index von Marktpreisen der
Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen basiert.
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Bewertungsstichtag |
Tag, an dem der
beizulegende Zeitwert der gewährten
Eigenkapitalinstrumente für die Zwecke dieses
Standards bestimmt wird. Bei Transaktionen mit
Mitarbeiten und anderen, die ähnliche Leistungen
erbringen, ist der Bewertungsstichtag der Tag der
Gewährung. Bei Transaktionen mit anderen Parteien
als Mitarbeitern (und Personen, die ähnliche Leistungen
erbringen) ist der Bewertungsstichtag der Tag, an dem
das Unternehmen die Güter erhält oder die Gegenpartei
die Leistungen erbringt.
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Reload-Eigenschaft |
Ausstattungsmerkmal, das
eine automatische Gewährung zusätzlicher
Aktienoptionen vorsieht, wenn der Optionsinhaber bei
der Ausübung vorher gewährter Optionen den
Ausübungspreis mit den Aktien des Unternehmens und nicht
in bar begleicht.
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Reload-Option |
Eine neue Aktienoption,
die gewährt wird, wenn der Ausübungspreis einer früheren
Aktienoption mit einer Aktie beglichen wird.
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Aktienbasierte
Vergütungsvereinbarung |
Eine Vereinbarung zwischen
dem Unternehmen und einer anderen Partei (einschließlich
einem Mitarbeiter), eine aktienbasierte
Vergütungstransaktion durchzuführen, welche die
andere Partei – ggf. unter dem Vorbehalt der Erfüllung
bestimmter Ausübungsbedingungen – zum Erhalt von
flüssigen Mitteln oder anderen Vermögenswerten des
Unternehmens, deren Höhe vom Kurs der Aktien oder
anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens
abhängig ist, oder zum Erhalt von
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens
berechtigt.
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Aktienbasierte
Vergütungstransaktion |
Eine Transaktion, bei der
das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und
im Gegenzug Eigenkapitalinstrumente des
Unternehmens (einschließlich Aktien oder
Aktienoptionen) hingibt oder Güter oder
Dienstleistungen erwirbt und dafür gegenüber dem
Lieferanten dieser Güter oder Dienstleistungen eine
Schuld eingeht, deren Höhe vom Kurs der Aktien oder
anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens
abhängig ist.
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Aktienoption |
Ein Vertrag, der den
Inhaber berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Aktien
des Unternehmens
während eines bestimmten Zeitraums zu einem festen oder
bestimmbaren Preis zu kaufen.
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Ausübbar werden |
Einen festen Rechtsanspruch
erwerben. Im Rahmen einer aktienbasierten
Vergütungsvereinbarung wird das Recht einer
Gegenpartei auf den Erhalt von flüssigen Mitteln,
Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens bei Erfüllung bestimmter
Ausübungsbedingungen ausübbar.
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Ausübungsbedingungen |
Die Bedingungen, die die
Gegenpartei erfüllen muss, um im Rahmen einer
aktienbasierten Vergütungsvereinbarung einen
Rechtsanspruch auf den Erhalt von flüssigen Mitteln,
anderen Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten
des Unternehmens zu erwerben. Die Ausübungsbedingungen
umfassen Dienstbedingungen, bei denen die andere Partei
eine bestimmte Dienstzeit ableisten muss, und
Leistungsbedingungen, die die Erfüllung bestimmter
Erfolgsziele erfordern (wie z. B. eine bestimmte
Steigerung des Unternehmensgewinns innerhalb eines
bestimmten Zeitraums).
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Erdienungszeitraum |
Zeitraum, in dem alle
festgelegten Ausübungsbedingungen einer
aktienbasierten Vergütungsvereinbarung erfüllt
werden müssen.
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(*) Im
Rahmenkonzept ist eine Schuld definiert als eine gegenwärtige
Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit
entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit
einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist
(z. B. einem Abfluss von Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten).
(**) In
diesem Anhang werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) angegeben.
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